Metadaten : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (3)

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V.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.
§  26.  Die  Vorschriften  der  örtlichen  Baupolizeiordnungen  bleiben
insoweit  in  Kraft,  als  sie  nicht  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
abgeändert  werden.
§  27.  Von  den  Bestimmungen  des  §  1  Abs.  1  bis  3,  der  §§  2,
4,  7,  9,  12  Abs.  1,  §§  16,  19  Abs.  1,  §§  20,  21  Abs.  2  kann
der  Regierungspräsident  (für  Berlin  und  Charlottenburg  der  Polizeipräsident ¬
  von  Berlin)  in  besonderen  Fällen  Ausnahmen  zulassen.
§  28.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Polizeiverordnung  werden,
sofern  nach  den  bestehenden  Gesetzen  keine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,
mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  eventl.  verhältnißmäßiger  Haft
geahndet.
Daneben  bleibt  die  Polizeibehörde  befugt,  die  Herstellung  vorschriftsmäßiger ¬
  Zustände  herbeizuführen.
6a.  Anweisung  d.  pr.  M.  d.  Med.=A.,  d.  I.=M.  u.  d.  M.  d.  J.  v.
20.  September  1895:
IV.  Einrichtung  und  Leitung  der  Privatirrenanstalten.
§  18.  Die  Privatanstalten  für  Geisteskranke,  Idioten  und  Epileptische ¬
  unterliegen  den  allgemeinen  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften
über  die  baulichen  und  technischen  Einrichtungen  von  Krankenanstalten.
Außerdem  gelten  für  die  Privatanstalten  folgende  besondere  Bestimmungen: ¬

1.  Die  Anstalten  müssen,  soweit  es  sich  nicht  um  wirthschaftliche  und
Bureauangelegenheiten  handelt,  von  einem  in  der  Psychiatrie  bewanderten ¬
  Arzte  geleitet  werden,  der  durch  längere  Thätigkeit  an
einer  größeren  öffentlichen  Anstalt  oder  an  einer  psychiatrischen
Universitätsklinik  —  wenn  auch  als  Volontär
sich  die  nöthigen
Kenntnisse  verschafft  hat.
2.
Der  Unternehmer  der  Anstalt  bedarf  für  die  eigene  Uebernahme
der  ärztlichen  Leitung  oder  die  Anstellung  des  leitenden  Arztes
der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde,  die  nicht  ohne  Zustimmung ¬
  des  Regierungspräsidenten  zu  ertheilen  ist.
Diese  Genehmigung  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  die
Unrichtigkeit  der  Nachweise  dargethan  wird,  auf  Grund  deren  sie
ertheilt  worden  ist,  oder  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen ¬
  des  Arztes  sich  dessen  Unzuverlässigkeit  in  Bezug  auf
die  ihm  übertragene  Thätigkeit  ergiebt.
3.
In  Anstalten,  in  denen  heilbare  Kranke  Aufnahme  finden,  oder
welche  für  mehr  als  fünfzig  Geisteskranke  oder  mehr  als  hundert
*  Für  die  ärztliche  Leitung  solcher  Anstalten,  welche  unheilbare  Geisteskranke ¬
  oder  Epileptische  in  geringer  Zahl  oder  Idioten  verpflegen,
kann  die  Anforderung  wegen  der  Dauer  einer  besonderen  fachwissenschaftlichen ¬
  Vorbildung  entsprechend  ermäßigt  werden.  (Runderl.
v.  24.  April  1896,  Min.=Bl.  S.  104).
            
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