3. Abschnitt
12
BGB. zustande. Ist der Veräußerer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe ¬
gemäß § 930 BGB. durch Vereinbarung eines Besitzmittelungsverhältnisses ¬
für den Käufer ersetzt werden. Ist ein Dritter im Besitze der
Sache, so kann die Übergabe gemäß § 931 BGB. durch Abtretung des
Herausgabeanspruchs ersetzt werden 3). In der Praxis wird die Vorbehaltsübereignung ¬
am häufigsten durch Übergabe und bedingte Einigung vorgenommen, ¬
da es ja die Aufgabe der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt
ist, einerseits dem Käufer alsbald den Besitz und Genuß der gekauften
Sachen zu verschaffen, andererseits den Verkäufer gerade mit Rücksicht
auf die Überlassung des Besitzes durch Vorbehalt des Eigentums zu
sichern *). Diese Art der Vorbehaltsübereignung wird der folgenden Darstellung ¬
zugrunde gelegt, doch gilt immer entsprechendes auch bei den
anderen Arten der Übereignung.
Der zur Einigung gehörige auf Übertragung und Erwerb des Eigentums
gerichtete Wille braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden; seine Kundgabe
kann auch stillschweigend, durch schlüssige Handlungen, erfolgen. So ist bei
der Übergabe einer verkauften Sache im Zweifel der Wille des Verkäufers
das Eigentum auf den Käufer zu übertragen, anzunehmen; nimmt der
Käufer die Sache an und gibt er stillschweigend zu erkennen, daß er die
Sache als sein Eigentum behalten will, so äußert er damit seinen Erwerbswillen ¬
Wird die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache ohne
weitere Erklärung übergeben, so liegt hierin eine stillschweigende Vorbehaltsübereignung; ¬
denn es ist mangels besonderer Erklärung anzunehmen, ¬
daß der Vorbehaltsverkäufer seine Vertragspflicht, die Sache
unter Vorbehalt zu übereignen, erfüllen will, nicht aber, daß er weitergehend ¬
unbedingt übereignen will ½). Will der Vorbehaltsverkäufer ausnahmsweise ¬
unbedingt übereignen, so muß er dies dem Käufer erklären,
indem er etwa auf den Vorbehalt verzichtet.
Häufiger kommt der umgekehrte Fall vor, daß der Verkäufer, der
verkauft hat, ohne den Eigentumsvorbehalt auszubedingen, die Sache
nachträglich nur unter Eigentumsvorbehalt übergeben will, etwa weil
er nachträglich Bedenken bezüglich der Kreditwürdigkeit des Käufers bekommt. ¬
Dann muß er nach dem vorgesagten den Willen, nur unter
Eigentumsvorbehalt zu übergeben, vor oder bei der Übergabe dem Käufer
gegenüber äußern; der geheime Wille des Verkäufers, entgegen seiner
Vertragspflicht nur unter Eigentumsvorbehalt zu übergeben, ist unbeachtlich. ¬
Der Verkäufer kann den Willen dem Käufer mündlich oder
schriftlich erklären. Die einseitige Erklärung des Verkäufers genügt, um
12)
den sofortigen Übergang des Eigentums auf den Käufer zu hindern
Eine Vorbehaltsübereignung gemäß § 931 BGB. wird in RG. JW. 1927, 667
behandelt.
*) Rühl 58.
10
RG. 108, 26; WarnE. 1927, Nr. 13.
11)
Rühl 59; Düringer=Hachenburg=Hoeniger Vorbem. zu § 368 Anm. 142.
12) Dies ist unstreitig. Siehe die nachfolgenden Zitate! Erklärung durch übersendung ¬
der Ware unter Beifügung von Lieferungsbedingungen: ÖsterrOGH.