Volltext : ¬Das Recht der Vormundschaft aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten entwickelt (1)

§.  60.  Decret.
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den  Gerichtsferien  ein  Vormund  gegeben  werden,  weil  die
Bestellung  eine  dringliche  Sache  ist,  (10)  doch  waren  besondere ¬
  Sessionen  für  diese  Geschaͤfte  bestimmt.  (11)  Auch  können =
  mehrere  Vormuͤnder  zugleich  bestellt  werden.  (12)
Mit  der  Bestellung  selbst  pflegen  sodann  noch  die  Beeidigung, =
  die  Caution  der  Vormuͤnder,  wo  sie  nicht  erlassen  wird,
und  die  Aufnahme  des  Jnventars  sogleich  verbunden  zu  werden, =
  oder  doch  bald  darauf  zu  folgen.  (13)
Ueber  dieses  Alles  wird  während  des  Actes  selbst  ein
Protokoll  aufgenommen  (gesta,  Praesidialia  acta.  (14)  Nach
Justinian's  Verfugung  muß  dasselbe  in  dem  Kirchenarchiv
in  Gegenwart  des  Bischofs  niedergelegt  werden;  doch  können =
  die  Partheien  sich  zu  jeder  Zeit  Abschrift  davon  erbitten. =
  (16)
Jn  späterer  Zeit  werden  übrigens  auch  für  diese  Decrete
Sporteln  entrichtet,  für  welche  jedoch  Justinian  eine  Taxe  bestimmt ¬
  hat.  Er  verordnet  nämlich,  daß  für  das  Decret  nur
zwei  solidi  bezahlt  werden  dürfen  und  daß  der  Beamte,  welcher =
  mehr  nimmt,  nicht  blos  mit  dreifacher  Erstattung  alles
Erhaltenen,  sondern  auch  mit  Amtsentsetzung  bestraft  werden
soll.  (17)
(10)  L.  1.  §.  2.  de  feriis.
(14)  Gesta  Reat.  L.  6.  C.  de
(11)  L.  2.  §.  43.  ad  S.C.
pet.  hered.  L.  28.  §.  4.  C.  de
Tert.
adm.
(12)  L.  23.  h.  t.
(15)  L.  30.  C.  de  ep.  aud.
(13)  L.  7.  §.  5.  6.  C.  de  cur.
(16)  Gesta  Reat.  in  fin.
sur.  Nov.  72.  c.  ult.  L.  24.  C.
(17)  L.  30.  C.  de  episc.  aud.
de  adm.  Gesta  Reat.  in  lin.
            
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