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möge; So haben Se. Durchl. und die Königl. Regierung nöthig
gefunden, nach vorgängiger Berathschlagung mit Herren Landständen,
die vorberegte Bauer=Ordnung hierunter näher zu bestimmen, und
nachstehende Verordnung durch den Druck zu jedermanns Wissenschaft
zu bringen.
Es sollen nemlich alle Leibeigene und Bauren, so unter Leibeigenschaft ¬
stehen, sie mögen einzelne oder mehrere Bauerstellen oder
ganze Güter in Pacht haben, so lange sie der Leibeigenschaft nicht
entlassen sind, schlechthin nach Maaßgabe der vorangeführten BauerOrdnung =
bey Erbschichtungen, Schuldfällen und sonstigen gerichtlichen =
Vorkommenheiten behandelt, dagegen aber alle freye Leute, so
einzelne oder mehrere Bauerhöfe anpachten und bewohnen, es mögen
solche von größerem oder geringerem Belange seyn, da sie, so lange
ihre Pachtungen währen, schlechthin als Pächter zu betrachten sind,
ohne Unterschied von der Bauer=Ordnung ausgenommen werden, und
sind die Erbschichtungen und Aussprüche bey denen Patrimonialsowohl =
als anderen Landesgerichten hinführo nach gemeinen Rechten
abzufassen, nur verbleibet es bey der in der Bauer=Ordnung Tit. X.
und letztem §. befindlichen Fürschrift, nach welcher die zu den Städten ¬
gehörige Pächter, Bauren und Leibeigene unter den Rechten, womit =
die Städte bewidmet sind, gelassen werden.
Wie nun diese Verordnung als ein Landes=Gesetz gelten, von
jedermann beobachtet und darnach in Vorkommenheiten von den Gerichten =
gesprochen werden soll, also wird selbige, damit sie zur Kenntniß ¬
der Landes=Einwohner gelange, nach erfolgtem Abdruck von den
Kanzeln öffentlich verlesen, und an den gewöhnlichen Orten affigiret
werden.
Urkundlich der hierunter gesetzten eigenhändigen Unterschrift und
vorgedrucktem General=Gouvernements=Jnsiegel.
Stralsund, den 2ten April 1787.
L.S.) F. G. C. de Hessenstein.
E. W. Graf v. Jahnke.
I. G. F. v. Engelbrechten.
O. H. v. Thun.
M. U. v. Horn.
S. C. Tetzloff.