Volltext : Rheinländer, Karl Ludwig Theodor: Unterricht für Ortsgerichts- oder Rathsschreiber im Großherzogthum Baden

—  53  —
man  es  nur  hier  auf,  dann  sieht  man  gleich,  ob  es
frey  ist,  oder  nicht;  auch  findet  man  in  welchem  Band
und  auf  welcher  Seite  im  Pfandbuch  es  eingeschrieben =
  steht.  Jst  hier  kein  Band  und  keine  Seite  angemerkt, =
  so  beweist  dieß,  daß  es  noch  frey  ist,  vorausgesetzt, ¬
  daß  der  Gerichtschreiber  jede  Verpfändung  einträgt. ¬

2)  Wenn  man  jetzt  gleich  alle  Pfandbücher  durch
geht  und  schreibt  hier  den  Band  und  die  Seite  bey,
wo  ein  Stück  verpfändet  ist,  so  findet  sich,  ob  es  doppelt ¬
  verpfändet  ist  oder  nicht.  Kömmt  ein  Stück  im
1ten  Band  des  Pfandbuchs  als  versetzt  vor,  so
schreibt  man  es  hier  ein,  und  kommt  etwa  in  einem
spätern  Band  es  noch  einmal,  so  ist  dieß  ein  Beweis,
daß  es  doppelt  versetzt  sey.
Zu  jedem  Item  sind  3  Plätzlein  zum  Einschreiben. ¬
  Ist  ein  Stück  eingeschrieben  und  die  Pfandurkunde ¬
  wird  abgelößt,  so  streicht  man  die  Zifftrn  durch,
wird  es  später  wieder  versetzt,  so  schreibt  man  es
wieder  ein  und  sofort.
Da,  wo  die  Fluhrbücher  schon  bestehen,  ohne
daß  für  Pfandbuchseinträge  der  Platz  dazu  gedruckt
ist,  kann  man  es  mit  der  Feder  leicht  noch  nachholen
und  es  so  machen,  wie  die  gedruckte  Bogen  sind.
Vormerkungen  auf  alle  Güter  eines  Grundeigenthümers, =
  z.  B.  als  Gemeinds=  oder  Allmosenverrechter
oder  Pfleger,  oder,  wenn  richterliches  Pfand  im  Pfandbuch ¬
  vorgemerkt  ist,  so  wird  dieses  hier  im  Fluhrbuch =
  nicht  bemerkt,  sondern  nur  bey  seinem  Namen
im  Register  zu  den  Pfandbüchern;  siehe  unten  §.  40.
zusatz  zu  §.  VIII.
3)  Sobald  ein  ererbtes  Stück  Gut  den  Namen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer