128 Von der Vollziehung des Testaments.
Nur insoferne auf diesen Grundsätzen Verpflichtungen der
hereditas eintreten, können auch accessorische Obligationen
Bürgschaften, Verpfändungen deshalb gültig seyn *).
d) Es versteht sich von selbst, daß dasjenige, was als
accessio einer zur Erbschaft gehörigen Sache erscheint,
und was als natürliche Verminderung der Erbschaftssachen
heraustrit, auch in Hinsicht auf die juristische Seite wie
überall Bedeutung hat. Damit ist aber nicht zu verwechseln, ¬
was aus den besondern Principien über die Verbindlichkeiten ¬
eines pro herede possessoris folgt, und was
wir schon oben erörtert haben.
e) facta aller Art können von der hereditas nicht vorgenommen ¬
werden, denn gerade insoferne ist es die Persönlichkeit ¬
eines Verstorbenen nicht eines Lebenden, nicht des
Erben, die in Betracht kömmt. Alle facta des curator
können, soweit sie nicht ganz senkrecht in seine cura schlagen,
nur Bedeutung haben, insoferne der sie der Erbe einst ratihabirt. ¬
Hier ist auch der wichtige Standpunkt, wo der curator ¬
hereditatis von dem Testaments-Executor sich so sehr
unterscheidet.
f) Ob eine Hinterlassenschaft zum Erben eingesetzt werden =
kann, ist endlich zu fragen. Da die hereditas selbst
die Erbschaft nicht antreten kann, so möchte man glauben,
auch die Delation könne nicht stattfinden, allein man wird
doch die Einsetzung als eine bedingte können gelten lassen,
wenn nämlich der Erbe die erste Erbschaft antrit, so wird
sich zeigen, was er in Beziehung auf die andere thut, die
eigentlich ihm unter der Bedingung, daß er die erste antre1) ¬
Der einzige bessere Schriftsteller über diese Lehre Mühlenbruch ¬
§. 697. behandelt sie, wie er selbst zugeben wird, nicht
befriedigend.