Metadaten : Stephan, Richard: ¬Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes

Erstes  Buch.  Die  Patentrechte.
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Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben. ¬

§  12.  Die  Verkündung  des  Urteils  erfolgt  in  dem  Termin,  in  welchem  die  Verhandlung -
  geschlossen  ist,  oder  in  einem  sofort  anzuberaumenden  Termin.
Wird  die  Verkündung  der  Entscheidungsgründe  für  angemessen  erachtet,  so
erfolgt  sie  durch  Verlesnng  der  Gründe  oder  durch  mündliche  Mitteilung  des  wesent
lichen  Inhalts.
Die  Ausfertigung  des  mit  Gründen  zu  versehenden  Urteils  werden  durch  Vermittelung -
  des  Patentamts  zugestellt.
§  13.  Wird  beantragt,  dafs  in  Abänderung  der  Entscheidung  des  Patentamts
die  Zurücknahme  des  Patentes  auf  Grund  des  §  11  No.  2  des  Patentgesetzes  aus
gesprochen  werde,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  30  Abs.  3  dieses  Gesetzes  ent
sprechende  Anwendung.
§  14.  Die  zur  Praxis  bei  dem  Reichsgericht  zugelassenen  Rechtsanwälte  sind
befugt,  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen  die  Vertretung  zu  übernehmen.
Den  Parteien  und  deren  Vertretern  ist  es  gestattet,  mit  einem  technischen  Beistande ¬
  zu  erscheinen.
§  15.  Im  übrigen  ist  für  das  Berufungsverfahren  in  Patentsachen  das  den  Geschäftsgang -
  beim  Reichsgericht  normierende  Regulativ  mafsgebend.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  6.  Dezember  1891.
Wilhelm.
(L.  S.)
von  Boetticher.
A.  4.  Bekanntmachung.
Die  auf  Grund  des  §  20  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877  erlassenen  Bestimmungen ¬
  über  die  Anmeldung  von  Erfindungen  Bekanntmachung -
  vom  11.  Juli
1877  —  bleiben  bis  auf  weiteres  in  Kraft.
Berlin,  den  1.  Oktober  1891.
Kaiserliches  Patentamt.
Bojanowski.
A.  5.  Bestimmungen
über  die  Anmeldung
von  Erfindungen.  Bekanntmachung  vom
22.  November  1898.
Auf  Grund  des  §  20  Abs.  2  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891  (Reichsgesetzblatt ¬
  S.  79)  werden  die  nachfolgenden  Bestimmungen  über  die  Erfordernisse  einer
Patentanmeldung  erlassen.  Die  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1899  in  Kraft.
§  1.  Die  Anmeldung  einer  Erfindung  behufs  Erteilung  eines  Patentes  geschieht
in  der  Form  eines  schriftlichen  Gesuchs,  dem  die  sonst  erforderlichen  Stücke  als
Anlagen  beizufügen  sind.
§  2.  Das  Gesuch  mufs  enthalten:
a.  die  Angabe  des  Namens  und  des  Wohnorts  oder  der  Hauptniederlassung
des  Anmelders
b.  eine  für  die  Veröffentlichung  (§  23  Abs.  2  des  Patentgesetzes)  geeignete
Benennung  der  Erfindung
c.  die  Erklärung,  dafs  für  die  Erfindung  ein  Patent  nachgesucht  werde.  Bei
Zusatzanmeldungen  ist  die  Angabe  des  Hauptpatentes  nach  Gegenstand  und
            
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