Inhaltsverzeichnis : Handbuch des geltenden Öffentlichen und Privat-Rechts für das Gebiet des Preußischen Landrechts

Th.  II  Tit.  VIII.  Bürgerstand.  Handelsgesetzbuch.
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ihm  abgeschlossenen  Verträgen  einziehen  und  Zahlungsfristen  bewilligen
(Art.  19;  §  5.3).  Wer  in  einem  Laden  u.  dergl.  angestellt  ist,  kann  daselbst  die
gewöhnlichen  Verkäufe  und  Empfangnahmen  vornehmen  (Art.  50;  §  56).  Wer
die  Waare  und  eine  unquittirte  Rechnung  überbringt,  gilt  noch  nicht  für  ermächtigt, ¬
  die  Zahlung  zu  empfangen  (Art.  51).  Der  Dritte,  mit  dem  der
Prokurist  oder  Handlungsbevollmächtigte  Rechtsgeschäfte  abschließt,  tritt
dadurch  lediglich  mit  dem  Prinzipal,  nicht  mit  dem  Prokuristen  u.  s.  w.  in
ein  Rechtsverhältniß  (Art.  52).  Prokura  und  Handlungsvollmacht  sind  ohne
Einwilligung  des  Prinzipals  nicht  auf  Andere  übertragbar  (§§  52,  58)  und  zu  jeder
Zeit  widerruflich.  Der  Tod  des  Prinzipals  hat  ihr  Erlöschen  nicht  zur  Folge
(Art.  53  f.;  §  52).  Der  Prokurist  und  der  zum  Betriebe  eines  ganzen  Handelsgewerbes ¬
  bestellte  (General=)  Handlungsbevollmächtigte  dürfen  weder  für  eigene,  noch
für  die  Rechnung  eines  Dritten  Handelsgeschäfte  machen;  sonst  kann  der  Prinzipal
Schadensersatz  fordern  oder  sich  das  Geschäft  aneignen  (Art.  56);  wegen  des
VV
Verbots  des  Eintritts  in  ein  Konkurrenzgeschäft  s.  RGer.  19.  5.  93,  XXXI.  97.
6.  Für  Handlungsgehülfen  (das  sind  alle  zur  Verrichtung  kaufmännischer ¬
  [dem  Ortsgebrauch  entsprechenden,  §  59)  Dienste  Angestellte  im
Gegensatz  zu  den  unter  die  GewO.  fallenden  Gewerbegehülfen  des  Prinzipals
gilt  vom  1.  1.  98  ab  Abschnitt  6  des  RHGB.  mit  Ausnahme  des  §  65.
Auch  für  ihn  gilt  das  Verbot  des  eigenen  Handelsgewerbes  ohne  Einwilligung
des  Prinzipals  (§  60  f.).  Dieser  ist  verpflichtet,  seinen  Betrieb  und  seine
Arbeitszeit  so  zu  regeln,  insbesondere  auch  für  die  Wohn=  und  Schlafräume,
sowie  die  Verpflegung  so  zu  sorgen,  daß  der  Handlungsgehülfe  an  seiner
Gesundheit  nicht  geschädigt,  und  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und
des  Anstandes  gesichert  ist,  andernfalls  ist  er  zur  Schadloshaltung  gemäß
§S  842—846  BGB.  verpflichtet  (§  62).  Werden  sie  durch  unverschuldetes
Unglück  zeitweise  dienstunfähig,  so  behalten  sie  für  6  Wochen  Anspruch  auf
Gehalt  und  Unterhalt  (§  63);  anderenfalls  sind  sie  krankenversicherungspflichtig,
s.  S.  251  f,  ohne  daß  ihnen  das  Krankengeld  bezw.  die  Unfallrente  vom
Prinzipal  angerechnet  werden  darf  (§  63).  Die  Gehaltszahlung  muß  am
Schluß  jedes  Monats  erfolgen  (§  64).  Das  Dienstverhältniß  ist  von  beiden
Seiten  6  Wochen  (d.  i.  am  43.  Tag)  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres ¬
  kündbar  (§  66).  Eine  vertragsmäßige  Kündigungsfrist  muß  mindestens
1  Monat  betragen  und  für  beide  Theile  gleich  sein;  die  Kündigung  kann  nur
für  den  Schluß  eines  Monats  zugelassen  werden  (§  67);  doch  gilt  das  nicht
für  Angestellte  mit  mindestens  5000  M.  Jahresgehalt  oder  für  außereuropäische
Handelsniederlassungen  (§  68);  oder  bei  vorübergehender  Aushülfe  unter
3  Monaten  (§  69).  Wichtige  Gründe  für  die  Kündigung  ohne  Einhaltung  der
Frist  (§  70)  nennt  §  71  für  den  Gehülfen,  §  72  für  den  Prinzipal  je  4.  Der
Handlungsgehülfe  kann  die  Ausstellung  eines  Zeugnisses  beim  Abgang  verlangen, ¬
  dessen  polizeiliche  Beglaubigung  kosten-  u.  stempelfrei  ist  (§  73).  Eine
Vereinbarung  über  die  Beschränkung  der  Thätigkeit  des  Handlungsgehülfen  nach
            
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