Volltext : Ockel, Friedrich Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach der pommerschen Bauer-Ordnung in Neuvorpommern und Rügen

—  47  —
Beilage  No.  I.
Auszug  aus  der  Pommerschen  Bauer=Ordnung
vom  15.  Mai  1616.
(Dahnert  L.  C.  III.  pag.  823.)
P.  A.  Tit.  X.
„Von  überflüssiger  unordentlicher  Kleidung ¬
  der  Bauersleute,  Ehegelde,  auch  Vater= ¬
  und  Mutter=Erbe;  item,  von  Bezahlung ¬
  der  Schulden.
Post  alia:
„Das  Ehegeld  oder  Brautschatz  unter  den  Bauersleuten  soll  nach
eines
jeden  Orts=Vermögen,  imgleichen  bei  Erbschichtungen  das  Vater= ¬
  und  Mutter=Erbe  anders  nicht,  als  mit  Vorwissen  der  Obrigkeit ¬
  zugesagt  und  gegeben  werden  und,  wenn  es  ohne  der  Obrigkeit
Wissen  und  Willen  geschieht,  ganz  unkräftig  sein  und  von  der  Obrigkeit, ¬
  nach  Vermögen  der  Güter  von  neuem  verordnet  werden;  und
soll  die  Obrigkeit  bei  Setzung  des  Ehegeldes,  Kleidung,  Betten  und
Leinengeräths,  imgleichen  der  Hochzeitkosten,  wie  denn  auch  Vaterund ¬
  Mutter=Erbes,  diesen  Prozeß  halten,  daß  sie  den  Hof,  Hufen
und  Hofwehr  aussetzen  und  an  Oertern  unsrer  Landen,  da  ein  gewisses ¬
  Geld  auf  die  Höfe  gegeben  wird,  nur  dasselbe  Geld  nebenst
dem,  so  über  die  Hofwehr  an  lebendiger  und  todter  Habe  auch  baar
vorhandenen  oder  ausstehenden  Gelder  gegenwärtig  ist;  für  des
Bauern  Erb  und  eigen  halten,  davon  die  vorhandenen  Schulden  abziehen ¬
  und  nach  Erwägung  des,  so  überbleibet,  ermäßigen,  was  davon  den
Töchtern  zu  Ehegelde  und  ander  Aussteuer,  oder  den  Kindern  insgemein =
  zu  Vater=  und  Mutter=Erbe  gebühre.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer