Inhaltsverzeichnis : Jacusiel, Alfred: ¬Der Eigentumsvorbehalt

3.  Abschnitt
12
BGB.  zustande.  Ist  der  Veräußerer  im  Besitz  der  Sache,  so  kann  die  Übergabe ¬
  gemäß  §  930  BGB.  durch  Vereinbarung  eines  Besitzmittelungsverhältnisses ¬
  für  den  Käufer  ersetzt  werden.  Ist  ein  Dritter  im  Besitze  der
Sache,  so  kann  die  Übergabe  gemäß  §  931  BGB.  durch  Abtretung  des
Herausgabeanspruchs  ersetzt  werden  3).  In  der  Praxis  wird  die  Vorbehaltsübereignung ¬
  am  häufigsten  durch  Übergabe  und  bedingte  Einigung  vorgenommen, ¬
  da  es  ja  die  Aufgabe  der  Übereignung  unter  Eigentumsvorbehalt
ist,  einerseits  dem  Käufer  alsbald  den  Besitz  und  Genuß  der  gekauften
Sachen  zu  verschaffen,  andererseits  den  Verkäufer  gerade  mit  Rücksicht
auf  die  Überlassung  des  Besitzes  durch  Vorbehalt  des  Eigentums  zu
sichern  *).  Diese  Art  der  Vorbehaltsübereignung  wird  der  folgenden  Darstellung ¬
  zugrunde  gelegt,  doch  gilt  immer  entsprechendes  auch  bei  den
anderen  Arten  der  Übereignung.
Der  zur  Einigung  gehörige  auf  Übertragung  und  Erwerb  des  Eigentums
gerichtete  Wille  braucht  nicht  ausdrücklich  erklärt  zu  werden;  seine  Kundgabe
kann  auch  stillschweigend,  durch  schlüssige  Handlungen,  erfolgen.  So  ist  bei
der  Übergabe  einer  verkauften  Sache  im  Zweifel  der  Wille  des  Verkäufers
das  Eigentum  auf  den  Käufer  zu  übertragen,  anzunehmen;  nimmt  der
Käufer  die  Sache  an  und  gibt  er  stillschweigend  zu  erkennen,  daß  er  die
Sache  als  sein  Eigentum  behalten  will,  so  äußert  er  damit  seinen  Erwerbswillen ¬

Wird  die  unter  Eigentumsvorbehalt  verkaufte  Sache  ohne
weitere  Erklärung  übergeben,  so  liegt  hierin  eine  stillschweigende  Vorbehaltsübereignung; ¬
  denn  es  ist  mangels  besonderer  Erklärung  anzunehmen, ¬
  daß  der  Vorbehaltsverkäufer  seine  Vertragspflicht,  die  Sache
unter  Vorbehalt  zu  übereignen,  erfüllen  will,  nicht  aber,  daß  er  weitergehend ¬
  unbedingt  übereignen  will  ½).  Will  der  Vorbehaltsverkäufer  ausnahmsweise ¬
  unbedingt  übereignen,  so  muß  er  dies  dem  Käufer  erklären,
indem  er  etwa  auf  den  Vorbehalt  verzichtet.
Häufiger  kommt  der  umgekehrte  Fall  vor,  daß  der  Verkäufer,  der
verkauft  hat,  ohne  den  Eigentumsvorbehalt  auszubedingen,  die  Sache
nachträglich  nur  unter  Eigentumsvorbehalt  übergeben  will,  etwa  weil
er  nachträglich  Bedenken  bezüglich  der  Kreditwürdigkeit  des  Käufers  bekommt. ¬
  Dann  muß  er  nach  dem  vorgesagten  den  Willen,  nur  unter
Eigentumsvorbehalt  zu  übergeben,  vor  oder  bei  der  Übergabe  dem  Käufer
gegenüber  äußern;  der  geheime  Wille  des  Verkäufers,  entgegen  seiner
Vertragspflicht  nur  unter  Eigentumsvorbehalt  zu  übergeben,  ist  unbeachtlich. ¬
  Der  Verkäufer  kann  den  Willen  dem  Käufer  mündlich  oder
schriftlich  erklären.  Die  einseitige  Erklärung  des  Verkäufers  genügt,  um
12)
den  sofortigen  Übergang  des  Eigentums  auf  den  Käufer  zu  hindern
Eine  Vorbehaltsübereignung  gemäß  §  931  BGB.  wird  in  RG.  JW.  1927,  667
behandelt.
*)  Rühl  58.
10
RG.  108,  26;  WarnE.  1927,  Nr.  13.
11)
Rühl  59;  Düringer=Hachenburg=Hoeniger  Vorbem.  zu  §  368  Anm.  142.
12)  Dies  ist  unstreitig.  Siehe  die  nachfolgenden  Zitate!  Erklärung  durch  übersendung ¬
  der  Ware  unter  Beifügung  von  Lieferungsbedingungen:  ÖsterrOGH.
            
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