Metadaten : Hasse, Johann Christian: ¬Die Culpa des römischen Rechts

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Anhang  II.
bei  dem  andern  weniger,  mit  der  Regel  in  L.  3.  pr.  D.
de  transact.  L.  26.  §.  ult.  de  noxal.  act.  L.  65.  in  f.
d.  evict.  daß  niemandem  die  Nachlässigkeit  eines  Andern
schaden  dürfe.  Hat  der  Nachlässige,  so  denkt  er,  allen
Vortheil,  so  überwiegt  die  Regel  den  Vorwurf,  hat  er
keinen,  so  ist  es  umgekehrt,  haben  beide  Vortheil,  so  wiegen ¬
  sie  gleich;  man  sollte  also  denken,  es  entstehe  eine
Compensation,  die  den  Nachlässigen  befreie,  aber  nein,  es
wird  hier  ein  Mittelweg  eingeschlagen,  er  soll  für  mittlereu ¬
  Fleiß  herkommen,  und  zwar  wird  vorläufig  präsumirt, ¬
  daß  er  diesen  auch  in  dem  Seinigen  anwende,
und  der  Andere  auf  diesen  habe  rechnen  können,  da  denn
soweit  der  Vorwurf  wegfällt  und  die  Regel  eintritt:
kommt  dann  aber  nicht  negligentia  affectata,  also  culpa
in  concreto  heraus,  und  wie  unterscheidet  sich  diese  hier
dem  Wesen  nach  von  der  culpa  bei  der  Societät,  wo  es
auszumitteln  ist,  wie  weit  der  Fleiß  des  socius  in  eigenen
Sachen  ging?  Die  Antwort  ist  leicht:  die  culpa  ist  dort
praesumta,  hier  muß  sie  wirklich  sein.  —  Nun,  wen  das
nicht  befriedigt,  den  schicken  wir  zum  Thomasius.
In  §.  18.  kommt  noch  die  Bemerkung  vor,  daß  die  negligentia ¬
  nur  bei  spielsweise  in  der  Lehre  von  der  culpa
vorkomme,  da  noch  Manches  dahin  gehöre,  was  aber  mit
ihr  auf  gleiche  Weise  zu  beurtheilen  sei;  allein  wenn  man
die  culpa  lata  abzieht,  die  er  ja  selbst  auf  propositum
stellt,  und  die  wirklich  einige  wenige  Fälle  hat,  wo  von
unterlassener  Aufmerksamkeit  nicht  die  Rede  sein  kann,  so
liegt  der  Fehler  darin,  daß  man  entweder  früher  oder
gerade  jetzt  sich  zu  sehr  gehen  ließ.  Denn  auch  Gedankenlosigkeit, ¬
  Unwissenheit,  Leichtsinn  u.  s.  w.  sind  Fehler,  die
man  sich  durch  Fleiß  abgewöhnen  kann.  Ist  der  Mangel
aber  unüberwindlich,  wie  z.  B.  die  wahre  rusticitas,  und
der  Fehler  lag  nicht  etwa  darin,  daß  man  sich  mit  etwas
abgab,  wovon  man  doch  bei  aller  Beschränktheit  einsehen
            
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