Volltext : Ockel, Friedrich Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach der pommerschen Bauer-Ordnung in Neuvorpommern und Rügen

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erkundigen  und  zu  wissen;  derowegen  denn  auch  die  Bauerfrauen
nach  ihrer  Männer  Absterben,  imgleichen  auch  die  Männer,  wenn  sie
ihrer  Weiber  Tod  erleben,  von  allen  Gütern,  wenn  die  Hofwehr
und  Schulden  abgezogen,  die  Hälfte  haben,  und  dann  die  andere
Hälfte  die  Kinder,  sowohl  erster  als  andrer  Ehe,  wo  keine  Ausmachung ¬
  zuvor  geschehen,  zugleich  theilen,  oder  sonsten,  da  keine
Kinder  vorhanden,  des  Verstorbenen  nächste  Erben  erlangen  sollen,
dabei  auch  kein  Unterschied  zu  machen,  ob  sie  mit  einander  beerbet
sein  oder  nicht,  und  müssen  also  wegen  dieser  Gemeinschaft  der
Güter  der  Frauen  oder  deren  Erben  die  eingebrachten  Heiraths-  und
andre  Gelder  nicht  vorausgegeben  werden.
Beilage  No.  II.
Von  Sr.  Königl.  Majestät  zu  Schweden,  rc.  rc.  rtc.
zum  Pommerschen  Estat  verordnete  General=Statthalter ¬
  und  Regierung.
Thun  kund  hiemit:  Obzwar  vermittelst  der  Bauer=Ordnung
von  1616  vestgesetzet  ist,  nach  welchen  Rechten  die  Bauren  im  Lande
nach  Unterschied  ihrer  Grundherrschaften  gerichtet,  und  insonderheit
ihre  Erbschichtungen  und  Schuldsachen  entschieden  werden  sollen;  So
hat  sich  doch  neuerer  Zeiten  und  da  verschiedene  Leibeigene  Bauren
ihre  vormalige  sowohl  als  mehrere  einzelne  Bauerstellen,  ja  wohl
die  Bauerschaften  ganze  Güter  gepachtet,  verschiedene  freye  Leute
aber  einzelne  oder  mehrere  Bauerhöfe  zusammen  in  Pacht  genommen,
hin  und  wieder  der  Zweifel  aufgegeben,  ob  diese  Art  der  Leibeigenen ¬
  oder  freien  Pächter,  da  selbige  die  Höfe  nicht  für  Dienstgeld
bewohnen,  als  eigentliche  Pächter  betrachtet,  oder  in  gerichtlichen
Vorkommenheiten  nach  der  Bauer=Ordnung  behandelt  werden  müßten.
Damit  nun  alle  dergleichen  Fälle  nach  gleichen  Grundsätzen
entschieden  und  Streitigkeiten  darüber  möglichst  vorgebeuget  werden
Patent,  betreffend  das  Recht,  wornach  Pacht=Bauren  zu  richten.
            
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