Volltext : Ockel, Friedrich Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach der pommerschen Bauer-Ordnung in Neuvorpommern und Rügen

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2,  bei  allen  auf  dem  platten  Lande  wohnenden  Kaufleuten
Apothekern,  Krämern,  Schiffern,  Fischern  und  Seefahrenden
aller  Art,  Handwerkern  und  Gewerbtreibenden  aller  Art,  ste
mögen  bei  dem  Betriebe  ihres  Gewerbes  zugleich  Ackerbau
treiben  oder  nicht;
3.  bei  allen  Büdnern,  Hausbesitzern,  Kathenleuten,  Hausofficianten, =
  Dienstleuten  und  Tagearbeitern  aller  Art.
Auszuschließen  von  der  Bauer=Ordnung  und  unter  Gemein=Recht
zu  belassen  würden  sein:
1.  Gutsbesitzer  und  Gutspächter,  welche  ganze  Güter  im  Besitz
oder  Pacht  haben,  selbst  wenn  sie  auch  daneben  einzelne
oder  mehrere  Bauerhöfe  besitzen  sollten;
2.  Adliche,  Officiere,  Königl.  Beamte,  Geistliche,  Küster  und
Wirthschafter;
3.  vormalige  Gutsbesitzer  oder  Gutspächter,  welche  sich  auf
dem  platten  Lande  in  Dörfern  oder  einzelnen  Gehöften  zur
Ruhe  setzen  und  sich  dort  ankaufen  oder  einmiethen;
4.  promovirte  Aerzte;
5.  Guts=Administratoren  und  Wirthschaftsführer;
6.  Fabrikbesitzer,  insoferne  das  Geschäft  in  größerm  wirklich
fabrikmäßigen  Umfange  betrieben  wird.
Der  Anclamer  Peen=Damm  wird  dabei  zum  platten  Lande  zu
rechnen  sein.
            
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