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UrLheilen über sie gefehlt^). Die^allgemeinen Aeußerungen
der römischen Rechtsquellen über das Wesen des Jus Gen-
tium in Uebereinstimmung damit zu setzen hält nicht schwer;
allein eine gründliche Erörterung des gesamten Gegenstandes
darf dabei nicht stehen bleiben: sie muß vielmehr die ein-
zelnen , entschieden achten oder problematischen, Institute des
Jus Gentium prüfen, deren Verhältnis zu den Institu-
ten des römischen Jus Civile genau bestimmen^), - und
der in diesem Punkte so wichtigen Kunstsprache der römischen
Juristen besondere Aufmerksamkeit zuweirderu
9) S. Mackeldey Lehrbuch des heut. R. Rechts. §. 105.not. c.
N. Falck jurist. Encyclopädie. 2te Aufl. §. 71. Kiel. 1825. 8.
Schw e p pe Rom. Rechts - Geschichte. §. 23. §. 23 a. §. 24*
der 2ten Aufl. Gotting. 1626. 8. C. F. Fr ei sieben Bei,
träge zur Rom. Rechtsgeschichte. Heft 1. S. 89. not. 2. S. 105.
fgg. S. 114. Lcipz. 1626. 8. Dagegen mit Hintansetzung der
Ansicht Hu go's erklärt sich A. W. He ff t er Prolusio de
antiquo iure gentium. Bonn. 1823. 4* für die Identität der
heutigen Begriffe und der Vorstellungsweise der alten Welt
vom Wesen des Völker - Rechts, und da er Spuren von deßcn
practischer Anwendung bei den Griechen und Römern nicht
borgcfunden zu haben glaubt, so trägt er kein Bedenken, dies
sen Nationen ein practisches Jus Gentium durchaus ab-
zusprechen. Eine vermittelnde Theorie, zu der sich schon Ban-
ker shoek Liber singulär. de foro legatorum, c. 3. (Opp.
T. II. p. 125. Colon. Allobrog. 1761. F.) bekannte, verthcidigt
Wa rnkönig Commentar. J. IL priv, Lib. I. c. 1. No. 4'
Tom I. p. l49. sq. Leod. 1826. 8.
10) Darauf hat bereits Schweikart (in Grotman's Maga-
zin für die Philosophie des Rechts Bd. 1. S. 419- Gieß.
1798. 8.) aufmerksam gemacht, und ein Versuch zur Erledi-
gung dieses BedürfnißeS ist so eben von Fries leben a. a.
O. S. 88. fgg. angestellt worden.