Volltext : Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

238 X. Elvcrs , über die zugesicherte
B ey er 19): „Der Proceß ist kn'solchen Fallen, da
auf Privilegien!-geklagt wird- schleuniger-'' die Hülfe
sst /--nachdrücklicherdie" Strafe' ijtempfindlicher.
Folgt aber "darum nicht/ ' wo kein ^Privilegium, da
sey kein- 'Recht, keine Hülfe, keine Sünde, keine
'Strafe.. Das'natürliche Recht- die Vernunft, weiset
einem jeden an, liegen zu lassen, was' nicht
sein ist. Wird zwar um der Menschen Bosheit,
theils Dummheit durch die Obrigkeit mit angehang-
ter Strafe verboten, war aber vorhin, schon nicht
recht. Stehlen." —■ ^
So finden wir denn auch wirklich bei den Säch-
sischen Gerichten und SpruchCollegien einen gegen
den Nachdruck überhaupt entschieden gerichteten
Gerichtsgebrauch, den namentlich Berger^) he-
1Y) Kurzer Bericht von der nützlichen und vortrefflichen
' Buchhandlung und derselben Privilegien. Jena, 1090,
8. 70.
20) Berger, electa disceptat, fbrens. Lips. 1706. Tit.
. 39.- obs. 5. p. 1096.; wo es tu einem angeführten Re-
sponsum der Leipziger Facultat u. a. heißt: „Nachdem
über unsers Ermessens billig zu consideriren, daß ein
Buch, so entweder der Autor selbst verlegt, oder ein
Buchführer von demselben erkauft, dasselbe wahres und.
rechtes Eigenthum sey, auch wie insgemein niemanden
das Seinige wider seinen Willen zu entziehen, also es
ebenmäßig eine ungerechte Sache, einem andern sein
Buch durch den Nachdruck zur Ungebühr zu nehmen. . . *
Da hingegen, wenn der Autor oder Verleger, so dessen
Recht an sich' erhandelt, ein Privilegium über ein oder
' das- andere Buch ausbtttet, solches keinesweges dahin
angesehen, daß er hierdurch allererst ein Eigenthum an

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