Buch II. Cap. 4. § 174.
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anzuschlagen sind 12.
Die Ablösung erfolgt, wenn ein bestimmtes
Kapital rechtsgültig festgesetzt ist, durch Baarerlage desselben 15, außerdem ¬
entweder baar durch Erlegung des Achtzehnfachen ihres jährlichen
Betrags 16, oder durch Constituirung eines zu 4% verzinslichen von
Seite des Berechtigten nicht aufkündbaren Bodenzinscapitals im achtzehnfachen ¬
Betrag der fixen Rente, also durch Verwandlung in Bodenzins, ¬
wobei der Verpflichtete, wenn der Berechtigte der Staat ist, das
Bodenzinscapital durch Annuitäten abtragen kann 17
während er anderen ¬
Berechtigten gegenüber auf baare Heimzahlung des Capitals angewiesen ¬
ist 18
II. Gesetzlich bestimmte Bodenzinsen. Neuere Gesetze
bestimmen die Constituirung von Bodenzinsen in folgenden Fällen:
1. Die Kosten, welche zur Herstellung und Unterhaltung der nach
dem Gesetz 28/5 1852 durchgeführten Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen ¬
erforderlich sind, werden unter die bei der Genossenschaft
betheiligten Grundeigenthümer repartirt, und die Beitragspflicht wird
als Reallast auf den einschlägigen Immobilien bestellt. Diese Beitragspflicht ¬
ist einseitig nicht ablösbar, und erlischt nur mit dem vorschriftsmäßigen ¬
Ausscheiden des Grundstücks aus der Genossenschaft
19
oder mit der Auflösung der letzteret
2. Wird bei Ablösung des Weiderechts nach den Bestimmungen
des Weidegesetzes 28/5 1852 die Entschädigung durch Constituirung
einer Jahresabgabe geleistet, so wird diese als Reallast auf den einzelnen ¬
betheiligten Grundstücken bestellt. Sie ist, wenn nichts anderes
ausgemacht ist, am 15. Dezember jeden Jahres fällig, und kann von
Seite des Verpflichteten durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrags
abgelöst oder in ein vierprozentiges Bodenzinskapital verwandelt werden
14 Ablösungsgesetz Art. 24. Pözl, Vf.R. § 68, 6.
15 Ablösungsgesetz Art. 22. Dahin gehören die oben Note 11 angeführten
Bodenzinse, welche durch Erlegung des fünfundzwanzigfachen Betrags ablösbar ¬
sind.
16 Ablösungsgesetz Art. 23. Pözl, Vf.R. § 69, 4.
17 Ablösungsgesetz Art. 30. Pözl, Vf.R. § 69, 6.
18 Ablösungsgesetz Art. 29. Pözl, Vf.R. § 69, 9. Tilgung durch Annuitäten ¬
findet hier nur durch Vermittlung der Ablösungscasse statt. AblösungsArt. ¬
37; Pözl, Vf.R. § 69, 12.
gesetz
1s Bewässerungsgesetz 28/5 52 Art. 13 und 14; Pözl, Verw.R. § 158, 4.
20 Weidegesetz 28/5 52 Art. 12 f. und 41 f. Pözl, Verw.R. § 161. Vgl.
oben § 163, 71 f.