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ticulären Privatrechte der übrigen Sächsischen Länder und
Länder Sächsischen Rechts der Fall. Zwar bestand auch in
den Ländern der Ernestinischen Linie der Einfluß der Spruchcollegien ¬
auf die Rechtspflege; namentlich war der gemeinschaftliche ¬
Schöppenstuhl zu Jena seit der Mitte des 16.
Jahrhunderts mit kurzer Unterbrechung unter der Regierung
Johann Casimirs und Johann Ernsts von S. Coburg, einheimische ¬
Spruchbehörde in Civil- und Criminalsachen für
die gesammten Länder der Ernestinischen Linie, und das gemeinschaftliche ¬
Hofgericht zu Jena, mit derselben Unterbrechung
neben den Landesregierungen der einzelnen Staaten, Appellationsinstanz ¬
für dieselben Länder. Die wissenschaftliche Behandlung ¬
des particulären Privatrechts beschränkte sich aber
meistens auf academische Gelegenheitsschriften, Mittheilung
der Entscheidungen streitiger Rechtsfälle in den Schriften der
Practiker, und erfolgte in Verbindung mit dem gemeinen
Rechte. Es war aber auch bei der Gemeinschaftlichkeit der
wichtigsten Rechtsquellen zwischen dem königlich Sächsischen
und den übrigen Particularrechten der Länder Sächsischen
Rechts, und bei der geringeren Thätigkeit der gesetzgebenden
Gewalt, einer Seits das Bedürfniß der abgesonderten Bearbeitung ¬
des Landesprivatrechts weniger vorhanden, weil die
Literatur über königlich Sächsisches Privatrecht dem vorhandenen ¬
Mangel zum Theil abhalf; anderer Seits trat die häufige
Zersplitterung durch Landestheilungen, der dadurch herbeigeführte ¬
geringe Umfang der einzelnen Fürstenthümer, und der
öftere Wechsel im Länderbesitze hindernd entgegen. Erst seit
dem dritten Jahrzehent dieses Jahrhunderts macht sich das
Bedürfniß einer besondern Behandlung des particulären Privatrechts ¬
fühlbarer. Dies führte theils dazu, daß auf der
Universität zu Jena seit 1821 das Sächsische Recht und der
Sächsische Civilproceß in den Kreis der in dem Zeitraum eines ¬
Jahres wenigstens einmal zu haltenden juristischen Hauptvorlesungen ¬
gezogen ist 2), welche seit dieser Zeit fortwährend
auf derselben gehalten worden sind; theils dazu, daß nach dem
Muster des Hauboldischen Lehrbuchs des königlich Sächsischen ¬
Privatrechts das particuläre Privatrecht einzelner Länder ¬
systematisch dargestellt wurde 3). Eine dem Particular8 ¬
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