Volltext : ¬Das testamentarische Erbrecht bei den Römern und in der Anwendung auf unsere Zeit (2)

128  Von  der  Vollziehung  des  Testaments.
Nur  insoferne  auf  diesen  Grundsätzen  Verpflichtungen  der
hereditas  eintreten,  können  auch  accessorische  Obligationen
Bürgschaften,  Verpfändungen  deshalb  gültig  seyn  *).
d)  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  dasjenige,  was  als
accessio  einer  zur  Erbschaft  gehörigen  Sache  erscheint,
und  was  als  natürliche  Verminderung  der  Erbschaftssachen
heraustrit,  auch  in  Hinsicht  auf  die  juristische  Seite  wie
überall  Bedeutung  hat.  Damit  ist  aber  nicht  zu  verwechseln, ¬
  was  aus  den  besondern  Principien  über  die  Verbindlichkeiten ¬
  eines  pro  herede  possessoris  folgt,  und  was
wir  schon  oben  erörtert  haben.
e)  facta  aller  Art  können  von  der  hereditas  nicht  vorgenommen ¬
  werden,  denn  gerade  insoferne  ist  es  die  Persönlichkeit ¬
  eines  Verstorbenen  nicht  eines  Lebenden,  nicht  des
Erben,  die  in  Betracht  kömmt.  Alle  facta  des  curator
können,  soweit  sie  nicht  ganz  senkrecht  in  seine  cura  schlagen,
nur  Bedeutung  haben,  insoferne  der  sie  der  Erbe  einst  ratihabirt. ¬
  Hier  ist  auch  der  wichtige  Standpunkt,  wo  der  curator ¬
  hereditatis  von  dem  Testaments-Executor  sich  so  sehr
unterscheidet.
f)  Ob  eine  Hinterlassenschaft  zum  Erben  eingesetzt  werden =
  kann,  ist  endlich  zu  fragen.  Da  die  hereditas  selbst
die  Erbschaft  nicht  antreten  kann,  so  möchte  man  glauben,
auch  die  Delation  könne  nicht  stattfinden,  allein  man  wird
doch  die  Einsetzung  als  eine  bedingte  können  gelten  lassen,
wenn  nämlich  der  Erbe  die  erste  Erbschaft  antrit,  so  wird
sich  zeigen,  was  er  in  Beziehung  auf  die  andere  thut,  die
eigentlich  ihm  unter  der  Bedingung,  daß  er  die  erste  antre1) ¬
  Der  einzige  bessere  Schriftsteller  über  diese  Lehre  Mühlenbruch ¬
  §.  697.  behandelt  sie,  wie  er  selbst  zugeben  wird,  nicht
befriedigend.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer