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zeit hinausfällt, zu dessen Erlöschung durch Verjährung aber
außer dem bloßen Ablauf der gedachten Zeit noch ein besonderes,
von dem, der auf die Verjährung zu seiner Liberirung sich beruft, ¬
zu beweisendes Factum erfordert wird, z. B. die usucapio ¬
libertatis. Denn in diesen Fällen läßt sich nicht sagen,
daß aus dem Klaglibelle, wegen der bereits seit dem Entstehen
des Rechts oder dem sonst hierzu bestimmten Zeitpunkte abgelaufenen ¬
Verjährungszeit, die Einrede der Verjährung sich liquid ¬
herausstelle, da zu deren Annahme nur ein, nicht aber
alle nothwendigen und von dem Excipienten noch an- und auszuführenden ¬
Erfordernisse aus der Klagschrift sich ergeben, und
mithin auch der Kläger gar kein Interesse haben konnte, der
erst besonders noch anzuführenden und zu begründenden Einrede
bereits im Libelle durch eine Replik, welche überdieß unter diesen ¬
Verhältnissen einer sicheren Basis entbehren und oft ihren
Zweck völlig verfehlen würde, zu begegnen.
Fragt man nun ganz im Allgemeinen, ob wohl anzunehmen, ¬
daß überhaupt ein Gesetzgeber bei Entscheidung der oben
aufgestellten Controverse den Richter würde ermächtigen, nach
seiner Willkür die beregte Einrede zu suppliren, so ist die Frage
wohl zu verneinen und anzunehmen, daß der Gesetzgeber nur
darüber in Zweifel sein konnte: Soll überhaupt der Richter
verpflichtet sein, die exceptio praescriptionis von Amtswegen
zu suppliren oder soll eine Verbindlichkeit hierzu nicht stattfinden ¬
und die Partei daher, welche sich auf dieselbe hätte berufen
können, wegen des aus dem unterlassenen Anführen dieses Liberationsgrundes ¬
ihr entstandenen Schadens nur, nach Befinden, ¬
gegen ihren Sachwalter eine Schädenklage zu erheben berechtigt ¬
sein.
Wollte man annehmen, daß — wie die Verfasser obiger
Entscheidung geglaubt zu haben scheinen und von einigen Rechtslehrern ¬
behauptet worden ist — man auch fragen könne: ist der
Richter verpflichtet oder nur befugt, die beregte Einrede von
Amtswegen zu suppliren? so würde dieß — wie dem Verfasser
dünkt — zu den seltsamsten Consequenzen führen. Denn es
kann doch unmöglich von dem Gesetzgeber dem Richter haben
gestattet werden sollen, daß er, wenn er sieht, daß die Einrede