Volltext : ¬Das Recht der Vormundschaft aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten entwickelt (1)

23
§.  4.  Begriff  der  Tutel.
in  demselben  fast  gar  nicht  vorkommt.  Das  eine  ist  die  tutela, ¬
  das  Amt  des  tutor,  oder  auctor,  das  andere  die  cura,
curatio,  allenfalls  custodela  (4)  oder  curatoria,  (5)  nicht
aber  curatela,  das  Amt  und  Verhältniß  des  curator.
Es  läßt  sich  zwar  nicht  läugnen,  daß  tutela  bei  Römischen ¬
  Schriftstellern  bisweilen  da  gebraucht  wird,  wo  juristisch =
  eine  curatio  gemeint  ist.  (6)  Allein  größestentheils  sind
jene  Schriftsteller  Nichtjuristen  und  brauchen  das  Wort  in
dem  allgemeinen  Sinn,  in  welchem  es  jeden  Schutz  von  Personen =
  oder  Sachen  bezeichnet.  (7)  Jm  juristischen  Sinn  entspricht =
  aber  der  Römische  Begriff  tutela  und  tutor  ganz  dem
griechischen  zoe,  daher  auch  Dio  Cassius  das  Römische
Wort  tutor  durch  20log  wiedergiebt,  (8)  so  wie  auf  der  andern =
  Seite  Cicero  und  Gajus  das  Amt  des  griechischen  Geschlechtsvormundes =
  als  eine  tutela  oder  quasi  tutela  bezeichnen. =
  (9)
(7)  Z.  B.  tutela  Deorum:  Ma(4) -
  Gajus.  II.  104.  nach  der  Recrob. ¬
  Sat.  2,  25.;  Clientel:  Suet.
siitution  von  Göschen.  Festus  s.v.
Tib.  6.  Aug.  16.;  Erziehung:  Liv.
(5)  L.  1.  pr.  2.  §.  9.  de  exXXXIX. ¬
  9.;  Bau  und  Besserung
cus....  nuairot
von  Gebäuden,  Wegen,  Aquäducrogg. ¬

ten:  L.  30.  pr.  de  leg.  2.  Otto
(6)  Z.  B.  cura  furiosi:  Aur.
de  tutelis  viarum  publicarum
Vict.  de  viris  ill.  c.  74.  Post
lib.  sing.  Ultraj.  1731.  Siculus
cum  alienata  mente  desipere
Flacc.  p.  10.  11.  29.  Aggenus  p.
coepit,  tutela  ejus  (L.  Licinii
58.  (Goës.).  Montanus.  c.  1.
Luculli)  M.  Lucullo  fratri  perWiesner. ¬
  §.  2—5.
missa  est.  Horat.  Sat.  I1.  3.  218.
Interdicto  huic  omne  adimat
(S)  Dio  Cass.  LXIX.  p.  414.
jus  Praetor  et  ad  sanos  abeat
(9)  Cic.  pro  Flacco  c.  30.  Gatutela ¬
  propinquos,  wo  die  cura
jus  I.  189.  193.  197.  (sed  tamen
prodigi  gemeint  ist.  Etwa  auch  tuteplerumque ¬
  quasi  in  tutela  sunt).
la  custodelaque  bei  Gajus  II.  103.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer