— 11 die -
Entscheidung selbst auf einer oder mehreren Vorentscheidungen ¬
beruht und dass diese auch für andere Ansprüche präjudiciell ¬
sind; so wenn bei einer Klage aus einem Legat über
die Gültigkeit eines Testamentes und dadurch indirekt über
andere Legate entschieden wird. Derartige indirekt abgeurtheilte ¬
Ansprüche können nicht den Gegenstand der Litiscontestation ¬
bilden; sie werden in der Regel im Process weder
geltend gemacht noch überhaupt erwähnt werden. Jeder weitere ¬
Fall einer derartigen indirekten Aburtheilung eines Anspruchs ¬
bildet einen neuen Beweis gegen die Bekker'sche Lehre
und WINDSCHEID hat desshalb vollkommen Recht, wenn er von
diesem Punkt aus dieselbe angreift.
In welchem Umfang das römische Recht derartige indirekte
Entscheidungen über Ansprüche anerkannt und denselben
—
auch in dem fehlenden Besitz des Beklagten ihren Grund haben, auf das
Nichtvorhandensein des klägerischen Rechts mithin nur unter Bezugnahme
auf die vorhergehende Pronuntiatio geschlossen werden kann. Ein weiterer
Unterschied ist nicht vorhanden. In beiden Fällen liegt die Sache so, dass
nur über das Eigenthum, nicht über die Servitut, nur über das Eigenthum
des , nicht über das des B gesprochen ist, dass der Anspruch aus der
Servitut sowie der Anspruch des B im ersten Process nicht oder wenigstens ¬
nicht nothwendiger Weise geltend gemacht worden ist. In beiden
Füllen wird aus dem Urtheil eine weitere Consequenz abgeleitet, im einen
Fall, dass der Klüger nicht servitutberechtigt, im andern, dass der B nicht
Eigenthümer sei; in beiden Fällen wird auf einen weiteren Rechtssatz bei
der Schlussfolgerung Bezug genommen, im einen Fall darauf, dass man Eigenthümer ¬
sein muss, um eine Prädialservitut einzuklagen, im andern darauf,
dass nur einer das volle Eigenthum einer Sache haben kann. Wenn eingewendet ¬
wird, A ist Eigenthümer, heisse eigentlich, A ist der ausschliessliche ¬
Eigenthümer, so ist eine derartige Zusammenziehung auch auf der
andern Seite möglich. Der Klüger ist nicht Eigenthümer, heisst: derselbe
hat keines der aus dem Eigenthum hervorgehenden und mit demselben ver
bundenen Rechte. Wenn WINDSCHEID bemerkt, in dem Urtheil, das das
Eigenthum des A anerkenne, liege ein solches über den Eigenthumsanspruch
des B selbst dann, wenn man den Satz, dass dem Inhalt des Urtheils nicht
mehr widersprochen werden dürfe, ganz äusser Acht lasse, so ist diess nicht
richtig. Wenn der Satz: A ist Eigenthümer, nicht mehr feststeht, so fällt
damit die Consequenz: B ist nicht Eigenthümer ganz ebenso, wie im andern
Fall kein Urtheil über die Servitut mehr vorhanden ist, sobald die Entscheidung ¬
über das Eigenthum nicht mehr als feststehend betrachtet wird.