Objekt : Hesse, Christian August: Ueber das Wesen und die Arten der Verträge des heutigen römischen Rechts

irster  Abschnitt.
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charakterisirt.  —  Der  Käufer  z.  B.  begehrt  den  Besitz  einer
fremden  Sache,  der  Verkäufer  begehrt  Geld,  das  sind  diversi
animi  motus,  welche  aber  in  einem  Punkte,  in  dem  Kaufgeschäfte, ¬
  zusammenlaufen.  Wer  ferner  dem  Andern  sich  zu
Dienstleistungen  verpflichtet,  kann  durch  Gefälligkeit  oder  Freundschaft ¬
  hierzu  bestimmt  worden  sein  (causa  obligandi);  dann
ist  der  Vertrag  ein  Mandat.  Ist  er  aber  durch  den  Begehr  nach
Lohn  für  seine  Dienste  bestimmt  worden,  so  entsteht  eine
locatio  et  conductio*).  Die  causa  ist  und  bleibt  überall  das
geistige  Moment,  welches  den  Willen  bestimmt  und  zugleich
charakterisirt.  Wenn  ich  einem  freien  Menschen,  der  mir  bona
fide  servit,  auftrage,  ein  Geschäft  für  mich  zu  besorgen,  so
bestimmt  diesen  nicht  der  affectus  einer  Gefälligkeit  oder  Freundschaft, ¬
  sondern  die  servilis  necessitas,  folglich  ist  kein  Mandat ¬
  vorhanden;  aber  die  Vorstellung  und  den  Willen,  ein  fremdes ¬
  Geschäft  zu  führen,  hat  er  doch,  darum  wird  die  negotiorum ¬
  gestorum  actio  gegen  ihn  gestattet**).  Bei  der  Societas
besteht  die  causa  in  der  Vorstellung  des  Erwerbes  gemeinschaftlicher ¬
  Vortheile  auf  gemeinschaftliche  Kosten,  daher  do*** ¬

—
In
nationis  causa  societas  recte  non  contrahitu1. ¬
  54  D.  44,  7  werden  venditio,  donatio,  conductio  als
causae  contrahendi  angeführt  und  es  wird  gesagt:  nisi  aniaufzufassen ¬
  ist,  sagt  uns  Ulpian  in  1.  18  D.  12,  1:  nec  mutuam
esse,  magisque  nummos  accipientis  non  fieri,  quum  alia  opinione
(alia  causa  nach  Julian)  acceperit.  Vergl.  noch  l.  31  D.  41,  i.—
tu  existimes  —  quasi  creditum  accipias.
*)  §.  13  Inst.  3,  26.  1.  1  §.  4  D.  17,  1.  Wenn  Bähr  S.  18
die  nothwendige  Verbindung  der  causa  mit  dem  Versprechen  in  dem
Worte  avvälAayua  ausgedrückt  findet,  so  ist  das  nicht  richtig,  z.  B.  bei
dem  Versprechen  zu  schenken,  eine  Schuld  zu  bezahlen,  einen  Auftrag  zu
übernehmen.
*)  l.  19  §.  2  D.  3,  5.
**)  j.  5  §.  1.  2.  l.  6—8.  l.  13  D.  17,  2.
            
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