Volltext : Runde, Christian Ludwig: ¬Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile auf deutschen Bauerngütern nach gemeinen und besonderen Rechten

Abschn.  I.  Hauptst.  1.
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Mit  mehrerem  Scheine  kann  die  Guͤteruͤbergabe  mit
dem  Altentheile  in  dem  Falle  für  ein  einziges  Rechtsgeschäft
gehalten  werden,  wenn  der  Colonus  selbst  noch  bey  seinen
Lebzeiten  den  Hof  einem  Nachfolger  überläßt  und  die  Leibzucht
antrit.  Allein  auch  hier  muß  schon  das  große  Mißverhältniß
zwischen  dem  Werthe  des  Guts  und  dem  Altentheil,  (wenn
auch  die  ungewisse  Dauer  des  letzteren  noch  so  hoch  in  Anschlag =
  gebracht  wird,)  Verdacht  gegen  die  Richtigkeit  einer
solchen  Verbindung  erregen,  und  eine  Untersuchung  üͤber  die
Veranlassung  und  den  Rechtsgrund  der  Uebertragung  veranlassen, ¬
  aus  welcher  in  den  meisten  Faͤllen  die  Leibzucht  nur
als  ein  zufällig  angehängtes  Nebengeschäft  hervorgehen  wird.
Bey  einer  Nachfolge  dieser  Art  im  Bauergute  sind
nehmlich  sehr  verschiedene  Rechtstitel  denkbar:  Verkauf,
Tausch,  Schenkung,  Mitgift,  Elterliche  Theilung  unter
Kindern  und  andere,  welche  ihre  Bestimmung  aus  dem  Römischen =
  Rechte  erhalten.  Verschieden  von  allen  seiner  Natur
nach  ist  das  ursprünglich  Deutsche  Jnstitut  der  Güterübergabe, =
  welches  die  Stelle  einer  wahren  Erbfolge  vertrit.  a)
a)  Dieser  Gesichtspunct  ist  schon  von  mehreren  Rechtslehrern
angedentet.  S.  Pufendorf  obs.  jur.  univ.  T.  III.
obs.  23.  §.  2.  Möller  de  assignatione  bonorum  parentali ¬
  C.  II.  §.  9.  u.  10.  Meines  Vaters  gem.
Deutsches  Privatrecht  §.  521.  Hugo  juristische  Encyclopädie
§.  83.  sed  II.)  Dessen  Lehrbuch  des  Naturrechts  als
einer  Philosophie  des  positiven  Rechts  §.  181.  Heineken
priuc.  juris  colon.  Bremens.  §.  26,
            
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