Volltext : Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

Hülfsmittel  des  gem.  d.  Privatrechts.  33
von  dem  gemeinen  hat  auf  die  Fortbildung,  wie  auf  die
Anwendung  jener  Rechte  einen  sehr  nachtheiligen  Einfluß
geäußert.
In  Preußen  wurde  der  erste  Entwurf  des  bürgerlichen ¬
  Rechts  von  1784  bis  1788  bekannt  gemacht,  und  mit
Berücksichtigung  der  von  den  Landständen,  besonders  aber
von  Behörden  und  einzelnen  Gelehrten  eingegangenen  Erinnerungen, ¬
  zu  einem  Gesetzbuche  91)  umgearbeitet,  welches
im  Jahre  1794  Gesetzeskraft  erhielt.  —  Dieses  Gesetzbuch ¬
  gilt  am  vollständigsten  in  denjenigen  preußischen  Provinzen, ¬
  welche  1807  von  dem  preußischen  Staate  getrennt
und  1814  wieder  mit  demselben  vereinigt  wurden  92);  in
den  übrigen  Theilen  der  preußischen  Monarchie  ist  dasselbe
nur  subsidiarisches  an  die  Stelle  des  gemeinen  getretenes
Recht,  die  nächste  Entscheidungsquelle  sollen  die  Provinzialrechte ¬
  bilden;  der  Gesetzgeber  verlangte  aber  ordentliche
Sammlung  der  Provinzialrechte  93).
Jm  Bezirke  des
Appellationsgerichts  zu  Cöln  ist  das  französische  Recht,  in
Neuvorpommern  das  gemeine  Recht,  im  preußischen  Eichsfelde ¬
  das  gemeine  Lehenrecht  in  Geltung  geblieben  94).
Das  österreichische  Gesetzbuch  —  in  compendiarischer
Kürze  abgefaßt  —  wurde,  nachdem  ein  von  Martini
91)  Allgemeines  Landrecht  für  die  preußischen  Staaten.  2  Theile  in
4  Bänden.  8.  1794.
92)  Patent  vom  9.  Sept.  1814  §.  2  in  der  Gesetzsammlung  für  die
preußischen  Staaten.  J.  1814.  S.  90;  s.  Eichhorn  D.P.R.  §.  22.
Note  i.
93)  Zu  Stande  gekommen  ist  eine  solche  Sammlung  zuerst  für  Ostpreußen: ¬
  Ostpreußisches  Provinzialrecht.  Berlin  1801.  8.  —
Für  die
übrigen  Provinzen  sind  wenigstens  die  Vorarbeiten  vollendet,  s.  Mittermaier ¬
  D.  P.R.  §.  18.  Note  13.  —  Wünschenswerth  möchte  eine  neue
Redaction  des  preußischen  Landrechts  sein,  bei  welcher  die  vielfachen
Erfahrungen  der  verflossenen  50  Jahre  und  die  Provinzialrechte  auf
eine  solche  Weise  benutzt  würden,  daß  letztere  aufgehoben  werden  könnten ¬
  und  das  gesammte  in  der  preußischen  Monarchie  geltende  Privatrecht ¬
  im  Landrechte  enthalten  wäre.
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Wolff  d.  P.  R.
            
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