Volltext : Rümelin, Gustav: Zur Lehre von der exceptio rei judicatae

—  11  die -
  Entscheidung  selbst  auf  einer  oder  mehreren  Vorentscheidungen ¬
  beruht  und  dass  diese  auch  für  andere  Ansprüche  präjudiciell ¬
  sind;  so  wenn  bei  einer  Klage  aus  einem  Legat  über
die  Gültigkeit  eines  Testamentes  und  dadurch  indirekt  über
andere  Legate  entschieden  wird.  Derartige  indirekt  abgeurtheilte ¬
  Ansprüche  können  nicht  den  Gegenstand  der  Litiscontestation ¬
  bilden;  sie  werden  in  der  Regel  im  Process  weder
geltend  gemacht  noch  überhaupt  erwähnt  werden.  Jeder  weitere ¬
  Fall  einer  derartigen  indirekten  Aburtheilung  eines  Anspruchs ¬
  bildet  einen  neuen  Beweis  gegen  die  Bekker'sche  Lehre
und  WINDSCHEID  hat  desshalb  vollkommen  Recht,  wenn  er  von
diesem  Punkt  aus  dieselbe  angreift.
In  welchem  Umfang  das  römische  Recht  derartige  indirekte
Entscheidungen  über  Ansprüche  anerkannt  und  denselben
—
auch  in  dem  fehlenden  Besitz  des  Beklagten  ihren  Grund  haben,  auf  das
Nichtvorhandensein  des  klägerischen  Rechts  mithin  nur  unter  Bezugnahme
auf  die  vorhergehende  Pronuntiatio  geschlossen  werden  kann.  Ein  weiterer
Unterschied  ist  nicht  vorhanden.  In  beiden  Fällen  liegt  die  Sache  so,  dass
nur  über  das  Eigenthum,  nicht  über  die  Servitut,  nur  über  das  Eigenthum
des  ,  nicht  über  das  des  B  gesprochen  ist,  dass  der  Anspruch  aus  der
Servitut  sowie  der  Anspruch  des  B  im  ersten  Process  nicht  oder  wenigstens ¬
  nicht  nothwendiger  Weise  geltend  gemacht  worden  ist.  In  beiden
Füllen  wird  aus  dem  Urtheil  eine  weitere  Consequenz  abgeleitet,  im  einen
Fall,  dass  der  Klüger  nicht  servitutberechtigt,  im  andern,  dass  der  B  nicht
Eigenthümer  sei;  in  beiden  Fällen  wird  auf  einen  weiteren  Rechtssatz  bei
der  Schlussfolgerung  Bezug  genommen,  im  einen  Fall  darauf,  dass  man  Eigenthümer ¬
  sein  muss,  um  eine  Prädialservitut  einzuklagen,  im  andern  darauf,
dass  nur  einer  das  volle  Eigenthum  einer  Sache  haben  kann.  Wenn  eingewendet ¬
  wird,  A  ist  Eigenthümer,  heisse  eigentlich,  A  ist  der  ausschliessliche ¬
  Eigenthümer,  so  ist  eine  derartige  Zusammenziehung  auch  auf  der
andern  Seite  möglich.  Der  Klüger  ist  nicht  Eigenthümer,  heisst:  derselbe
hat  keines  der  aus  dem  Eigenthum  hervorgehenden  und  mit  demselben  ver
bundenen  Rechte.  Wenn  WINDSCHEID  bemerkt,  in  dem  Urtheil,  das  das
Eigenthum  des  A  anerkenne,  liege  ein  solches  über  den  Eigenthumsanspruch
des  B  selbst  dann,  wenn  man  den  Satz,  dass  dem  Inhalt  des  Urtheils  nicht
mehr  widersprochen  werden  dürfe,  ganz  äusser  Acht  lasse,  so  ist  diess  nicht
richtig.  Wenn  der  Satz:  A  ist  Eigenthümer,  nicht  mehr  feststeht,  so  fällt
damit  die  Consequenz:  B  ist  nicht  Eigenthümer  ganz  ebenso,  wie  im  andern
Fall  kein  Urtheil  über  die  Servitut  mehr  vorhanden  ist,  sobald  die  Entscheidung ¬
  über  das  Eigenthum  nicht  mehr  als  feststehend  betrachtet  wird.
            
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