Metadaten : Bluntschli, Johann Caspar: Deutsches Privatrecht

Buch  III.  Abth.  II.  Cap.  IV.  Von  den  Handelsgesellschaften.
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pital  (a.  252)  zurücknehmen.  Das  Gesetz  stellt  deszhalb  die  Frist  eines
Jahres  vor  Ausbruch  des  Concurses  in  dem  Sinne  auf,  dasz  eine  Auflösung
der  Gesellschaft,  eine  ganze  oder  theilweise  Zurückzahlung  oder  Erlassung
der  Einlage  innerhalb  dieses  Zeitraumes  die  Haftung  derselben  gegenüber
den  Concursgläubigern  nicht  aufheben  solle.  Diese  können  verlangen,  dasz
die  erlassene  oder  zurückbezahlte  Summe  wieder  vom  stillen  Gesellschafter
in  die  Concursmasse  eingeworfen  werde,  unbeschadet  natürlich  seines
Rechtes,  gleichwohl  aus  dieser  Masse  selbst  als  Concursgläubiger  dasjenige
zu  fordern,  was  ihm  in  dem  Zeitpunkt  der  Auflösung  der  Gesellschaft  nach
dem  Gesellschaftsvertrage  von  seiner  Einlage  herauszuzahlen  ist.
Wenn  jedoch  der  Commanditist  beweisen  kann,  dasz  die  Verhältnisse
und  Umstände,  welche  den  Concurs  herbeigeführt  haben,  erst  nach  dem
Zeitpunkt  der  Auflösung,  Rückzahlung,  Erlassung,  wenn  auch  innerhalb
Jahresfrist,  eingetreten  sind,  so  sollen  diese  Handlungen  wirksam  und  gültig
sein.  (21.)
*  Thöl,  Handelsrecht  I.  §.  40.  Steiner,  Dissert.  de  societate  quam  dicunt  en
commandite;  Monachii  1852;
-Brinckmann,  §.  142;  —  Gerber,  §.196  b;  -  Borchardt.
im  Arch.  f.  D.  W.  u.  H.  R.  VII.  S.  361;  —  Dietzel,  d.  Comm.-Ges.  u.  d.  actio
-  Voigt,  d.  stille  H.-Gesellsch.  N.  Arch.  f.  H.  R.
tributoria  (Z.  f.  H.  R.  I.  S.  1);
II.  S.  424.
§.  142.
6.  Die  Actiengesellschaft.*)
1.  Die  Actiengesellschaft  ist  die  wichtigste,  aber  nicht  die  einzige  Anwendung ¬
  der  unbenannten  Gesellschaft  (société  anonyme)  (1),  welche  auch
aus  ungleichen  Antheilen,  die  daher  nicht  Actien  heiszen,  gebildet  sein
kann,  wie  z.  B.  bei  den  wechselseitigen  Leibrenten  und  Versicherungsgesellschaften ¬
  "*).  Sie  gehört  dem  modernen  europäischen  Rechte  an.  In
ihr  stellt  sich  der  genossenschaftliche  Charakter  (§.  38,  §.  39,  9)  mit  ausgezeichneter ¬
  Schärfe  dar.  Sie  ist  eine  aus  den  Actionären  zusammengesetzte
Persönlichkeit.  Sie  erscheint  als  ein  selbständiges,  einheitlich  organisirtes
Rechtssubject“"
welchem  ein  Vermögen,  das  Actienvermögen,  zugeschrieben
—
21.  a.  259.  Prot.  S.  4558.
1.  Code  de  commerce.  §.  29:  La  société  anonyme  n'existe  point  sous  un  nom
social  ;  elle  n'est  désignée  par  le  nom  d'aucun  des  associés.  —  §.  30:  Elle  est  qualifiée
par  la  désignation  de  l'objet  de  son  entreprise.—  §.  36:  Le  capital  de  la  société  anonyme
se  divise  en  actions  et  même  en  coupons  d'action  d'une  valeur  égale.
*)  Das  ausführliche  und  bedeutende  Werk  von  Renaud,  das  Recht  der  Actiengesellschaften.
Leipzig  1863,  kam  mir  erst  wäbrend  des  Druckes  zu.
*)  Ueber  Legitimation  d.  Vertreter  einer  anonymen  Ges.  s.  Staatsrecht  II.  S.  143.
***)  Man  kann  der  Annahme  einer  Genossenschaft  nicht  dadurch  entgehen,  dasz  man,  wie
z.  B.  Gerber  die  nöthige  Einheit  in  der  Repräsentation  durch  „Institoren“  sucht.  Denn  einmal
gibt  es  sehr  viele  Actiengesellschaften,  welche  keine  Institoren  oder  richtiger  Factoren,  Procuristen, ¬
  haben,  sondern  nur  Vorsteherschaften,  und  wo  jene  sich  finden,  da  sind  sie  eben  nur
Stellvertreter  einer  Perzon,  die  für  sich  in  ihrem  eigenen  Bewusztsein  wie  nach  der  Vorstellung
der  Factoren  und  des  Publicums  als  Einheit  existirt.  (Vgl.  gegen  Z.  f.  H.  R.  II,  S.  149.  Annal.
d.  Bad.  Ger.  1858.  N.  19.  24.)
            
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