— 47 —
Beilage No. I.
Auszug aus der Pommerschen Bauer=Ordnung
vom 15. Mai 1616.
(Dahnert L. C. III. pag. 823.)
P. A. Tit. X.
„Von überflüssiger unordentlicher Kleidung ¬
der Bauersleute, Ehegelde, auch Vater= ¬
und Mutter=Erbe; item, von Bezahlung ¬
der Schulden.
Post alia:
„Das Ehegeld oder Brautschatz unter den Bauersleuten soll nach
eines
jeden Orts=Vermögen, imgleichen bei Erbschichtungen das Vater= ¬
und Mutter=Erbe anders nicht, als mit Vorwissen der Obrigkeit ¬
zugesagt und gegeben werden und, wenn es ohne der Obrigkeit
Wissen und Willen geschieht, ganz unkräftig sein und von der Obrigkeit, ¬
nach Vermögen der Güter von neuem verordnet werden; und
soll die Obrigkeit bei Setzung des Ehegeldes, Kleidung, Betten und
Leinengeräths, imgleichen der Hochzeitkosten, wie denn auch Vaterund ¬
Mutter=Erbes, diesen Prozeß halten, daß sie den Hof, Hufen
und Hofwehr aussetzen und an Oertern unsrer Landen, da ein gewisses ¬
Geld auf die Höfe gegeben wird, nur dasselbe Geld nebenst
dem, so über die Hofwehr an lebendiger und todter Habe auch baar
vorhandenen oder ausstehenden Gelder gegenwärtig ist; für des
Bauern Erb und eigen halten, davon die vorhandenen Schulden abziehen ¬
und nach Erwägung des, so überbleibet, ermäßigen, was davon den
Töchtern zu Ehegelde und ander Aussteuer, oder den Kindern insgemein =
zu Vater= und Mutter=Erbe gebühre.