Uebersicht des geltenden Rechtes § 1.
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dieser Verordnungen gar nicht erwiesen, sondern es ist auch hergestellt
daß hier in der Hauptsache und gerade in denjenigen Rechtsverhältnissen, ¬
auf welche jene Verordnungen sich beziehen, die fränkische LandAls ¬
ordnungsmäßig publicirt finden
gerichtsordnung beobachtet wird 33
sich hier vielmehr nur zwei Verordnungen, eine V. 11/2 1712 über
Verträge zwischen Juden und Christen, und eine V. 11/1 1790 über
Während aber die erste
die Folgen des außerehelichen Beischlafs 34
durch das Ges. 29/6 1851 antiquirt ist, muß die letzte als alles materiellen ¬
Inhalts entbehrend bezeichnet werden, da sie nur vorschreibt,
daß der Alimentationsbetrag für uneheliche Kinder nicht wie bisher in
fünf Gulden bestehen sondern nach den Vermögensverhältnissen bestimmt
werden sollte. Es kann daher ein besonders Rechtern=Limpurgisches
Recht nicht mehr als bestehend angenommen werden.
Unterfranken. 32. Die Ebracher Handlohnsnorm 6/6
1793 85. Für die Untergebenen der Cisterzienserabtei Ebrach war eine
ausführliche Bestimmung über die Laudemialverhältnisse erlassen, deren
Anwendbarkeit früher keinem Zweifel unterlag, die aber jetzt durch das
Gesetz 4/6 1848 die Anwendbarkeit verloren hat.
In einigen
33. Großherzoglich Hessische Verordnungen 36
Orten der Landgerichte Amorbach Alzenau und Schöllkrippen 3' würden
die vom 22. November 1802 bis zum 17. Juli 1816, als dem Zeitraum ¬
in welchem sie mit demselben vereinigt waren, in dem Großherzogthum ¬
Hessen erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung
kommen. Dieselben erscheinen jedoch sämmtlich als derogirt s
III, Als nicht zugänglich sind ausgeschieden: Oberbayern.
In dem Gebiet
34. Die Berchtesgadener Polizeiordnung
83 Arnold I. 670,
s4 gedruckt bei Arnold II. 580 I. 674.
85 Peißl 191. Bl. X. 239. XI. 28. Gengler O. G. 136. Ueber Ebrach
vgl. Wigand, Geschichte der fränkischen Cistercienser Abtei Ebrach. Landshut 1834.
2° Peißl 213.
s7 Peißl 89, 90 und 98 b.
ee Von den bei Peißl 213 aufgeführten Verordnungen sind vorübergehender
Natur: die V. 30/8 1815 Todeserklärung der im russischen Feldzug vermißten,
13/2 1812 Aufhebung der Währschaft, 15/5 1812 Aufhebung des Retrakts.
Durch die spätere Gesetzgebung sind beseitigt die V. 6/8 1810 über Wildschaden,
7/9 1814 über Gemeinheitstheilungen, und 21/4 1815 über Fruchtzehnt.
8° Peißl 164. Gengler O. G. 83. Englert historische Denkwürdigkeiten der
ehemaligen Fürstprobstei Berchtesgaden. Reichenhall 1851. Koch-Sternfeld Ge¬