Metadaten : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

458  Fünfter  Abschnitt.  Iuris  quasi  Poss.
Ursache  den  Weg.  über  ein  fremdes  Grundstück  nimmt,
z.  B.  weil  der  gewöhnliche  Weg  überschwemmt  ist,  hat
dadurch  gar  keine  Handlung  eines  Besitzers  ausgeübt,
und  sein  Verhältniß  wird  sehr  genau  selbst  von  dem
einer  precaria  possessio  unterschieden  (1).  —  Allein
Ausübung  der  Servitut  überhaupt  ist  nicht  einmal  hinreichend, ¬
  sondern  es  ist  ein  bestimmtes  Maaß  derselben
als  Bedingung  des  Interdicts  vorgeschrieben.  Wer
nämlich  das  Interdict  gebrauchen  will,  muß  in  dem  verflossenen -
  Jahre  (von  der  Klage  an  gerechnet)  wenigstens
30  Tage  hindurch  das  Recht  ausgeübt  haben  (2).
Doch  ist  gegen  diese  Art  der  Berechnung  eine  Restitution
möglich:  wenn  z.  B.  die  Ausübung  in  dem  letzten  Jahre
durch  Gewalt  oder  andere  hinreichende  Ursachen  verhindert ¬
  worden  ist,  so  kann  durch  Restitution  das  vorhergehende -
  Jahr  der  Berechnung  zum  Grunde  gelegt  werden ¬
  (3).  —  Endlich  ist  bey  dieser  Bedingung  die  accessio ¬
  possessionis  zu  bemerken:  denn  es  ist  ganz  gleichgültig, =
  ob  der  Kläger  selbst,  oder  sein  auctor  (Erblasser,
Verkäufer  rc.  2c.)  oder  beide  zugleich  das  Recht  an  30
Tagen  des  letzten  Jahrs  ausgeübt  haben  (4).  Insofern
nun  der  auctor  allein  das  Recht  ausgeübt  hatte,  ist
für  den  gegenwärtigen  Kläger  das  Rechtsmittel  ein
int.  adipiscendae  possessionis  (5).  —  Die  zweite
Bedingung  des  Interdicts  ist  gewaltsame  Störung,  und
(1)  L.  1.  §.  6.,  L.  7.  de
(5)  L.2.  §.  3.  de  interdicitin. -
  (s.  o.  S.  454.).
tis:  „Apiscendae  possessionis
(2)  L.  1.  §.  27  3.  deitin.
„sunt  interdicta.....  ex  hoc
(3)  L.  1.  §.  9.  deitin.
„genere  est  et  quo  itinere  ven(4) -
  L.  3.  §.  6-10.,  L.  6.
„ditor  usus  est,  quominus  emtor
do  itin.
„utatur,  vim  sieri  veto.
            
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