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dieselben zu einem möglichst ausgedehnten Gebrauch der Exceptionen ¬
und zu einer möglichst starken Einschränkung der
ipso jure eintretenden Wirkung gelangen wollten ').
Das über den Gegensatz von ipso jure und ope exceptienis -
Gesagte ist, wie schon bemerkt wurde, als Hypothese,
als feststehend ist zu betrachten, dass die exceptio rei judicatæ
Ansprüchen entgegenstehe, über die nicht Lis contestirt, sondern ¬
hur geurtheilt worden ist, dass desshalb die Regel: bis
de eadem re ne sit actio nicht genügt 3) und dass die Anwendungsfälle ¬
der exceptio rei judicatæ nicht von der Litiscontestation ¬
aus, sondern nur durch eine Bezugnahme auf
das Urtheil bezeichnet werden können.
§. 4.
Es ist festgestellt, dass bei Formulirung der für die exceptio -
rei judicatæ geltenden Regel auf das Urtheil Bezug zu
nehmen ist. Diess geschieht in den beiden folgenden Fassungen: ¬
die exceptio rei judicatæ steht dem abgeurtheilten,
sie steht dem abgewiesenen Anspruch entgegen. In beiden
Fassungen wird das Urtheil erwähnt, beide Regeln können
nicht neben einander bestehen (zu vgl. § 2), es erhebt sich
die Frage, welche die richtige ist.
Die beiden Regeln unterscheiden sich dadurch, dass nach
7) Zu vgl. die Ausführungen IHERINGs über das tendentiöse Element
bei Interpretation der Gesetze (Geist des römischen Rechts § 44). Bei der
Frage, ob der Satz des Civilrechts auch bei judicia, qua imperio continentur
und bei formulae in factum concepta anzuwenden sei, hatte sicher das Arbitrium ¬
des Interpreten einen so weiten Spielraum, dass das Resultat, das
man erreichen wollte, auch erreicht werden konnte. Bei dinglichen Klagen
war ein Übergang zu den Exceptionen desshalb geboten, weil hier nach Aufhebung ¬
des Legisaktionenprocesses und der damit verbundenen Duplicität des
Verfahrens am leichtesten eine Incongruenz von Litiscontestation und Urtheil ¬
vorkommen und desshalb der Satz des Civilrechts als unzulänglich
erscheinen konnte.
8) Möglich ist, dass der Satz auf dem Gebiet des Criminalrechts länger
als richtig gelten konnte. Zu vgl. DEanBuBG, krit. Zeitschrift. II. S. 858 ff.