Erstes Buch. Die Patentrechte.
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Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. ¬
§ 12. Die Verkündung des Urteils erfolgt in dem Termin, in welchem die Verhandlung -
geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin.
Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so
erfolgt sie durch Verlesnng der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesent
lichen Inhalts.
Die Ausfertigung des mit Gründen zu versehenden Urteils werden durch Vermittelung -
des Patentamts zugestellt.
§ 13. Wird beantragt, dafs in Abänderung der Entscheidung des Patentamts
die Zurücknahme des Patentes auf Grund des § 11 No. 2 des Patentgesetzes aus
gesprochen werde, so findet die Vorschrift des § 30 Abs. 3 dieses Gesetzes ent
sprechende Anwendung.
§ 14. Die zur Praxis bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte sind
befugt, im Berufungsverfahren in Patentsachen die Vertretung zu übernehmen.
Den Parteien und deren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen Beistande ¬
zu erscheinen.
§ 15. Im übrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das den Geschäftsgang -
beim Reichsgericht normierende Regulativ mafsgebend.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. Dezember 1891.
Wilhelm.
(L. S.)
von Boetticher.
A. 4. Bekanntmachung.
Die auf Grund des § 20 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 erlassenen Bestimmungen ¬
über die Anmeldung von Erfindungen Bekanntmachung -
vom 11. Juli
1877 — bleiben bis auf weiteres in Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 1891.
Kaiserliches Patentamt.
Bojanowski.
A. 5. Bestimmungen
über die Anmeldung
von Erfindungen. Bekanntmachung vom
22. November 1898.
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichsgesetzblatt ¬
S. 79) werden die nachfolgenden Bestimmungen über die Erfordernisse einer
Patentanmeldung erlassen. Die Bestimmungen treten am 1. Januar 1899 in Kraft.
§ 1. Die Anmeldung einer Erfindung behufs Erteilung eines Patentes geschieht
in der Form eines schriftlichen Gesuchs, dem die sonst erforderlichen Stücke als
Anlagen beizufügen sind.
§ 2. Das Gesuch mufs enthalten:
a. die Angabe des Namens und des Wohnorts oder der Hauptniederlassung
des Anmelders
b. eine für die Veröffentlichung (§ 23 Abs. 2 des Patentgesetzes) geeignete
Benennung der Erfindung
c. die Erklärung, dafs für die Erfindung ein Patent nachgesucht werde. Bei
Zusatzanmeldungen ist die Angabe des Hauptpatentes nach Gegenstand und