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Diese Frage ist eine eminent praktische. Denn nicht nur nach
dem Tode der Ehefrau, sondern auch — da die als Vormünderin ihrer
Kinder bestellte Wittwe, weil sie das Nachlaßgrundstück nicht allein be-
wirthschaften kann, insbesondere in ländlichen Bezirken zur schleunigen
Wiederverheirathung oder zum Verkauf des Grundstücks häufig ge-
nöthigt ist, in beiden letzteren Fällen aber, und zwar in ersterem aus
gesetzlichen, in zweitem Falle aus praktischen Gründen eine Auseinander-
setzung mit ihren Kindern unumgänglich erscheint — nach dem Tode
des Ehemannes — wird die Mitwirkung eines Theilungs-Kurators bei
der Erbtheilung häufig geboten sein.
Keinesfalls gleichgültig kann es nun den Interessenten sein, ob
zuerst die Einleitung der TheilungSkuratel und die Erbeslegitimation
auf ihren Antrag stattfinden muß, bevor sie die Privattheilung vor-
nehmen, oder ob es ihnen gestattet ist, zuerst den Receß abzuschließen
und demnächst die Verpflichtung des Theilungskurators und das Erbes-
legitimationsverfahren in Antrag zu stellen. Denn cs liegt den Inter-
essenten sehr nahe, mit der gewöhnlich bald nach des Erblassers Tode
stattfindenden Aufnahme des Nachlaßinventars zugleich die Erbregulirnng
— deren Plan ihnen von den schreibverständigcn, in Nachlaßsachen meist
gewandten Taxatoren aufgestellt wird — zu verbinden, wenn auch zur
Zeit den minderjährigen Miterben ein Kurator noch nicht bestellt ist.
Abgesehen hiervon aber müssen sie sich, wie weiter unten gezeigt werden
soll, sofern es sich um ein Grundstück handelt, nach Abschluß des Re-
cesses behufs Beglaubigung ihrer Unterschriften nochmals in einem
notariellen oder gerichtlichen Termin zusammenfinden, bevor sie den
obervormundschastlich genehmigten Receß dem Grundbuchamt behufs
Anberaumung eines Auflassungstermins einreichen können, und erscheint
es für sie vortheilhaft, wenn die Einleitung der Kuratel, Erbeslegitimation
und Beglaubigung des Recesses auf einen Terminstag fallen, was un-
möglich ist, wenn der Abschluß des außergerichtlichen Recesses incl. Auf-
nahme der demselben zu Grunde gelegten Nachlaßtaxe erst nach Ein-
leitung der Kuratel stattfindet.
So sehr man nun geneigt sein dürfte, durch eine Hinterthür des
Gesetzes den Interessenten, welchen aus der neuen Grundbuchordnung
schon genug Plackerei nach dieser Richtung hin erwachsen ist, entgegen-
zukommen, dürfte ein solcher Ausweg sich schwerlich finden. Man
könnte zwar auf die Analogie des in den §§ 13, 14 I. 11 A. L.-R.
vorgesehenen Falles, wonach es bei Abschluß von Kaufverträgen genügt,
wenn die Bestimmung der Person, auf welche das Eigenthum gelangen
soll, von einer zukünftigen Begebenheit abhängig gemacht ist, oder auf