Volltext : Rundnagel, Ernst: ¬Die Haftung der Eisenbahn für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung nach deutschem Eisenbahnfrachtrecht

Die  Haftausschließungsgründe  im  einzelnen.  §  17.
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Was  die  Behauptungs-  und  Beweispflicht  anlangt,  so
ist  es  selbstverständlich  Sache  der  Eisenbahn,  darzulegen  und
zu  beweisen,  daß  infolge  des  Fehlens  oder  der  Mangelhaftigkeit ¬
  der  Verpackung  in  concreto  der  entstandene
Schaden  eintreten  konnte..
Bestritten  ist,  ob  es  Sache  des  Absenders  ist,  darzulegen ¬
  und  zu  beweisen,  daß  der  Frachtbrief  ein  „reiner'
war,  oder  die  der  Eisenbahn,  daß  das  Anerkenntnis  abgegeben ¬
  ist.  Die  erste  Ansicht  ist  die  richtige
Im  §  58  Abs.  2  V.O.  ist  vorgeschrieben,  daß  der  Absender ¬
  neben  der  Abgabe  der  Erklärung  im  Frachtbrief  noch
eine  besondere,  auf  der  Versandstation  verbleibende  auszustellen ¬
  hat,  in  der  er  einmal  jene  Erklärung  wiederholt  und
sodann  anerkennt,  daß  sie  im  Frachtbrief  abgegeben  ist.  Die
Eisenbahn  ist  mithin  hier  jederzeit  in  der  Lage,  die  Abgabe
*
der  Crllarung  ohne  weiteres  nachzuweisen.  Von  praktischer
Bedeutung  ist  also  die  Streitfrage  in  diesem  Falle  nicht.
An  Stelle  dieser  in  jedem  Einzelfall  abzugebenden  Erklärung ¬
  kann  jedoch  der  Absender  ein  für  alle  Mal  folgende
„Allgemeine  Erklärung  über  die  Verpackung  des  Gutes
ausstellen:
„Die  Güterabfertigungsstelle  der  ........
Eisenbahn  zu  .........  .  .  .  übernimmt  auf
mein  (unser)  Ersuchen  alle  nachbezeichneten  Güter,
welche  vom  heutigen  Tage  ab  von  mir  (uns)  zur
Eisenbahnbeförderung  aufgegeben  werden,  nämlich:
.  Ich  (wir)  erkenne... ¬
  hierbei  ausdrücklich  an,  daß  diese  Güter
3)  Es  liegt  ein  sog.  qualifiziertes  Geständnis  vor:  Die  beklagte ¬
  Eisenbahn  behauptet  hier,  daß  der  Inhalt  des  Frachtvertrages ¬
  vom  Kläger  unvollständig  wiedergegeben  sei,  daß  der  Vertrag ¬
  noch  eine  weitere  Klausel  enthalte,  unter  deren  Berücksichtigung ¬
  sich  der  Klaganspruch  als  unbegründet  darstelle;  der  der
Klage  zu  grunde  liegende  Vertrag  wird  nicht  zugestanden,  sondern
durch  die  Behauptung  des  Abschlusses  eines  Vertrages  mit  anderem
Inhalt  geleugnet.
            
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