Volltext : Runde, Christian Ludwig: ¬Die Rechtslehre von der Leibzucht oder dem Altentheile auf deutschen Bauerngütern nach gemeinen und besonderen Rechten

Von  der  Güterübertragung.  §.  2.  291
§.  2.
—  vorzüglich  des  Falles  einer  Nachfolge  im  Colonate ¬
  bey  Lebzeiten  des  Colonus.
In  Ansehung  einiger  Falle  der  Guteruͤbertragung  ist
schon  eine  bloße  Erwähnung  hinreichend,  um  die  Jdee  einer
wesentlichen  Verbindung  mit  dem  rechtlichen  Grunde  des
Altentheils  zu  entfernen.  Wenti  das  Gut  durch  den  Tod
des  Colonus  zur  Erbfolge  eröffnet  worden  ist,  und  ein  aufgefahrener =
  Ehegätte  die  Wirthschaft,  woran  er  bis  dahin  kraft
einer  ehelichen  Gemeinschaft  der  Benutzung  und  Verwaltung
Theil  genommen  hatte,  dem  verwaltungsfaͤhigen  Anerben
übergibt;  so  kann  es  diese  Wirthschafts=Abtretung  unmöglich
seyn,  was  den  Grund  seines  Anspruchs  auf  eine  Leibzucht
ausmacht.  Eben  so  wenig  wird  es  uns  einfallen  den  Altentheil ¬
  des  Jnterimswirthes,  welcher  nach  Ablauf  der  ihm  verschriebenen =
  Mahljahre  den  Hof  dem  Anerben  übergibt,  als
eine  Verguͤtung  dieser  Uebergabe  anzusehen.  Das  Recht  des
Aufkömmlings  und  des  Jnterimswirthes  zur  Verwaltung  und
Benutzung  des  Hofes  hat  seiner  Natur  und  ersten  Bestellung
nach  aufgehoͤrt,  und  beyde  treten  dem  Anerben  nichts  anders
ab,  als  wozu  dieser  Kraft  seines  jetzt  in  Wirksamkeit  getretenen =
  Erbrechts  berechtigt  ist.  Jhre  Ansprüche  auf  eine  Leibzucht =
  müssen  einen  anderen  Grund  haben.
—
desselben  allein  von  dem  Systeme  des  Römischen  Rechts  leiten
lassen,  und  die  wichtigste  und  gewöhnlichste  Art  der  Güterübertragung, ¬
  welche  aus  dem  Deutschen  Rechte  ihre  Bestiminung ¬
  erhalten  muß,  ganz  uͤbersehen.
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