Volltext : Ockel, Friedrich Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach der pommerschen Bauer-Ordnung in Neuvorpommern und Rügen

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Gründe.
Der  Gemeinschuldner  Heinrich  Tode  war,  nach  Ausweis  der
Acten  fol.  73.,  im  Jahre  1840  und  später  noch  Jachtschiffer
und  beim  Abschluß  des  Kaufkontracts  über  das  Wesen  zu  Nobbin
am  12.  Septbr.  1848  noch  Krugbesitzer,  gehörte  also  einem  Stande
an,  bei  welchem  Gütergemeinschaft  unter  Eheleuten  auf  dem  platten
Lande  gesetzlich  stattfindet.  Der  Umstand,  daß  er  angefangen  haben
mag,  einige  geringe  Waaren  nebenbei  als  Krämer  zu  führen,  sowie
der  Umstand,  daß  er  eine  eigenthümliche  Bauerstelle  zu  Nobbin  am
12.  Septbr.  1848  gekauft  aber  nicht  bezahlt  hat,  kann  ihn  und
seine  Ehefrau  nicht  berechtigen,  die  Creditoren  und  ihre  Rechte  zu
kürzen,  welche  sie,  auf  Grund  der  nach  s.  g.  Bauerrechte  unter  den  Todeschen =
  Eheleuten  bestandene  Güter-Gemeinschaft,  an  dem  Vermögen
der  Todeschen  Ehefrau  erlangt  hatten.
p.  a.
Von  Rechts  Wegen
Bergen  den  5.  Februar  1850.
Königl.  Kreisgericht  I.  Abth.
Im  Namen  des  Königs!
Jn  Sachen  der  verehlichten  Krämer  Tode  zu  Breege,  Appellantin, =
  wider  die  Gläubiger  im  Concurse  ihres  Ehemannes,  des  Krämers ¬
  Tode  zu  Breege,  Appellaten,  in  peto  liquidationis  et  praeferentiae, ¬
  hat  der  Civil=Senat  des  Königl.  Appellations=Gerichts  zu
Greifswald  in  seiner  öffentlichen  Sitzung  den  15.  Novbr.  1850  an
welcher  Theil  genommen  haben:
der  Hofgerichts=Director,  Baron  von  Klot,  als  Vorsitzender,
die  Oberappellationsgerichts=Räthe  Sonnenschmidt  und  von
Zerbst,
der  Kreisgerichtsrath  Dr.  Dabis  und  der  Obergerichts=Assessor
Consbruch
für  Recht  erkannt:
daß  das  Erkenntniß  des  Königl.  Kreisgerichts  zu  Bergen  vom
8.  März  d.  J.  lediglich  zu  bestätigen,  Appellantin  auch  in  die
            
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