Volltext : Rümelin, Gustav: Zur Lehre von der exceptio rei judicatae

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dieselben  zu  einem  möglichst  ausgedehnten  Gebrauch  der  Exceptionen ¬
  und  zu  einer  möglichst  starken  Einschränkung  der
ipso  jure  eintretenden  Wirkung  gelangen  wollten  ').
Das  über  den  Gegensatz  von  ipso  jure  und  ope  exceptienis -
  Gesagte  ist,  wie  schon  bemerkt  wurde,  als  Hypothese,
als  feststehend  ist  zu  betrachten,  dass  die  exceptio  rei  judicatæ
Ansprüchen  entgegenstehe,  über  die  nicht  Lis  contestirt,  sondern ¬
  hur  geurtheilt  worden  ist,  dass  desshalb  die  Regel:  bis
de  eadem  re  ne  sit  actio  nicht  genügt  3)  und  dass  die  Anwendungsfälle ¬
  der  exceptio  rei  judicatæ  nicht  von  der  Litiscontestation ¬
  aus,  sondern  nur  durch  eine  Bezugnahme  auf
das  Urtheil  bezeichnet  werden  können.
§.  4.
Es  ist  festgestellt,  dass  bei  Formulirung  der  für  die  exceptio -
  rei  judicatæ  geltenden  Regel  auf  das  Urtheil  Bezug  zu
nehmen  ist.  Diess  geschieht  in  den  beiden  folgenden  Fassungen: ¬
  die  exceptio  rei  judicatæ  steht  dem  abgeurtheilten,
sie  steht  dem  abgewiesenen  Anspruch  entgegen.  In  beiden
Fassungen  wird  das  Urtheil  erwähnt,  beide  Regeln  können
nicht  neben  einander  bestehen  (zu  vgl.  §  2),  es  erhebt  sich
die  Frage,  welche  die  richtige  ist.
Die  beiden  Regeln  unterscheiden  sich  dadurch,  dass  nach
7)  Zu  vgl.  die  Ausführungen  IHERINGs  über  das  tendentiöse  Element
bei  Interpretation  der  Gesetze  (Geist  des  römischen  Rechts  §  44).  Bei  der
Frage,  ob  der  Satz  des  Civilrechts  auch  bei  judicia,  qua  imperio  continentur
und  bei  formulae  in  factum  concepta  anzuwenden  sei,  hatte  sicher  das  Arbitrium ¬
  des  Interpreten  einen  so  weiten  Spielraum,  dass  das  Resultat,  das
man  erreichen  wollte,  auch  erreicht  werden  konnte.  Bei  dinglichen  Klagen
war  ein  Übergang  zu  den  Exceptionen  desshalb  geboten,  weil  hier  nach  Aufhebung ¬
  des  Legisaktionenprocesses  und  der  damit  verbundenen  Duplicität  des
Verfahrens  am  leichtesten  eine  Incongruenz  von  Litiscontestation  und  Urtheil ¬
  vorkommen  und  desshalb  der  Satz  des  Civilrechts  als  unzulänglich
erscheinen  konnte.
8)  Möglich  ist,  dass  der  Satz  auf  dem  Gebiet  des  Criminalrechts  länger
als  richtig  gelten  konnte.  Zu  vgl.  DEanBuBG,  krit.  Zeitschrift.  II.  S.  858  ff.
            
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