Die Haftausschließungsgründe im einzelnen. § 17.
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Was die Behauptungs- und Beweispflicht anlangt, so
ist es selbstverständlich Sache der Eisenbahn, darzulegen und
zu beweisen, daß infolge des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit ¬
der Verpackung in concreto der entstandene
Schaden eintreten konnte..
Bestritten ist, ob es Sache des Absenders ist, darzulegen ¬
und zu beweisen, daß der Frachtbrief ein „reiner'
war, oder die der Eisenbahn, daß das Anerkenntnis abgegeben ¬
ist. Die erste Ansicht ist die richtige
Im § 58 Abs. 2 V.O. ist vorgeschrieben, daß der Absender ¬
neben der Abgabe der Erklärung im Frachtbrief noch
eine besondere, auf der Versandstation verbleibende auszustellen ¬
hat, in der er einmal jene Erklärung wiederholt und
sodann anerkennt, daß sie im Frachtbrief abgegeben ist. Die
Eisenbahn ist mithin hier jederzeit in der Lage, die Abgabe
*
der Crllarung ohne weiteres nachzuweisen. Von praktischer
Bedeutung ist also die Streitfrage in diesem Falle nicht.
An Stelle dieser in jedem Einzelfall abzugebenden Erklärung ¬
kann jedoch der Absender ein für alle Mal folgende
„Allgemeine Erklärung über die Verpackung des Gutes
ausstellen:
„Die Güterabfertigungsstelle der ........
Eisenbahn zu ......... . . . übernimmt auf
mein (unser) Ersuchen alle nachbezeichneten Güter,
welche vom heutigen Tage ab von mir (uns) zur
Eisenbahnbeförderung aufgegeben werden, nämlich:
. Ich (wir) erkenne... ¬
hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter
3) Es liegt ein sog. qualifiziertes Geständnis vor: Die beklagte ¬
Eisenbahn behauptet hier, daß der Inhalt des Frachtvertrages ¬
vom Kläger unvollständig wiedergegeben sei, daß der Vertrag ¬
noch eine weitere Klausel enthalte, unter deren Berücksichtigung ¬
sich der Klaganspruch als unbegründet darstelle; der der
Klage zu grunde liegende Vertrag wird nicht zugestanden, sondern
durch die Behauptung des Abschlusses eines Vertrages mit anderem
Inhalt geleugnet.