Gutachten. VIII. Nichtigkeit und Erlöschen der Patente.
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einbarung vom 21. September 1842 konnte in der Weise, wie
sie dort gefaßt ist, schon aus den oben entwickelten Gründen,
welche eine Ermittelung der wahren Erfinder als unthunlich darstellen, ¬
nicht wohl aufgenommen werden. Wohl aber war dasselbe
im Wesentlichen und auf einem praktisch ausführbaren Wege durch
die hier aufgenommene Bestimmung zu sichern. Diese Bestimmung ¬
umfaßt sowohl den Fall, daß ein Inländer oder ein Angehöriger ¬
eines der Vertragsstaaten im Inlande bereits ein Patent
hat, als den, daß in einem anderen der Vertragsstaaten einem
Angehörigen des Vertragsgebietes auf denselben Gegenstand ein
Patent ertheilt ist. Die Fassung „angemeldet und erlangt" ist
gewählt, um anzudeuten, daß es zwar hinsichtlich der Priorität
auf die Anmeldung ankomme, eine Wirkung dieser Priorität aber
erst dann eintrete, wenn auf die Anmeldung auch wirklich ein
Patent ertheilt worden sei. Die vierteljährlichen gegenseitigen
Mittheilungen der ertheilten Patente sollen vorzugsweise dazu
dienen, derartige Collisionen verhüten oder entdecken zu helfen.
Das Oesterreichische Patentgesetz enthält noch einen im §. 24b
nicht getroffenen Fall, nämlich wenn sich ergiebt, daß für einen
im Auslande bereits früher patentirten Gegenstand ein inländisches ¬
Patent einem Anderen als dem Inhaber des ausländischen
Patentes oder dessen Rechtsnachfolger ertheilt worden ist. Diese
Bestimmung soll verhindern, daß nicht auf im Auslande patentirte
Erfindungen ohne Vorwissen des Berechtigten Einführungspatente
genommen werden, und sie kann allerdings dazu beitragen, daß
der Verkehr in dieser Beziehung loyaler werde. Es hat aber doch
seine Bedenken, diese Bestimmung allgemein vorzuschreiben.
Man kann dem Inländer kaum zumuthen, daß er sich stets in
Kenntniß halten soll, was in Frankreich, Belgien, England,
Rußland, Amerika patentirt ist. Er kann
(S. 21) in optima fide gegen diese Bestimmung verstoßen. Das
ist nun zwar auch dem Inländer und dem Angehörigen eines Vertragsstaates ¬
gegenüber möglich, aber doch leichter zu vermeiden.
Zudem wird es nicht immer leicht sein, einem Ausländer gegenüber ¬
sich rechtliche Gewißheit darüber zu verschaffen, ob Identität
der Person oder rechtsgültige Cession vorhanden sei. Daß und
warum man den in manchen Patentgesetzen vorkommenden Nichtigkeitsgrund -
— daß der Patentinhaber nicht der Erfinder sei,
sondern sich die Erfindung widerrechtlich angeeignet habe — nicht
aufgenommen hat, ist oben auseinander gesetzt.