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V. Schluß= und Strafbestimmungen.
§ 26. Die Vorschriften der örtlichen Baupolizeiordnungen bleiben
insoweit in Kraft, als sie nicht durch die vorstehenden Bestimmungen
abgeändert werden.
§ 27. Von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3, der §§ 2,
4, 7, 9, 12 Abs. 1, §§ 16, 19 Abs. 1, §§ 20, 21 Abs. 2 kann
der Regierungspräsident (für Berlin und Charlottenburg der Polizeipräsident ¬
von Berlin) in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 28. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden,
sofern nach den bestehenden Gesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist,
mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark eventl. verhältnißmäßiger Haft
geahndet.
Daneben bleibt die Polizeibehörde befugt, die Herstellung vorschriftsmäßiger ¬
Zustände herbeizuführen.
6a. Anweisung d. pr. M. d. Med.=A., d. I.=M. u. d. M. d. J. v.
20. September 1895:
IV. Einrichtung und Leitung der Privatirrenanstalten.
§ 18. Die Privatanstalten für Geisteskranke, Idioten und Epileptische ¬
unterliegen den allgemeinen gesundheitspolizeilichen Vorschriften
über die baulichen und technischen Einrichtungen von Krankenanstalten.
Außerdem gelten für die Privatanstalten folgende besondere Bestimmungen: ¬
1. Die Anstalten müssen, soweit es sich nicht um wirthschaftliche und
Bureauangelegenheiten handelt, von einem in der Psychiatrie bewanderten ¬
Arzte geleitet werden, der durch längere Thätigkeit an
einer größeren öffentlichen Anstalt oder an einer psychiatrischen
Universitätsklinik — wenn auch als Volontär
sich die nöthigen
Kenntnisse verschafft hat.
2.
Der Unternehmer der Anstalt bedarf für die eigene Uebernahme
der ärztlichen Leitung oder die Anstellung des leitenden Arztes
der Genehmigung der Ortspolizeibehörde, die nicht ohne Zustimmung ¬
des Regierungspräsidenten zu ertheilen ist.
Diese Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die
Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren sie
ertheilt worden ist, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen ¬
des Arztes sich dessen Unzuverlässigkeit in Bezug auf
die ihm übertragene Thätigkeit ergiebt.
3.
In Anstalten, in denen heilbare Kranke Aufnahme finden, oder
welche für mehr als fünfzig Geisteskranke oder mehr als hundert
* Für die ärztliche Leitung solcher Anstalten, welche unheilbare Geisteskranke ¬
oder Epileptische in geringer Zahl oder Idioten verpflegen,
kann die Anforderung wegen der Dauer einer besonderen fachwissenschaftlichen ¬
Vorbildung entsprechend ermäßigt werden. (Runderl.
v. 24. April 1896, Min.=Bl. S. 104).