Von der Vollziehung des Testaments. 147
sus patris in der Antretung nicht, so versteht sich von selbst,
daß der Vater seinen Befehl selbst vollziehen und das Erbgut ¬
an sich nehmen kann. Da er bei den infantibus sogar
seinen Befehl selbst vollziehen muß, so ist es gar keine so
große Abweichung vom Rechte, wenn er auch noch nach dem
Tode des infans den Beschluß, den er schon früher gefaßt
hatte, was präsumirt wird, in Vollziehung bringt. Dies ist
die große Kunst, der glückliche Genius im römischen Rechte, ¬
daß auch Singulaxitäten auf das Princip gleichsam gegründet ¬
sind.
4) Bei dem pupillus infantia major geht Alles nach
allgemeinen Grundsätzen. Derselbe kann tutore auctore antreten, -
der tutor kann für ihn b. p. haben, und es ist darin
nichts im Codex verändert, er selbst aber allein, d. h. ohne
tutor kann nicht b. pio haben. Mackeldey in der Note l. des
§. 684., statt an den Ansichten der h. pio fortzugehen, räsonnirt ¬
so: da nach heutigem Rechte bei allen rechtlichen
Geschäften Repräsentation durch freie Stellvertreter statt
findet (§. 183. Note b.), so muß man auch sagen, daß der
Tutor für sich allein eine dem Pupillen deferirte Erbschaft
für denselben annehmen kann. Wir halten Argument und
Schluß für unrichtig, und beide kommen daher, weil in
Deutschland bis zu dem Jahre 1788 die Bedeutung der b.
pio des Corpus juris verloren gegangen war *), man aber
das natürliche Bedürfniß fühlte, und dann gewaltsam durch
Aufnahme der damals herrschenden naturrechtlichen Begriffe
in das positive Recht befriedigte.
sen Veranlassung die Lehren ihre neue Bestimmung erhalten
haben.
1) Hugo Rechtsgesch. 11te 1. S. 580. Göttinger gelehrte
Anzeigen von 1788. S. 904. N. 90.
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