Metadaten : Lehrbuch des particulären Privatrechts der zu den O.A. Gerichten zu Jena und Zerbst vereinten Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen, Fürstlich Reußischen, Fürstlich Schwarzenburgischen und Herzoglich Anhaltischen Länder ([1])

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ticulären  Privatrechte  der  übrigen  Sächsischen  Länder  und
Länder  Sächsischen  Rechts  der  Fall.  Zwar  bestand  auch  in
den  Ländern  der  Ernestinischen  Linie  der  Einfluß  der  Spruchcollegien ¬
  auf  die  Rechtspflege;  namentlich  war  der  gemeinschaftliche ¬
  Schöppenstuhl  zu  Jena  seit  der  Mitte  des  16.
Jahrhunderts  mit  kurzer  Unterbrechung  unter  der  Regierung
Johann  Casimirs  und  Johann  Ernsts  von  S.  Coburg,  einheimische ¬
  Spruchbehörde  in  Civil-  und  Criminalsachen  für
die  gesammten  Länder  der  Ernestinischen  Linie,  und  das  gemeinschaftliche ¬
  Hofgericht  zu  Jena,  mit  derselben  Unterbrechung
neben  den  Landesregierungen  der  einzelnen  Staaten,  Appellationsinstanz ¬
  für  dieselben  Länder.  Die  wissenschaftliche  Behandlung ¬
  des  particulären  Privatrechts  beschränkte  sich  aber
meistens  auf  academische  Gelegenheitsschriften,  Mittheilung
der  Entscheidungen  streitiger  Rechtsfälle  in  den  Schriften  der
Practiker,  und  erfolgte  in  Verbindung  mit  dem  gemeinen
Rechte.  Es  war  aber  auch  bei  der  Gemeinschaftlichkeit  der
wichtigsten  Rechtsquellen  zwischen  dem  königlich  Sächsischen
und  den  übrigen  Particularrechten  der  Länder  Sächsischen
Rechts,  und  bei  der  geringeren  Thätigkeit  der  gesetzgebenden
Gewalt,  einer  Seits  das  Bedürfniß  der  abgesonderten  Bearbeitung ¬
  des  Landesprivatrechts  weniger  vorhanden,  weil  die
Literatur  über  königlich  Sächsisches  Privatrecht  dem  vorhandenen ¬
  Mangel  zum  Theil  abhalf;  anderer  Seits  trat  die  häufige
Zersplitterung  durch  Landestheilungen,  der  dadurch  herbeigeführte ¬
  geringe  Umfang  der  einzelnen  Fürstenthümer,  und  der
öftere  Wechsel  im  Länderbesitze  hindernd  entgegen.  Erst  seit
dem  dritten  Jahrzehent  dieses  Jahrhunderts  macht  sich  das
Bedürfniß  einer  besondern  Behandlung  des  particulären  Privatrechts ¬
  fühlbarer.  Dies  führte  theils  dazu,  daß  auf  der
Universität  zu  Jena  seit  1821  das  Sächsische  Recht  und  der
Sächsische  Civilproceß  in  den  Kreis  der  in  dem  Zeitraum  eines ¬
  Jahres  wenigstens  einmal  zu  haltenden  juristischen  Hauptvorlesungen ¬
  gezogen  ist  2),  welche  seit  dieser  Zeit  fortwährend
auf  derselben  gehalten  worden  sind;  theils  dazu,  daß  nach  dem
Muster  des  Hauboldischen  Lehrbuchs  des  königlich  Sächsischen ¬
  Privatrechts  das  particuläre  Privatrecht  einzelner  Länder ¬
  systematisch  dargestellt  wurde  3).  Eine  dem  Particular8 ¬
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