Volltext : Bayrisches Civilrecht (1)

Uebersicht  des  geltenden  Rechtes  §  1.
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dieser  Verordnungen  gar  nicht  erwiesen,  sondern  es  ist  auch  hergestellt
daß  hier  in  der  Hauptsache  und  gerade  in  denjenigen  Rechtsverhältnissen, ¬
  auf  welche  jene  Verordnungen  sich  beziehen,  die  fränkische  LandAls ¬
  ordnungsmäßig  publicirt  finden
gerichtsordnung  beobachtet  wird  33
sich  hier  vielmehr  nur  zwei  Verordnungen,  eine  V.  11/2  1712  über
Verträge  zwischen  Juden  und  Christen,  und  eine  V.  11/1  1790  über
Während  aber  die  erste
die  Folgen  des  außerehelichen  Beischlafs  34
durch  das  Ges.  29/6  1851  antiquirt  ist,  muß  die  letzte  als  alles  materiellen ¬
  Inhalts  entbehrend  bezeichnet  werden,  da  sie  nur  vorschreibt,
daß  der  Alimentationsbetrag  für  uneheliche  Kinder  nicht  wie  bisher  in
fünf  Gulden  bestehen  sondern  nach  den  Vermögensverhältnissen  bestimmt
werden  sollte.  Es  kann  daher  ein  besonders  Rechtern=Limpurgisches
Recht  nicht  mehr  als  bestehend  angenommen  werden.
Unterfranken.  32.  Die  Ebracher  Handlohnsnorm  6/6
1793  85.  Für  die  Untergebenen  der  Cisterzienserabtei  Ebrach  war  eine
ausführliche  Bestimmung  über  die  Laudemialverhältnisse  erlassen,  deren
Anwendbarkeit  früher  keinem  Zweifel  unterlag,  die  aber  jetzt  durch  das
Gesetz  4/6  1848  die  Anwendbarkeit  verloren  hat.
In  einigen
33.  Großherzoglich  Hessische  Verordnungen  36
Orten  der  Landgerichte  Amorbach  Alzenau  und  Schöllkrippen  3'  würden
die  vom  22.  November  1802  bis  zum  17.  Juli  1816,  als  dem  Zeitraum ¬
  in  welchem  sie  mit  demselben  vereinigt  waren,  in  dem  Großherzogthum ¬
  Hessen  erlassenen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung
kommen.  Dieselben  erscheinen  jedoch  sämmtlich  als  derogirt  s
III,  Als  nicht  zugänglich  sind  ausgeschieden:  Oberbayern.
In  dem  Gebiet
34.  Die  Berchtesgadener  Polizeiordnung
83  Arnold  I.  670,
s4  gedruckt  bei  Arnold  II.  580  I.  674.
85  Peißl  191.  Bl.  X.  239.  XI.  28.  Gengler  O.  G.  136.  Ueber  Ebrach
vgl.  Wigand,  Geschichte  der  fränkischen  Cistercienser  Abtei  Ebrach.  Landshut  1834.
2°  Peißl  213.
s7  Peißl  89,  90  und  98  b.
ee  Von  den  bei  Peißl  213  aufgeführten  Verordnungen  sind  vorübergehender
Natur:  die  V.  30/8  1815  Todeserklärung  der  im  russischen  Feldzug  vermißten,
13/2  1812  Aufhebung  der  Währschaft,  15/5  1812  Aufhebung  des  Retrakts.
Durch  die  spätere  Gesetzgebung  sind  beseitigt  die  V.  6/8  1810  über  Wildschaden,
7/9  1814  über  Gemeinheitstheilungen,  und  21/4  1815  über  Fruchtzehnt.
8°  Peißl  164.  Gengler  O.  G.  83.  Englert  historische  Denkwürdigkeiten  der
ehemaligen  Fürstprobstei  Berchtesgaden.  Reichenhall  1851.  Koch-Sternfeld  Ge¬
            
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