Volltext : ¬Das testamentarische Erbrecht bei den Römern und in der Anwendung auf unsere Zeit (2)

Von  der  Vollziehung  des  Testaments.  147
sus  patris  in  der  Antretung  nicht,  so  versteht  sich  von  selbst,
daß  der  Vater  seinen  Befehl  selbst  vollziehen  und  das  Erbgut ¬
  an  sich  nehmen  kann.  Da  er  bei  den  infantibus  sogar
seinen  Befehl  selbst  vollziehen  muß,  so  ist  es  gar  keine  so
große  Abweichung  vom  Rechte,  wenn  er  auch  noch  nach  dem
Tode  des  infans  den  Beschluß,  den  er  schon  früher  gefaßt
hatte,  was  präsumirt  wird,  in  Vollziehung  bringt.  Dies  ist
die  große  Kunst,  der  glückliche  Genius  im  römischen  Rechte, ¬
  daß  auch  Singulaxitäten  auf  das  Princip  gleichsam  gegründet ¬
  sind.
4)  Bei  dem  pupillus  infantia  major  geht  Alles  nach
allgemeinen  Grundsätzen.  Derselbe  kann  tutore  auctore  antreten, -
  der  tutor  kann  für  ihn  b.  p.  haben,  und  es  ist  darin
nichts  im  Codex  verändert,  er  selbst  aber  allein,  d.  h.  ohne
tutor  kann  nicht  b.  pio  haben.  Mackeldey  in  der  Note  l.  des
§.  684.,  statt  an  den  Ansichten  der  h.  pio  fortzugehen,  räsonnirt ¬
  so:  da  nach  heutigem  Rechte  bei  allen  rechtlichen
Geschäften  Repräsentation  durch  freie  Stellvertreter  statt
findet  (§.  183.  Note  b.),  so  muß  man  auch  sagen,  daß  der
Tutor  für  sich  allein  eine  dem  Pupillen  deferirte  Erbschaft
für  denselben  annehmen  kann.  Wir  halten  Argument  und
Schluß  für  unrichtig,  und  beide  kommen  daher,  weil  in
Deutschland  bis  zu  dem  Jahre  1788  die  Bedeutung  der  b.
pio  des  Corpus  juris  verloren  gegangen  war  *),  man  aber
das  natürliche  Bedürfniß  fühlte,  und  dann  gewaltsam  durch
Aufnahme  der  damals  herrschenden  naturrechtlichen  Begriffe
in  das  positive  Recht  befriedigte.
sen  Veranlassung  die  Lehren  ihre  neue  Bestimmung  erhalten
haben.
1)  Hugo  Rechtsgesch.  11te  1.  S.  580.  Göttinger  gelehrte
Anzeigen  von  1788.  S.  904.  N.  90.
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