Objekt : Ebel, Heinrich Theophil: Ueber den Ursprung der Frohnen und die Ausführbarkeit ihrer Aufhebung

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weigern  und  eine  neue  Wahl  verordnen,  ohne  irgend  einen
Grund  angeben  zu  müssen.
IX.  Dadurch,  daß  der  Gesetzgeber  das  Amt  der  Anwälte  von
den  Handels=Tribunalen  verbannt  hat,  hat  er  keineswegs  zu
erkennen  geben  wollen,  daß  man  sich  dieser  Beamten,  oder  der
Advokaten  nicht  bedienen  dürfe;  sondern  er  wollte  ihnen  blos
den  offiziellen  Charakter  versagen,  und  sie  als  bloße  Bevollmächtigte ¬
  zulassen.  Ungeachtet  der  Vorschrift  des  Artikels  627,  beruhen ¬
  beinahe  alle  Prozesse  in  den  Händen  der  Advokaten  oder
der  Anwälte;  ja  in  den  großen  französischen  Handelsstädten
der  usus  fori  so  weit  gegangen,  unter  dem  Barreau  mehrere
Mitglieder  auszuwählen,  diese  einen  eigenen  Eid  leisten  zu  lassen ¬
  und  sie  unter  dem  Titel  „agréés“  einzuschwärzen.  Gegen
diese  agrèés,  welche  sich  als  eine  eigene  Corporation  aufwerfen
kommen  andere  Advokaten  nicht  auf,  weil  ihnen  theils  vom  Gericht, ¬
  theils  von  den  agréés  so  viele  Hindernisse  in  den  Weg
gelegt  werden,  daß  Niemand  es  wagt,  gegen  den  Gebrauch,  oder
vielmehr  den  Mißbrauch  anzukämpfen.
Die  agréés  haben  es  versucht,  ihr  Honorar  bei  dem  Handelsgerichte ¬
  einzuklagen;  allein  hiergegen  sind  die  höheren  Gerichte ¬
  hemmend  eingeschritten,  indem  sie  dergleichen  Urtheile  als
inkompetent  erlassen  annullirt  haben,  weil  die  Salarirung  eines ¬
  Mandatars  in  einer  Prozeßsache  kein  Handelsgeschäft  charakterisire. ¬

Man  hat  ferner  die  Frage  erregt,  ob  die  gewinnende  Parthei ¬
  die  ihrem  agréé  bezahlten  Diäten  in  Tax  bringen  könne?
Zu  deren  Bejahung  wird  bemerkt,  daß  der  unterliegende  Theil
die  Auslagen  des  Gegners  ersetzen  müsse,  (Art.  130  der  C.P.=O.); ¬
  daß  die  an  den  Bevollmächtigten  bezahlten  Gebühren  einen ¬
  Theil  der  Auslagen  bilden;  daß  wenn  eine  Parthei  vom
Sitze  des  Gerichts  entfernt  wohne,  man  ihr  nicht  zumuthen
könne,  ihren  Prozeß  persönlich  zu  betreiben;  daß  aber  selbst  alsdann, ¬
  wenn  sie  sich  an  Ort  und  Stelle  befinde)  entweder  ihre
beschränkte  Einsichten  oder  ihre  Berufsgeschäfte  es  nicht  gestatten
können,  dem  Prozesse  nachzugehen;  daß  wenn  aber  das  Gesetz
sie  ermächtige,  einen  Bevollmächtigten  zu  stellen,  sie  auch  die  an
diesen  bezahlte  Entschädigung,  welche  eine  mäßige  Grenze  nicht
übersteige,  um  so  mehr  reklamiren  könne,  als  das  Gesetz  das  Gegentheil ¬
  nicht  verordne;  daß  das  Gesetz  über  die  Bedeutung  des
Wortes  „Kosten"  keine  authentische  Erklärung  enthalte;  daß  dies
            
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