Inhaltsverzeichnis : Schwarze, Ludwig Friedrich Oskar von: Untersuchung practisch wichtiger Materien aus dem Gebiete des im Königreiche Sachsen geltenden Rechts

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zeit  hinausfällt,  zu  dessen  Erlöschung  durch  Verjährung  aber
außer  dem  bloßen  Ablauf  der  gedachten  Zeit  noch  ein  besonderes,
von  dem,  der  auf  die  Verjährung  zu  seiner  Liberirung  sich  beruft, ¬
  zu  beweisendes  Factum  erfordert  wird,  z.  B.  die  usucapio ¬
  libertatis.  Denn  in  diesen  Fällen  läßt  sich  nicht  sagen,
daß  aus  dem  Klaglibelle,  wegen  der  bereits  seit  dem  Entstehen
des  Rechts  oder  dem  sonst  hierzu  bestimmten  Zeitpunkte  abgelaufenen ¬
  Verjährungszeit,  die  Einrede  der  Verjährung  sich  liquid ¬
  herausstelle,  da  zu  deren  Annahme  nur  ein,  nicht  aber
alle  nothwendigen  und  von  dem  Excipienten  noch  an-  und  auszuführenden ¬
  Erfordernisse  aus  der  Klagschrift  sich  ergeben,  und
mithin  auch  der  Kläger  gar  kein  Interesse  haben  konnte,  der
erst  besonders  noch  anzuführenden  und  zu  begründenden  Einrede
bereits  im  Libelle  durch  eine  Replik,  welche  überdieß  unter  diesen ¬
  Verhältnissen  einer  sicheren  Basis  entbehren  und  oft  ihren
Zweck  völlig  verfehlen  würde,  zu  begegnen.
Fragt  man  nun  ganz  im  Allgemeinen,  ob  wohl  anzunehmen, ¬
  daß  überhaupt  ein  Gesetzgeber  bei  Entscheidung  der  oben
aufgestellten  Controverse  den  Richter  würde  ermächtigen,  nach
seiner  Willkür  die  beregte  Einrede  zu  suppliren,  so  ist  die  Frage
wohl  zu  verneinen  und  anzunehmen,  daß  der  Gesetzgeber  nur
darüber  in  Zweifel  sein  konnte:  Soll  überhaupt  der  Richter
verpflichtet  sein,  die  exceptio  praescriptionis  von  Amtswegen
zu  suppliren  oder  soll  eine  Verbindlichkeit  hierzu  nicht  stattfinden ¬
  und  die  Partei  daher,  welche  sich  auf  dieselbe  hätte  berufen
können,  wegen  des  aus  dem  unterlassenen  Anführen  dieses  Liberationsgrundes ¬
  ihr  entstandenen  Schadens  nur,  nach  Befinden, ¬
  gegen  ihren  Sachwalter  eine  Schädenklage  zu  erheben  berechtigt ¬
  sein.
Wollte  man  annehmen,  daß  —  wie  die  Verfasser  obiger
Entscheidung  geglaubt  zu  haben  scheinen  und  von  einigen  Rechtslehrern ¬
  behauptet  worden  ist  —  man  auch  fragen  könne:  ist  der
Richter  verpflichtet  oder  nur  befugt,  die  beregte  Einrede  von
Amtswegen  zu  suppliren?  so  würde  dieß  —  wie  dem  Verfasser
dünkt  —  zu  den  seltsamsten  Consequenzen  führen.  Denn  es
kann  doch  unmöglich  von  dem  Gesetzgeber  dem  Richter  haben
gestattet  werden  sollen,  daß  er,  wenn  er  sieht,  daß  die  Einrede
            
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