Metadaten : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

§.  220.  Actio  negatoria.  Verlust  des  Eigenthumes.
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sein  würde.*)  Denn  die  Freiheit  des  Eigenthumes  ist  ein
Recht;  aus  dem  Besitze  einer  Dienstbarkeit  aber  entsteht
nur  die  Vermuthung  eines  Rechts.  (Auch  enthält  der  C.  c.
nur  folgerungsweise  den  Satz:  Pro  possessore  est  praesumtio.) -

VI.  Wie  das  Eigenthum  aufhört  oder  verloren  geht.
§.  220.
Das  Eigenthum  an  einer  Sache  erlischt  oder  geht  beziehungsweise -
  auf  einen  Andern  über:  1)  durch  den  Unter.* -

gang  der  Sache,  )  2)  durch  die  Aufgabe  des  Eigenthumes;
3)  durch  die  (freiwillige  oder  gezwungene*  2)  Uebertragung  des
Eigenthumes  auf  einen  Ändern;  4)  durch  die  Konfiskation.
Jedoch  hat  der  königliche  Verfassungsbrief  v.  J.  1814  (Art.  66
so  wie  die  Verfassung  v.  J.  1830  (Art.  57)  die  Strafe  der
Konfiskation  des  gesammten  Vermögens  für  immer  auf
gehoben.  Nur  einzelne  Sachen  sind  noch,  in  den  durch
die  Gesetze  bestimmten  Fällen,3)  der  Konfiskation  unterworfen.
Endlich  5)  gibt  es  auch  Fälle,  in  welchen  die  Gesetze  das
Eigenthum  an  einer  Sache,  ohne  Zuthun  ihres  bisherigen
Eigenthümers,  einem  Andern  zusprechen.  Vgl.  §.  202  ff.
4)  Toull.  III,  714.  Sir.  33,  II,  11.  A.  M.  ist  Durant.  V,  641.
ingleichen  Delvinc.  u.  Pardessus.  Vgl.  Thibauts  System  des
Pandektenrechts  6.  Aufl.  §.  625.  Anm.  f.  g.  P.  Wegen  Ausnahme
s.  oben  §.  192.  Anm.  10.
*)  P.  Nicht  aber  durch  blose  Verhinderung  durch  Naturereignisse,
z.  B.  Ueberschwemmung.  S.  oben  §.  214.  Anm.  2.  §.  215c.  Anm.  14a.
Sir.  65,  I,  81.
1)  Pothier  du  dom.  de  propriété  (Ausg.  Siffrein  Bd.  X)  n.  271  ff.
Toull.  III.  341ff.  S.  Art.  656.  699.  2172.  In  der  cessio  bonorum  liegt
nicht  eine  Aufgabe  oder  Uebertragung  des  Eigenthumes.  Art.  1269.
2)  Toull.  III,  359.  P.  Dahin  gehört  die  Einverleibung  in  das
öffentliche  Eigenthum,  z.  B.  in  das  neue  Flussbett  eines  schiff-  oder
flossbaren  Stromes.  Art.  562,  563.
3)  S.  den  C.  p.  Art.  7.  11.  37  ff.  75  ff.  86  f.  91  f.  131.  139.  176.  180.
286  f.  314.  318.  364.  410.  413.  423f.  427  ff.  470.  477.  481.
            
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