Inhaltsverzeichnis : Bitzer, Friedrich: Vorschläge für ein deutsches Patentgesetz

Gutachten.  VIII.  Nichtigkeit  und  Erlöschen  der  Patente.
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einbarung  vom  21.  September  1842  konnte  in  der  Weise,  wie
sie  dort  gefaßt  ist,  schon  aus  den  oben  entwickelten  Gründen,
welche  eine  Ermittelung  der  wahren  Erfinder  als  unthunlich  darstellen, ¬
  nicht  wohl  aufgenommen  werden.  Wohl  aber  war  dasselbe
im  Wesentlichen  und  auf  einem  praktisch  ausführbaren  Wege  durch
die  hier  aufgenommene  Bestimmung  zu  sichern.  Diese  Bestimmung ¬
  umfaßt  sowohl  den  Fall,  daß  ein  Inländer  oder  ein  Angehöriger ¬
  eines  der  Vertragsstaaten  im  Inlande  bereits  ein  Patent
hat,  als  den,  daß  in  einem  anderen  der  Vertragsstaaten  einem
Angehörigen  des  Vertragsgebietes  auf  denselben  Gegenstand  ein
Patent  ertheilt  ist.  Die  Fassung  „angemeldet  und  erlangt"  ist
gewählt,  um  anzudeuten,  daß  es  zwar  hinsichtlich  der  Priorität
auf  die  Anmeldung  ankomme,  eine  Wirkung  dieser  Priorität  aber
erst  dann  eintrete,  wenn  auf  die  Anmeldung  auch  wirklich  ein
Patent  ertheilt  worden  sei.  Die  vierteljährlichen  gegenseitigen
Mittheilungen  der  ertheilten  Patente  sollen  vorzugsweise  dazu
dienen,  derartige  Collisionen  verhüten  oder  entdecken  zu  helfen.
Das  Oesterreichische  Patentgesetz  enthält  noch  einen  im  §.  24b
nicht  getroffenen  Fall,  nämlich  wenn  sich  ergiebt,  daß  für  einen
im  Auslande  bereits  früher  patentirten  Gegenstand  ein  inländisches ¬
  Patent  einem  Anderen  als  dem  Inhaber  des  ausländischen
Patentes  oder  dessen  Rechtsnachfolger  ertheilt  worden  ist.  Diese
Bestimmung  soll  verhindern,  daß  nicht  auf  im  Auslande  patentirte
Erfindungen  ohne  Vorwissen  des  Berechtigten  Einführungspatente
genommen  werden,  und  sie  kann  allerdings  dazu  beitragen,  daß
der  Verkehr  in  dieser  Beziehung  loyaler  werde.  Es  hat  aber  doch
seine  Bedenken,  diese  Bestimmung  allgemein  vorzuschreiben.
Man  kann  dem  Inländer  kaum  zumuthen,  daß  er  sich  stets  in
Kenntniß  halten  soll,  was  in  Frankreich,  Belgien,  England,
Rußland,  Amerika  patentirt  ist.  Er  kann
(S.  21)  in  optima  fide  gegen  diese  Bestimmung  verstoßen.  Das
ist  nun  zwar  auch  dem  Inländer  und  dem  Angehörigen  eines  Vertragsstaates ¬
  gegenüber  möglich,  aber  doch  leichter  zu  vermeiden.
Zudem  wird  es  nicht  immer  leicht  sein,  einem  Ausländer  gegenüber ¬
  sich  rechtliche  Gewißheit  darüber  zu  verschaffen,  ob  Identität
der  Person  oder  rechtsgültige  Cession  vorhanden  sei.  Daß  und
warum  man  den  in  manchen  Patentgesetzen  vorkommenden  Nichtigkeitsgrund -
  —  daß  der  Patentinhaber  nicht  der  Erfinder  sei,
sondern  sich  die  Erfindung  widerrechtlich  angeeignet  habe  —  nicht
aufgenommen  hat,  ist  oben  auseinander  gesetzt.
            
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