Objekt : Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

V.  d.  Erklär.  d.  letzt.  Will.  überh.  u.  d.  Test.  rc.  113
dann  das  Geschäft  mit  Beysetzung  des
Tages,  Jahres  und  Ortes  zu  Protokoll
bringen.
§.  591.
Die  Mitglieder  eines  geistlichen  OrUnfähige ¬

Zeugen  bey
dens,  Frauenspersonen  und  Jünglinge  unter  letzten  Anordnungen. ¬

achtzehn  Jahren,  Sinnlose,  Blinde,  Taube
oder  Stumme,  dann  diejenigen,  welche  die
Sprache  des  Erblassers  nicht  verstehen,
können  bey  letzten  Anordnungen  nicht  Zeugen -
  seyn.
§.  592.
Wer  wegen  Verbrechens  des  Truges
oder  eines  anderen  Verbrechens  aus  Gewinnsucht ¬
  verurtheilet  worden  ist,  kann
nicht  als  Zeuge  gebraucht  werden.
§.  593.
Wer  sich  nicht  zur  christlichen  Religion
bekennet,  kann  den  letzten  Willen  eines
Christen  nicht  bezeugen.
§.  594.
Ein  Erbe  oder  Legatar  ist  in  Rücksicht
des  ihm  zugedachten  Nachlasses  kein  fähiger -
  Zeuge,  und  eben  so  wenig  dessen  Gatte,
Aeltern,  Kinder,  Geschwister,  oder  in
eben  dem  Grade  verschwägerte  Personen,
II.  Theil.
            
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