Verletzung über ein Viertheil umgestoßen werden? 337
ein und desselben Theilungsgeschäftes, und nicht auch den ersten -
weit wichtigern anfechten können? Sollte dem Gesetzgeber -
in der That nur bei Erbtheilungen daran gelegen seyn,
daß sie im konkreten Falle das wirklich seyen, was sie ihrer
rechtlichen Natur nach immer seyn sollen, nämlich eine gleiche
Absonderung gemeinsamer Rechte?
Sollte er nicht bei allen andern Theilungen, welche ja
die nämliche rechtliche Natur haben, auch das Nämliche beabsichtigen? -
Warum sollte der Gesetzgeber den durchaus als Wesen
der Theilungen anzuerkennenden Grundsatz der Gleichheit
nur bei Erbtheilungen durch eine Umstoßungsklage handhaben,
bei andern Theilungen aber, welche doch nicht weniger, als
jene Erb=Theilungen sind, den für sie eben so wesentlichen
Grundsatz vernachläßigen!
Ich glaube deshalb, daß wenn auch keine nähere Vorschrift -
bestünde, schon der Geist und Zweck des Art. 887 dafür -
spräche, daß er auch auf andere Theilungen als auf die
unter Erben anwendbar sey, und hierwegen möchte man zur
Vertheidigung der Ansicht des Oberhofgerichts nicht anführen,
daß L. R. S. 887 als eine von dem allgemeinem Recht der
Verträge abweichende Bestimmung strikt zu interpretiren sey,
denn dieser Einwurf, weit entfernt im Geiste der hermenen.
tischen Regel, auf welche er sich beruft, eine wirkliche Rechtssingularität -
zu beschränken, würde durch falsches Verstehen
und irrige Anwendung der Regel selbst, die auffallendste
Rechtssingularität erzeugen.
Es wäre nämlich sehr irrig, wenn man in Anbetracht
der allgemeinen Vorschrift des L. R. S. 1213, die Bestimmung -
des S. 887, daß Erbtheilungen wegen Verletzung über ein
Viertheil angefochten werden können, für eine Singularität
halten, und deshalb auf Erbtheilungen beschränken wollte.
Unter jus singulare oder exorbitans von welchem allein
die gedachte hermeneutische Regel des römischen Rechts gilt,
wird nämlich nicht eine jede Rechtsbestimmung, welche sich
zu einer andern wie das Besondere zum Allgemeinen, wie die
Ausnahme zur Regel verhält, sondern nur die verstanden,
welche eine Abweichung von dem, was an sich oder der
Vernunft gemäß Recht ist, einführt. Vergleiche Thibaut
Pandekten §. 29 und Theorie der logischen Ausl. §. 19.
Archiv f. Gesetzgebung rc. 2. Bds. 2. Heft.
22
Max-Planck-Institut für
euro