7
der testamentarischen Verhältnisse.
arbitraria wurde, noch weniger, daß sie Justinian zu den
bonae fidei actiones stellt, eine Eigenschaft, die eigentlich
nur auf die Personalklagen anwendbar ist'). Sicherlich noch
in dem Vindicienritus gründeten sich die partes possessoris, -
die so eigenthümlich bei der Erbschaftsklage angenommen =
wurden: aber sie wurden verändert, als die condemnatio -
in der formula ihre Ausdehnung erhielt, z. B. auf
den Erbschaftsschuldner, der doch gewiß im eigentlichen
Sinne nicht possessor genannt werden kann. Da man bei
den actiones in rem entweder per formulam petitoriam
oder per sponsionem agirte, und die letztere Art in die
Selbstaestimatio hinüberführte, an deren Stelle später das
officium judicis trat, so war hier der natürliche Weg der
Interpretation gegeben, und da die actio per sponsionem
an sich eine Personalklage ist, auch wenn das ursprüngliche
Object zur Realklage sich eignet?), so war dadurch ein
Weg zur Umwandlung der Principien für die hereditatis
petitio eröffnet, der mit Aufhebung der formulae und gewissermassen ¬
auch des Grundsatzes, daß die hereditas wie
eine res singula zu beurtheilen sey3), von größerer Bedeutung ¬
für die Kenntniß und Anwendung des justinianischen ¬
Rechts ist, als man sich bishieher vorgestellt hat.
§. 118.
Ehe wir auf die Erklärung des eben angedeuteten Verhältnisses, ¬
welches der Schlüssel zu den Stellen in den Pan1) -
Dies Verhältniß bezieht sich eigentlich gänzlich auf das
SC. Juventianum.
2) Gajus IV. §. 93.
3) Wie z. B. bei der Usucapion, auch sonst.