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Anhang II.
bei dem andern weniger, mit der Regel in L. 3. pr. D.
de transact. L. 26. §. ult. de noxal. act. L. 65. in f.
d. evict. daß niemandem die Nachlässigkeit eines Andern
schaden dürfe. Hat der Nachlässige, so denkt er, allen
Vortheil, so überwiegt die Regel den Vorwurf, hat er
keinen, so ist es umgekehrt, haben beide Vortheil, so wiegen ¬
sie gleich; man sollte also denken, es entstehe eine
Compensation, die den Nachlässigen befreie, aber nein, es
wird hier ein Mittelweg eingeschlagen, er soll für mittlereu ¬
Fleiß herkommen, und zwar wird vorläufig präsumirt, ¬
daß er diesen auch in dem Seinigen anwende,
und der Andere auf diesen habe rechnen können, da denn
soweit der Vorwurf wegfällt und die Regel eintritt:
kommt dann aber nicht negligentia affectata, also culpa
in concreto heraus, und wie unterscheidet sich diese hier
dem Wesen nach von der culpa bei der Societät, wo es
auszumitteln ist, wie weit der Fleiß des socius in eigenen
Sachen ging? Die Antwort ist leicht: die culpa ist dort
praesumta, hier muß sie wirklich sein. — Nun, wen das
nicht befriedigt, den schicken wir zum Thomasius.
In §. 18. kommt noch die Bemerkung vor, daß die negligentia ¬
nur bei spielsweise in der Lehre von der culpa
vorkomme, da noch Manches dahin gehöre, was aber mit
ihr auf gleiche Weise zu beurtheilen sei; allein wenn man
die culpa lata abzieht, die er ja selbst auf propositum
stellt, und die wirklich einige wenige Fälle hat, wo von
unterlassener Aufmerksamkeit nicht die Rede sein kann, so
liegt der Fehler darin, daß man entweder früher oder
gerade jetzt sich zu sehr gehen ließ. Denn auch Gedankenlosigkeit, ¬
Unwissenheit, Leichtsinn u. s. w. sind Fehler, die
man sich durch Fleiß abgewöhnen kann. Ist der Mangel
aber unüberwindlich, wie z. B. die wahre rusticitas, und
der Fehler lag nicht etwa darin, daß man sich mit etwas
abgab, wovon man doch bei aller Beschränktheit einsehen