458 Fünfter Abschnitt. Iuris quasi Poss.
Ursache den Weg. über ein fremdes Grundstück nimmt,
z. B. weil der gewöhnliche Weg überschwemmt ist, hat
dadurch gar keine Handlung eines Besitzers ausgeübt,
und sein Verhältniß wird sehr genau selbst von dem
einer precaria possessio unterschieden (1). — Allein
Ausübung der Servitut überhaupt ist nicht einmal hinreichend, ¬
sondern es ist ein bestimmtes Maaß derselben
als Bedingung des Interdicts vorgeschrieben. Wer
nämlich das Interdict gebrauchen will, muß in dem verflossenen -
Jahre (von der Klage an gerechnet) wenigstens
30 Tage hindurch das Recht ausgeübt haben (2).
Doch ist gegen diese Art der Berechnung eine Restitution
möglich: wenn z. B. die Ausübung in dem letzten Jahre
durch Gewalt oder andere hinreichende Ursachen verhindert ¬
worden ist, so kann durch Restitution das vorhergehende -
Jahr der Berechnung zum Grunde gelegt werden ¬
(3). — Endlich ist bey dieser Bedingung die accessio ¬
possessionis zu bemerken: denn es ist ganz gleichgültig, =
ob der Kläger selbst, oder sein auctor (Erblasser,
Verkäufer rc. 2c.) oder beide zugleich das Recht an 30
Tagen des letzten Jahrs ausgeübt haben (4). Insofern
nun der auctor allein das Recht ausgeübt hatte, ist
für den gegenwärtigen Kläger das Rechtsmittel ein
int. adipiscendae possessionis (5). — Die zweite
Bedingung des Interdicts ist gewaltsame Störung, und
(1) L. 1. §. 6., L. 7. de
(5) L.2. §. 3. de interdicitin. -
(s. o. S. 454.).
tis: „Apiscendae possessionis
(2) L. 1. §. 27 3. deitin.
„sunt interdicta..... ex hoc
(3) L. 1. §. 9. deitin.
„genere est et quo itinere ven(4) -
L. 3. §. 6-10., L. 6.
„ditor usus est, quominus emtor
do itin.
„utatur, vim sieri veto.