Metadaten : Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen Preussischen Rechts (Theil 2, Bd. 2)

der  letzt
willigen
Verordnungen =

und  Erbverträge. =


III.  B.  1.  Abschnitt.  I.  K.  II.  Titel.
18
das  Daseyn  desselben  nicht  wußte,  oder  ihn  aus
Jrrthum  für  todt  hielt.  Allg.  Landr.  P.  2.  T.  2.
§.  444—449.  455.
6.  Wenn  der  Erblasser  länger  als  ein  Jahr  lebte,  nachdem =
  ein  solcher  Erbe  geboren  war,  oder  dessen  Daseyn =
  und  Leben  erfahren  hatte.  §.  450.  451.  454.
7.  wenn  ein  übergangener  Abwesender  erst  nach  erfolgtem =
  Erbanfall  für  todt  erklärt  ist.  §.  452.  453.
8.  wenn  der  Erblasser  nach  errichtetem  Testament  jemand
förmlich  an  Kindes  statt  angenommen  hat.  §.  456.
§.  700.  Jn  wie  weit  Eltern  den  Kindern  ihr
gesetzliches  Erbrecht  nicht  nehmen,  und  dieselben
nicht  anhalten  wollen,  von  dem,  was  sie  einmal
eigenthümlich  erhalten  haben,  etwas  wieder  heraus
zu  geben,  können  sie  durch  letztwillige,  sowohl  in
der  Form  eines  wirklichen  Testaments,  als  mit  den
geringeren,  bey  einer  Disposition  unter  Kindern
vorgeschriebenen  Förmlichkeiten,  abgefaßte  Dispositionen =
  die  Vorschriften  der  gesetzlichen  Erbfolge
abändern,  ihren  Nachlaß  ungleich  theilen,
die  Art  und  Grundsätze  der  Theilung  bestimmen
den  anzurechnenden  Betrag  der  Ausstattungen  und
Schenkungen  angeben,  ja  die  Ausgleichung  ganz
untersagen,  oder  weiter  als  die  Gesetze  ausdehnen.
Unter  gleichen  Bestimmungen  sind  die  Verträge,
welche  die  Eltern  unter  sich  oder  mit  einem  Dritten
über  das  Erbrecht  der  Kinder  schließen,  für  diese
verbindlich.  Dagegen  können  nur  volljährige,  der
väterlichen  Gewalt  entlassene  Kinder,  durch  einen
dergleichen  mit  ihren  Eltern  vor  ihrem  ordentlichen
Gericht  geschlossenen  Vertrag  in  der  Nachfolge  ganz
ausgeschlossen  oder  in  ihrem  Pflichttheil  verkürzt =
  werden;  sie  werden  aber  dennoch  bey  Berechnung =
  des  Pflichttheils  der  übrigen  Kinder  mitgezählt. =

1.  1.  c.  §.  389.  378.  379.  383—388.  48  1—484.  488.
2.  Form  einer  Disposition  unter  Kindern  §.  380.  a—d.
3.  Ungültigkeit  einer  darin  enthaltenen  Verfügung  zum
Besten  des  Ehegatten  oder  eines  Dritten.  §.  381.  382.
4.  Fälle,
            
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