Volltext : Ockel, Friedrich Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach der pommerschen Bauer-Ordnung in Neuvorpommern und Rügen

—  50  —
möge;  So  haben  Se.  Durchl.  und  die  Königl.  Regierung  nöthig
gefunden,  nach  vorgängiger  Berathschlagung  mit  Herren  Landständen,
die  vorberegte  Bauer=Ordnung  hierunter  näher  zu  bestimmen,  und
nachstehende  Verordnung  durch  den  Druck  zu  jedermanns  Wissenschaft
zu  bringen.
Es  sollen  nemlich  alle  Leibeigene  und  Bauren,  so  unter  Leibeigenschaft ¬
  stehen,  sie  mögen  einzelne  oder  mehrere  Bauerstellen  oder
ganze  Güter  in  Pacht  haben,  so  lange  sie  der  Leibeigenschaft  nicht
entlassen  sind,  schlechthin  nach  Maaßgabe  der  vorangeführten  BauerOrdnung =
  bey  Erbschichtungen,  Schuldfällen  und  sonstigen  gerichtlichen =
  Vorkommenheiten  behandelt,  dagegen  aber  alle  freye  Leute,  so
einzelne  oder  mehrere  Bauerhöfe  anpachten  und  bewohnen,  es  mögen
solche  von  größerem  oder  geringerem  Belange  seyn,  da  sie,  so  lange
ihre  Pachtungen  währen,  schlechthin  als  Pächter  zu  betrachten  sind,
ohne  Unterschied  von  der  Bauer=Ordnung  ausgenommen  werden,  und
sind  die  Erbschichtungen  und  Aussprüche  bey  denen  Patrimonialsowohl =
  als  anderen  Landesgerichten  hinführo  nach  gemeinen  Rechten
abzufassen,  nur  verbleibet  es  bey  der  in  der  Bauer=Ordnung  Tit.  X.
und  letztem  §.  befindlichen  Fürschrift,  nach  welcher  die  zu  den  Städten ¬
  gehörige  Pächter,  Bauren  und  Leibeigene  unter  den  Rechten,  womit =
  die  Städte  bewidmet  sind,  gelassen  werden.
Wie  nun  diese  Verordnung  als  ein  Landes=Gesetz  gelten,  von
jedermann  beobachtet  und  darnach  in  Vorkommenheiten  von  den  Gerichten =
  gesprochen  werden  soll,  also  wird  selbige,  damit  sie  zur  Kenntniß ¬
  der  Landes=Einwohner  gelange,  nach  erfolgtem  Abdruck  von  den
Kanzeln  öffentlich  verlesen,  und  an  den  gewöhnlichen  Orten  affigiret
werden.
Urkundlich  der  hierunter  gesetzten  eigenhändigen  Unterschrift  und
vorgedrucktem  General=Gouvernements=Jnsiegel.
Stralsund,  den  2ten  April  1787.
L.S.)  F.  G.  C.  de  Hessenstein.
E.  W.  Graf  v.  Jahnke.
I.  G.  F.  v.  Engelbrechten.
O.  H.  v.  Thun.
M.  U.  v.  Horn.
S.  C.  Tetzloff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer