fullscreen : Graevell, Maximilian Carl Friedrich Wilhelm: ¬Die Lehren vom Besitze und von der Verjährung nach preußischem Rechte mit Hinweisung auf das römische und canonische

Erster  Abschnitt.
Vom  Rechte  des  Besitzes.
21
§.  41.
Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  der  Nachfolger
im  Besitze  zugleich  Erbe  des  Vorfahren  ist,  oder  nicht.
(Tit.  II.  §.  118  und  119.)
§.  42.
Doch  muß  der  Erbe  die  Folgen*)  des  unredlichen
Besitzes  seines  Erblassers  aus  dessen  Nachlasse  vertreten.
§.  43.
Niemand  kann  ohne  oder  wider  seinen  Willen  wirklicher ¬
  Besitzer  einer  Sache  werden,  wenn  gleich  dieselbe  in
seiner  Gewahrsam  sich  befindet.  (d.  2  und  3.)
§.  44.
So  weit  also  Jemand  seinen  Willen  zu  erklären  unfähig =
  ist,  so  weit  kann  er  durch  sich  selbst  keinen  Besitz  erlangen. ¬
  **)  (A.  L.  R.  I.  4.  §.  20  sqq.)
§.  45.
Nur  in  so  fern  Rechte  durch  die  Verträge  eines  Andern ¬
  erlangt  werden  können,  kann  auch  der  Besitz  durch
die  Handlung  eines  Andern  erworben  werden.  (A.  L.  R.  I.
5.  §.  10  sqq.  und  §.  75.)
Versteht  sich  bis  zum  Todestage  des  Erblassers.  Der  Grund
obiger  Vorschrift  liegt  im  A.  L.  R.  1.  9.  §.  361.  362.  418
und  422.
.r
Wohl  aber  durch  diejenigen,  durch  welche  überhaupt  seine
Angelegenheiten  rechtsgültig  besorgt  werden  und  sein  Wille
geleitet  wird.  (h.  45.)  Eine  Ausnahme  von  der  obigen  Regel =
  folgt  aus  dem  A.  L.  R.  I.  11.  J.  1060.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer