Objekt : Archiv für die Rechtspflege und Gesetzgebung im Großherzogthum Baden (Bd. 2 (1832))

Verletzung  über  ein  Viertheil  umgestoßen  werden?  337
ein  und  desselben  Theilungsgeschäftes,  und  nicht  auch  den  ersten -
  weit  wichtigern  anfechten  können?  Sollte  dem  Gesetzgeber -
  in  der  That  nur  bei  Erbtheilungen  daran  gelegen  seyn,
daß  sie  im  konkreten  Falle  das  wirklich  seyen,  was  sie  ihrer
rechtlichen  Natur  nach  immer  seyn  sollen,  nämlich  eine  gleiche
Absonderung  gemeinsamer  Rechte?
Sollte  er  nicht  bei  allen  andern  Theilungen,  welche  ja
die  nämliche  rechtliche  Natur  haben,  auch  das  Nämliche  beabsichtigen? -

Warum  sollte  der  Gesetzgeber  den  durchaus  als  Wesen
der  Theilungen  anzuerkennenden  Grundsatz  der  Gleichheit
nur  bei  Erbtheilungen  durch  eine  Umstoßungsklage  handhaben,
bei  andern  Theilungen  aber,  welche  doch  nicht  weniger,  als
jene  Erb=Theilungen  sind,  den  für  sie  eben  so  wesentlichen
Grundsatz  vernachläßigen!
Ich  glaube  deshalb,  daß  wenn  auch  keine  nähere  Vorschrift -
  bestünde,  schon  der  Geist  und  Zweck  des  Art.  887  dafür -
  spräche,  daß  er  auch  auf  andere  Theilungen  als  auf  die
unter  Erben  anwendbar  sey,  und  hierwegen  möchte  man  zur
Vertheidigung  der  Ansicht  des  Oberhofgerichts  nicht  anführen,
daß  L.  R.  S.  887  als  eine  von  dem  allgemeinem  Recht  der
Verträge  abweichende  Bestimmung  strikt  zu  interpretiren  sey,
denn  dieser  Einwurf,  weit  entfernt  im  Geiste  der  hermenen.
tischen  Regel,  auf  welche  er  sich  beruft,  eine  wirkliche  Rechtssingularität -
  zu  beschränken,  würde  durch  falsches  Verstehen
und  irrige  Anwendung  der  Regel  selbst,  die  auffallendste
Rechtssingularität  erzeugen.
Es  wäre  nämlich  sehr  irrig,  wenn  man  in  Anbetracht
der  allgemeinen  Vorschrift  des  L.  R.  S.  1213,  die  Bestimmung -
  des  S.  887,  daß  Erbtheilungen  wegen  Verletzung  über  ein
Viertheil  angefochten  werden  können,  für  eine  Singularität
halten,  und  deshalb  auf  Erbtheilungen  beschränken  wollte.
Unter  jus  singulare  oder  exorbitans  von  welchem  allein
die  gedachte  hermeneutische  Regel  des  römischen  Rechts  gilt,
wird  nämlich  nicht  eine  jede  Rechtsbestimmung,  welche  sich
zu  einer  andern  wie  das  Besondere  zum  Allgemeinen,  wie  die
Ausnahme  zur  Regel  verhält,  sondern  nur  die  verstanden,
welche  eine  Abweichung  von  dem,  was  an  sich  oder  der
Vernunft  gemäß  Recht  ist,  einführt.  Vergleiche  Thibaut
Pandekten  §.  29  und  Theorie  der  logischen  Ausl.  §.  19.
Archiv  f.  Gesetzgebung  rc.  2.  Bds.  2.  Heft.
22
Max-Planck-Institut  für
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