Volltext : Runde, Christian Ludwig: ¬Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile auf deutschen Bauerngütern nach gemeinen und besonderen Rechten

Abschn.  1.  Hauptst.  1.
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ihren  Beweisen  aufgestellt  worden,  als  die  wahrscheinliche
Veranlassung  zu  Entstehung  des  Altentheils.  Hier  dienen
sie  zur  Erläuterung  derjenigen  Provinzial=Gesetze,  Gewohnheiten =
  und  Vertrage,  welche  der  Guͤteruͤbertragung  mit  Vorbehalt ¬
  einer  Leibzucht  die  Natur  einer  anticipirten  Erbfolge
beygelegt  haben.
4.
Beweise  aus  Landesordnungen  für  diese  Natur.
Eine  ganz  befriedigende  Erklaͤrung  uͤber  die  Natur  einer
unter  dem  Leibzuchtsvertrage  geschehenen  Guͤteruͤbertragung
geben  freylich  nur  die  wenigsten  Provinzial=Gesetze.  Ueber— =
  Abgabe,  —
gabe  bey  lebendigem  Leibe,  —  Abtretung
Güter=Verlassung,  —  Güter=Aufgebung,  —  Begebung
des  Vermögens,  —  das  sind  die  Ausdrücke,  womit  jener
Successionsfall  sich  am  meisten  bezeichnet  findet,  die  aber
bey  ihrer  Allgemeinheit  wenig  Aufklärung  zu  geben  scheinen.
Denn  wenn  es  gleich  nach  dem  Jnhalte  dieser  Landesordnungen =
  und  selbst  nach  dem  in  sehr  vielen  Deutschen  Provinzen
üblichen  Sprachgebrauche  wenig  Zweifel  haben  kann,  daß
diesen  Ausdrücken  ein  solcher  Titel  untergelegt  werden  muß,
wodurch  das  Eigenthum  des  Colonatrechts  übertragen  wird
so  bleibt  immer  noch  die  Wahl  unter  diesen  in  ihren  Folgen
so  verschiedenen  Titeln  ungewiß.  Auffallend  ist  aber  doch
auch  hierbey  schon  der  Umstand,  daß  mit  eben  diesen  oder
ähnlichen  Ausdrücken  in  älteren  Deutschen  Gesetzen  beynahe
immer  die  Erbverträge  bezeichnet  werden,  und  daß  auch  in
            
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