thumbs : Bayrisches Civilrecht (2)

Buch  II.  Cap.  4.  §  174.
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anzuschlagen  sind  12.
Die  Ablösung  erfolgt,  wenn  ein  bestimmtes
Kapital  rechtsgültig  festgesetzt  ist,  durch  Baarerlage  desselben  15,  außerdem ¬
  entweder  baar  durch  Erlegung  des  Achtzehnfachen  ihres  jährlichen
Betrags  16,  oder  durch  Constituirung  eines  zu  4%  verzinslichen  von
Seite  des  Berechtigten  nicht  aufkündbaren  Bodenzinscapitals  im  achtzehnfachen ¬
  Betrag  der  fixen  Rente,  also  durch  Verwandlung  in  Bodenzins, ¬
  wobei  der  Verpflichtete,  wenn  der  Berechtigte  der  Staat  ist,  das
Bodenzinscapital  durch  Annuitäten  abtragen  kann  17
während  er  anderen ¬
  Berechtigten  gegenüber  auf  baare  Heimzahlung  des  Capitals  angewiesen ¬
  ist  18
II.  Gesetzlich  bestimmte  Bodenzinsen.  Neuere  Gesetze
bestimmen  die  Constituirung  von  Bodenzinsen  in  folgenden  Fällen:
1.  Die  Kosten,  welche  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  nach
dem  Gesetz  28/5  1852  durchgeführten  Bewässerungs-  und  Entwässerungsanlagen ¬
  erforderlich  sind,  werden  unter  die  bei  der  Genossenschaft
betheiligten  Grundeigenthümer  repartirt,  und  die  Beitragspflicht  wird
als  Reallast  auf  den  einschlägigen  Immobilien  bestellt.  Diese  Beitragspflicht ¬
  ist  einseitig  nicht  ablösbar,  und  erlischt  nur  mit  dem  vorschriftsmäßigen ¬
  Ausscheiden  des  Grundstücks  aus  der  Genossenschaft
19
oder  mit  der  Auflösung  der  letzteret
2.  Wird  bei  Ablösung  des  Weiderechts  nach  den  Bestimmungen
des  Weidegesetzes  28/5  1852  die  Entschädigung  durch  Constituirung
einer  Jahresabgabe  geleistet,  so  wird  diese  als  Reallast  auf  den  einzelnen ¬
  betheiligten  Grundstücken  bestellt.  Sie  ist,  wenn  nichts  anderes
ausgemacht  ist,  am  15.  Dezember  jeden  Jahres  fällig,  und  kann  von
Seite  des  Verpflichteten  durch  Baarzahlung  des  zwanzigfachen  Betrags
abgelöst  oder  in  ein  vierprozentiges  Bodenzinskapital  verwandelt  werden
14  Ablösungsgesetz  Art.  24.  Pözl,  Vf.R.  §  68,  6.
15  Ablösungsgesetz  Art.  22.  Dahin  gehören  die  oben  Note  11  angeführten
Bodenzinse,  welche  durch  Erlegung  des  fünfundzwanzigfachen  Betrags  ablösbar ¬

sind.
16  Ablösungsgesetz  Art.  23.  Pözl,  Vf.R.  §  69,  4.
17  Ablösungsgesetz  Art.  30.  Pözl,  Vf.R.  §  69,  6.
18  Ablösungsgesetz  Art.  29.  Pözl,  Vf.R.  §  69,  9.  Tilgung  durch  Annuitäten ¬

findet  hier  nur  durch  Vermittlung  der  Ablösungscasse  statt.  AblösungsArt. ¬
  37;  Pözl,  Vf.R.  §  69,  12.
gesetz
1s  Bewässerungsgesetz  28/5  52  Art.  13  und  14;  Pözl,  Verw.R.  §  158,  4.
20  Weidegesetz  28/5  52  Art.  12  f.  und  41  f.  Pözl,  Verw.R.  §  161.  Vgl.
oben  §  163,  71  f.
            
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