Hülfsmittel des gem. d. Privatrechts. 33
von dem gemeinen hat auf die Fortbildung, wie auf die
Anwendung jener Rechte einen sehr nachtheiligen Einfluß
geäußert.
In Preußen wurde der erste Entwurf des bürgerlichen ¬
Rechts von 1784 bis 1788 bekannt gemacht, und mit
Berücksichtigung der von den Landständen, besonders aber
von Behörden und einzelnen Gelehrten eingegangenen Erinnerungen, ¬
zu einem Gesetzbuche 91) umgearbeitet, welches
im Jahre 1794 Gesetzeskraft erhielt. — Dieses Gesetzbuch ¬
gilt am vollständigsten in denjenigen preußischen Provinzen, ¬
welche 1807 von dem preußischen Staate getrennt
und 1814 wieder mit demselben vereinigt wurden 92); in
den übrigen Theilen der preußischen Monarchie ist dasselbe
nur subsidiarisches an die Stelle des gemeinen getretenes
Recht, die nächste Entscheidungsquelle sollen die Provinzialrechte ¬
bilden; der Gesetzgeber verlangte aber ordentliche
Sammlung der Provinzialrechte 93).
Jm Bezirke des
Appellationsgerichts zu Cöln ist das französische Recht, in
Neuvorpommern das gemeine Recht, im preußischen Eichsfelde ¬
das gemeine Lehenrecht in Geltung geblieben 94).
Das österreichische Gesetzbuch — in compendiarischer
Kürze abgefaßt — wurde, nachdem ein von Martini
91) Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten. 2 Theile in
4 Bänden. 8. 1794.
92) Patent vom 9. Sept. 1814 §. 2 in der Gesetzsammlung für die
preußischen Staaten. J. 1814. S. 90; s. Eichhorn D.P.R. §. 22.
Note i.
93) Zu Stande gekommen ist eine solche Sammlung zuerst für Ostpreußen: ¬
Ostpreußisches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8. —
Für die
übrigen Provinzen sind wenigstens die Vorarbeiten vollendet, s. Mittermaier ¬
D. P.R. §. 18. Note 13. — Wünschenswerth möchte eine neue
Redaction des preußischen Landrechts sein, bei welcher die vielfachen
Erfahrungen der verflossenen 50 Jahre und die Provinzialrechte auf
eine solche Weise benutzt würden, daß letztere aufgehoben werden könnten ¬
und das gesammte in der preußischen Monarchie geltende Privatrecht ¬
im Landrechte enthalten wäre.
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Wolff d. P. R.