Buch III. Abth. II. Cap. IV. Von den Handelsgesellschaften.
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pital (a. 252) zurücknehmen. Das Gesetz stellt deszhalb die Frist eines
Jahres vor Ausbruch des Concurses in dem Sinne auf, dasz eine Auflösung
der Gesellschaft, eine ganze oder theilweise Zurückzahlung oder Erlassung
der Einlage innerhalb dieses Zeitraumes die Haftung derselben gegenüber
den Concursgläubigern nicht aufheben solle. Diese können verlangen, dasz
die erlassene oder zurückbezahlte Summe wieder vom stillen Gesellschafter
in die Concursmasse eingeworfen werde, unbeschadet natürlich seines
Rechtes, gleichwohl aus dieser Masse selbst als Concursgläubiger dasjenige
zu fordern, was ihm in dem Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft nach
dem Gesellschaftsvertrage von seiner Einlage herauszuzahlen ist.
Wenn jedoch der Commanditist beweisen kann, dasz die Verhältnisse
und Umstände, welche den Concurs herbeigeführt haben, erst nach dem
Zeitpunkt der Auflösung, Rückzahlung, Erlassung, wenn auch innerhalb
Jahresfrist, eingetreten sind, so sollen diese Handlungen wirksam und gültig
sein. (21.)
* Thöl, Handelsrecht I. §. 40. Steiner, Dissert. de societate quam dicunt en
commandite; Monachii 1852;
-Brinckmann, §. 142; — Gerber, §.196 b; - Borchardt.
im Arch. f. D. W. u. H. R. VII. S. 361; — Dietzel, d. Comm.-Ges. u. d. actio
- Voigt, d. stille H.-Gesellsch. N. Arch. f. H. R.
tributoria (Z. f. H. R. I. S. 1);
II. S. 424.
§. 142.
6. Die Actiengesellschaft.*)
1. Die Actiengesellschaft ist die wichtigste, aber nicht die einzige Anwendung ¬
der unbenannten Gesellschaft (société anonyme) (1), welche auch
aus ungleichen Antheilen, die daher nicht Actien heiszen, gebildet sein
kann, wie z. B. bei den wechselseitigen Leibrenten und Versicherungsgesellschaften ¬
"*). Sie gehört dem modernen europäischen Rechte an. In
ihr stellt sich der genossenschaftliche Charakter (§. 38, §. 39, 9) mit ausgezeichneter ¬
Schärfe dar. Sie ist eine aus den Actionären zusammengesetzte
Persönlichkeit. Sie erscheint als ein selbständiges, einheitlich organisirtes
Rechtssubject“"
welchem ein Vermögen, das Actienvermögen, zugeschrieben
—
21. a. 259. Prot. S. 4558.
1. Code de commerce. §. 29: La société anonyme n'existe point sous un nom
social ; elle n'est désignée par le nom d'aucun des associés. — §. 30: Elle est qualifiée
par la désignation de l'objet de son entreprise.— §. 36: Le capital de la société anonyme
se divise en actions et même en coupons d'action d'une valeur égale.
*) Das ausführliche und bedeutende Werk von Renaud, das Recht der Actiengesellschaften.
Leipzig 1863, kam mir erst wäbrend des Druckes zu.
*) Ueber Legitimation d. Vertreter einer anonymen Ges. s. Staatsrecht II. S. 143.
***) Man kann der Annahme einer Genossenschaft nicht dadurch entgehen, dasz man, wie
z. B. Gerber die nöthige Einheit in der Repräsentation durch „Institoren“ sucht. Denn einmal
gibt es sehr viele Actiengesellschaften, welche keine Institoren oder richtiger Factoren, Procuristen, ¬
haben, sondern nur Vorsteherschaften, und wo jene sich finden, da sind sie eben nur
Stellvertreter einer Perzon, die für sich in ihrem eigenen Bewusztsein wie nach der Vorstellung
der Factoren und des Publicums als Einheit existirt. (Vgl. gegen Z. f. H. R. II, S. 149. Annal.
d. Bad. Ger. 1858. N. 19. 24.)