Volltext : ¬Das testamentarische Erbrecht bei den Römern und in der Anwendung auf unsere Zeit (2)

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der  testamentarischen  Verhältnisse.
arbitraria  wurde,  noch  weniger,  daß  sie  Justinian  zu  den
bonae  fidei  actiones  stellt,  eine  Eigenschaft,  die  eigentlich
nur  auf  die  Personalklagen  anwendbar  ist').  Sicherlich  noch
in  dem  Vindicienritus  gründeten  sich  die  partes  possessoris, -
  die  so  eigenthümlich  bei  der  Erbschaftsklage  angenommen =
  wurden:  aber  sie  wurden  verändert,  als  die  condemnatio -
  in  der  formula  ihre  Ausdehnung  erhielt,  z.  B.  auf
den  Erbschaftsschuldner,  der  doch  gewiß  im  eigentlichen
Sinne  nicht  possessor  genannt  werden  kann.  Da  man  bei
den  actiones  in  rem  entweder  per  formulam  petitoriam
oder  per  sponsionem  agirte,  und  die  letztere  Art  in  die
Selbstaestimatio  hinüberführte,  an  deren  Stelle  später  das
officium  judicis  trat,  so  war  hier  der  natürliche  Weg  der
Interpretation  gegeben,  und  da  die  actio  per  sponsionem
an  sich  eine  Personalklage  ist,  auch  wenn  das  ursprüngliche
Object  zur  Realklage  sich  eignet?),  so  war  dadurch  ein
Weg  zur  Umwandlung  der  Principien  für  die  hereditatis
petitio  eröffnet,  der  mit  Aufhebung  der  formulae  und  gewissermassen ¬
  auch  des  Grundsatzes,  daß  die  hereditas  wie
eine  res  singula  zu  beurtheilen  sey3),  von  größerer  Bedeutung ¬
  für  die  Kenntniß  und  Anwendung  des  justinianischen ¬
  Rechts  ist,  als  man  sich  bishieher  vorgestellt  hat.
§.  118.
Ehe  wir  auf  die  Erklärung  des  eben  angedeuteten  Verhältnisses, ¬
  welches  der  Schlüssel  zu  den  Stellen  in  den  Pan1) -
  Dies  Verhältniß  bezieht  sich  eigentlich  gänzlich  auf  das
SC.  Juventianum.
2)  Gajus  IV.  §.  93.
3)  Wie  z.  B.  bei  der  Usucapion,  auch  sonst.
            
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