Objekt : Hofmann, Franz: ¬Die Lehre vom titulus und modus adquirendi, und von der iusta causa traditionis

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§.  6.  Cinteilung  der  Rechtsgeschäfte.
des  causalen  Momentes  eine  unwesentliche  Zutat,  die  causa  selbst
etwas  Aeußerliches,  jene  Art  des  Versprechens  die  normale.  Vielmehr ¬
  liegt  in  solchem  Falle  eine  defecte,  den  halben  Tatbestand  verschweigende ¬
  Willenserklärung  vor  und  meines  Erachtens  sollte  die  Gesetzgebung ¬
  jedem  solchen  Vertrage  den  Rechtsschutz  versagen,  wenn  jener
Defect  nicht  durch  Beobachtung  einer  gesetzlich  bestimmten  Form
compensirt  wird,  einer  Form,  welche  einige  Garantie  für  die  Ernstlichkeit ¬
  des  Verpflichtungswillens,  die  Reiflichkeit  des  Entschlusses  und
gegen  Mißbrauch  des  Credites  gewähren  könnte.  Wenn  irgendwo  die
Form  einen  legislativen  Wert  hat,  so  ist  es  beim  abstracten  Versprechen.*) ¬
  Es  soll  hier  nicht  auf  die  vielventilirte  Frage  eingegangen
werden,  wie  es  sich  damit  nach  gemeinem  Rechte  verhalte.  Nur
das  Argument  muß  als  ein  verunglücktes  zurückgewiesen  werden:  in
Stipulationsform  war  das  abstracte  Versprechen  bindend,  warum
n?7)  sollte -
  es  ohne  dieselbe  weniger  bindend  sei
Einer  schlimmeren ¬
  Unterschätzung  der  Form  haben  sich  selbst  die  Naturrechtslehrer
nie  schuldig  gemacht!  Für  die  Systematik  des  Rechtes  ergeben  sich  aber
schon  hieraus  zwei  Bemerkungen:  1)  die  causa  in  diesem  Sinne  darf
nicht  neben  der  Bedingung  und  Befristung  figuriren;  will  man  von
Selbstbeschränkungen  des  Willens  reden,  so  sind  conditio  und  dies
zufällige  Beschränkungen,  die  causa  dagegen  eine  notwendige  (abgesehen ¬
  von  dem  positiven  Institut  abstracter  Verträge);  eine  „Nebenbestimmung" ¬
  der  Verträge  vollends  kann  die  causa  nicht  genannt  werden,
da  sie  vielmehr  ihre  Hauptbestimmung  ist."2)  2)  Die  unendliche  Fülle
und  Mannigfaltigkeit  des  Verkehrslebens  läßt  sich  nicht  durch  Aufstellung ¬
  von  Typen,  sondern  nur  durch  Analyse  und  durch  Ergründung ¬
  der  Natur  der  Elemente,  deren  Combination  das  Leben  zeigt,
wissenschaftlich  beherrschen.  Die  Resultate  dieser  Analyse  nach  einer
Richtung  enthält  die  Lehre  von  den  einzelnen  Rechten  und  rechtlichen
Verhältnissen;  die  Resultate  der  nach  einer  anderen  Richtung  anzustellenden
Analyse  wären  in  eine,  dem  Vermögensrecht  voranzustellende,  Lehre  von
der  causa  der  Rechtsgeschäfte  zusammenzufassen.  Hier  würde  auch  die
Schenkung  ihre  natürliche  Stellung  finden,  während  dermalen  ihre
*)  Vgl.  Kuntze,  Wechselr.,  II,  §.37,  S.  285;  Gneist,  Formelle  Verträge,  226  fa.
*)  So  selbst  Windscheid,  II,  §.  318,  N.  3.
*)  Vgl.  Schloßmann,  S.  39.
            
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