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gründet ist, si ea res judicata est ist nicht blos richtig, sondern
auch ausreichend. Das Urtheil bildet die einzige und ausschliessliche ¬
Voraussetzung der exceptio; der Fall, dass die
exceptio rei judicatae einem vorge brachten, nicht abgeurtheilten
Anspruch entgegensteht, tritt nie ein; eine Bezugnahme auf
die Litiscontestation neben dem Urtheil zur Festsetzung der
Voraussetzungen der exceptio ist nicht erforderlich. Es gibt
somit nur eine Regel für die exceptio rei judicatae, nur eine
Funktion derselben.
Die Untersuchung ist nicht von dem Wortlaut der exceptio ¬
ausgegangen; dass sie schliesslich bei demselben anlangt.
und die Worte der exceptio zugleich die einzige richtige Regel
für die Statthaftigkeit der Einrede enthalten, muss als Argument ¬
für ihre Richtigkeit erscheinen.
Auf die Gestaltung der Lehre im späteren römischen und
Wenn die proim ¬
heutigen Recht wurde nicht eingegangen.
cessualische Consumtion nur in dem Inhalt des Urtheils ihren
Grund hat, so lässt sich das allmählige Verschwinden derselben
leicht aus der Umgestaltung des Urtheils erklären.
Die Einzelentscheidungen der Quellen lassen sich alle auf
ein einfaches Princip zurückführen; ob die römischen Juristen
diese Entscheidungen stets mit klarer Erkenntniss der Grundprinzipien ¬
getroffen haben oder ob sie theilweise bei denselben
nur ihrem juristischen Gefühl gefolgt sind, kann dahin gestellt
bleiben; im einen wie im andern Fall liegt in der Ausbildung
der Lehre eine eminente juristische Leistung.
Die Regel, dass die exceptio rei judicatæe dem abgeurtheilten ¬
Anspruch entgegensteht, lehnt sich äusserlich an die
Fassung an, die für die negative Funktion der exceptio aufgestellt ¬
worden ist. Auf der andern Seite ist nachgewiesen
worden, dass der exceptio rei judicatæ, deren Anwendung sich
nach der so formulirten Regel richtet, alle die Eigenschaften
zukommen, die sonst ausschliesslich der positiven Funktion
der exceptio rei judicatæ zugeschrieben werden. Namentlich
ergibt sich aus der hier aufgestellten Regel der umfassendste