thumbs : Rümelin, Gustav: Zur Lehre von der exceptio rei judicatae

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gründet  ist,  si  ea  res  judicata  est  ist  nicht  blos  richtig,  sondern
auch  ausreichend.  Das  Urtheil  bildet  die  einzige  und  ausschliessliche ¬
  Voraussetzung  der  exceptio;  der  Fall,  dass  die
exceptio  rei  judicatae  einem  vorge  brachten,  nicht  abgeurtheilten
Anspruch  entgegensteht,  tritt  nie  ein;  eine  Bezugnahme  auf
die  Litiscontestation  neben  dem  Urtheil  zur  Festsetzung  der
Voraussetzungen  der  exceptio  ist  nicht  erforderlich.  Es  gibt
somit  nur  eine  Regel  für  die  exceptio  rei  judicatae,  nur  eine
Funktion  derselben.
Die  Untersuchung  ist  nicht  von  dem  Wortlaut  der  exceptio ¬
  ausgegangen;  dass  sie  schliesslich  bei  demselben  anlangt.
und  die  Worte  der  exceptio  zugleich  die  einzige  richtige  Regel
für  die  Statthaftigkeit  der  Einrede  enthalten,  muss  als  Argument ¬
  für  ihre  Richtigkeit  erscheinen.
Auf  die  Gestaltung  der  Lehre  im  späteren  römischen  und
Wenn  die  proim ¬
  heutigen  Recht  wurde  nicht  eingegangen.
cessualische  Consumtion  nur  in  dem  Inhalt  des  Urtheils  ihren
Grund  hat,  so  lässt  sich  das  allmählige  Verschwinden  derselben
leicht  aus  der  Umgestaltung  des  Urtheils  erklären.
Die  Einzelentscheidungen  der  Quellen  lassen  sich  alle  auf
ein  einfaches  Princip  zurückführen;  ob  die  römischen  Juristen
diese  Entscheidungen  stets  mit  klarer  Erkenntniss  der  Grundprinzipien ¬
  getroffen  haben  oder  ob  sie  theilweise  bei  denselben
nur  ihrem  juristischen  Gefühl  gefolgt  sind,  kann  dahin  gestellt
bleiben;  im  einen  wie  im  andern  Fall  liegt  in  der  Ausbildung
der  Lehre  eine  eminente  juristische  Leistung.
Die  Regel,  dass  die  exceptio  rei  judicatæe  dem  abgeurtheilten ¬
  Anspruch  entgegensteht,  lehnt  sich  äusserlich  an  die
Fassung  an,  die  für  die  negative  Funktion  der  exceptio  aufgestellt ¬
  worden  ist.  Auf  der  andern  Seite  ist  nachgewiesen
worden,  dass  der  exceptio  rei  judicatæ,  deren  Anwendung  sich
nach  der  so  formulirten  Regel  richtet,  alle  die  Eigenschaften
zukommen,  die  sonst  ausschliesslich  der  positiven  Funktion
der  exceptio  rei  judicatæ  zugeschrieben  werden.  Namentlich
ergibt  sich  aus  der  hier  aufgestellten  Regel  der  umfassendste
            
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