Th. II Tit. VIII. Bürgerstand. Handelsgesetzbuch.
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ihm abgeschlossenen Verträgen einziehen und Zahlungsfristen bewilligen
(Art. 19; § 5.3). Wer in einem Laden u. dergl. angestellt ist, kann daselbst die
gewöhnlichen Verkäufe und Empfangnahmen vornehmen (Art. 50; § 56). Wer
die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt noch nicht für ermächtigt, ¬
die Zahlung zu empfangen (Art. 51). Der Dritte, mit dem der
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte Rechtsgeschäfte abschließt, tritt
dadurch lediglich mit dem Prinzipal, nicht mit dem Prokuristen u. s. w. in
ein Rechtsverhältniß (Art. 52). Prokura und Handlungsvollmacht sind ohne
Einwilligung des Prinzipals nicht auf Andere übertragbar (§§ 52, 58) und zu jeder
Zeit widerruflich. Der Tod des Prinzipals hat ihr Erlöschen nicht zur Folge
(Art. 53 f.; § 52). Der Prokurist und der zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes ¬
bestellte (General=) Handlungsbevollmächtigte dürfen weder für eigene, noch
für die Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen; sonst kann der Prinzipal
Schadensersatz fordern oder sich das Geschäft aneignen (Art. 56); wegen des
VV
Verbots des Eintritts in ein Konkurrenzgeschäft s. RGer. 19. 5. 93, XXXI. 97.
6. Für Handlungsgehülfen (das sind alle zur Verrichtung kaufmännischer ¬
[dem Ortsgebrauch entsprechenden, § 59) Dienste Angestellte im
Gegensatz zu den unter die GewO. fallenden Gewerbegehülfen des Prinzipals
gilt vom 1. 1. 98 ab Abschnitt 6 des RHGB. mit Ausnahme des § 65.
Auch für ihn gilt das Verbot des eigenen Handelsgewerbes ohne Einwilligung
des Prinzipals (§ 60 f.). Dieser ist verpflichtet, seinen Betrieb und seine
Arbeitszeit so zu regeln, insbesondere auch für die Wohn= und Schlafräume,
sowie die Verpflegung so zu sorgen, daß der Handlungsgehülfe an seiner
Gesundheit nicht geschädigt, und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und
des Anstandes gesichert ist, andernfalls ist er zur Schadloshaltung gemäß
§S 842—846 BGB. verpflichtet (§ 62). Werden sie durch unverschuldetes
Unglück zeitweise dienstunfähig, so behalten sie für 6 Wochen Anspruch auf
Gehalt und Unterhalt (§ 63); anderenfalls sind sie krankenversicherungspflichtig,
s. S. 251 f, ohne daß ihnen das Krankengeld bezw. die Unfallrente vom
Prinzipal angerechnet werden darf (§ 63). Die Gehaltszahlung muß am
Schluß jedes Monats erfolgen (§ 64). Das Dienstverhältniß ist von beiden
Seiten 6 Wochen (d. i. am 43. Tag) für den Schluß eines Kalendervierteljahres ¬
kündbar (§ 66). Eine vertragsmäßige Kündigungsfrist muß mindestens
1 Monat betragen und für beide Theile gleich sein; die Kündigung kann nur
für den Schluß eines Monats zugelassen werden (§ 67); doch gilt das nicht
für Angestellte mit mindestens 5000 M. Jahresgehalt oder für außereuropäische
Handelsniederlassungen (§ 68); oder bei vorübergehender Aushülfe unter
3 Monaten (§ 69). Wichtige Gründe für die Kündigung ohne Einhaltung der
Frist (§ 70) nennt § 71 für den Gehülfen, § 72 für den Prinzipal je 4. Der
Handlungsgehülfe kann die Ausstellung eines Zeugnisses beim Abgang verlangen, ¬
dessen polizeiliche Beglaubigung kosten- u. stempelfrei ist (§ 73). Eine
Vereinbarung über die Beschränkung der Thätigkeit des Handlungsgehülfen nach