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erkundigen und zu wissen; derowegen denn auch die Bauerfrauen
nach ihrer Männer Absterben, imgleichen auch die Männer, wenn sie
ihrer Weiber Tod erleben, von allen Gütern, wenn die Hofwehr
und Schulden abgezogen, die Hälfte haben, und dann die andere
Hälfte die Kinder, sowohl erster als andrer Ehe, wo keine Ausmachung ¬
zuvor geschehen, zugleich theilen, oder sonsten, da keine
Kinder vorhanden, des Verstorbenen nächste Erben erlangen sollen,
dabei auch kein Unterschied zu machen, ob sie mit einander beerbet
sein oder nicht, und müssen also wegen dieser Gemeinschaft der
Güter der Frauen oder deren Erben die eingebrachten Heiraths- und
andre Gelder nicht vorausgegeben werden.
Beilage No. II.
Von Sr. Königl. Majestät zu Schweden, rc. rc. rtc.
zum Pommerschen Estat verordnete General=Statthalter ¬
und Regierung.
Thun kund hiemit: Obzwar vermittelst der Bauer=Ordnung
von 1616 vestgesetzet ist, nach welchen Rechten die Bauren im Lande
nach Unterschied ihrer Grundherrschaften gerichtet, und insonderheit
ihre Erbschichtungen und Schuldsachen entschieden werden sollen; So
hat sich doch neuerer Zeiten und da verschiedene Leibeigene Bauren
ihre vormalige sowohl als mehrere einzelne Bauerstellen, ja wohl
die Bauerschaften ganze Güter gepachtet, verschiedene freye Leute
aber einzelne oder mehrere Bauerhöfe zusammen in Pacht genommen,
hin und wieder der Zweifel aufgegeben, ob diese Art der Leibeigenen ¬
oder freien Pächter, da selbige die Höfe nicht für Dienstgeld
bewohnen, als eigentliche Pächter betrachtet, oder in gerichtlichen
Vorkommenheiten nach der Bauer=Ordnung behandelt werden müßten.
Damit nun alle dergleichen Fälle nach gleichen Grundsätzen
entschieden und Streitigkeiten darüber möglichst vorgebeuget werden
Patent, betreffend das Recht, wornach Pacht=Bauren zu richten.