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nicht untersuchen wollen, ob diese deutsche Vorstellung zu
dem römischen Rechtssysteme paßt!). Auf diese Weise ist
denn durch die Canonisten der Unterschied zwischen possessorium -
summarium oder ordinarium (possessio titulata
et antiquior) gekommen. Uebrigens braucht auch das canonische =
Recht den Begriff nur da, wo eine Gewähr, nicht
wa ein Geding stattfindet, dagegen läßt es sein Rechtsmittel
dem Diebe nicht zu, ist mehr eine actio in rem, gründet
sich nicht eigentlich auf das maleficium und geht auch gegen =
den dritten Mitwißenden oder gegen die, welchen man
Respect schuldig ist, erscheint als exceptio litis ingressum -
impediens mit einer eigenen Beweisfrist von 15 Tagen. =
Neben dem summario kam allmählig auch ein
summariissimum auf, eine rechtspolizeiliche Magsregel, ein
provisorium 2). Dadurch sollte dem Unfrieden Einhalt gethan, =
die Selbsthülfe vermieden und der Stand Rechtens
den Gerichten gesichert werden. So hatte man also außer
dem eigentlichen römischen petitorio drei Rechtsmittel, das
summariissimum, summarium und ordinarium, wovon nur
das mittlere dem römischen Rechte gewissermaßen und ohne
gehörigen Unterschied der retinenda et recuperanda possessio -
gehörig entsprach.
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Drittes Capitel.
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Vom Eigenthum.
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§. 230.
Die Natur des Eigenthums bezieht sich im römischen e
Rechte nur auf körperliche Sachen, am wenigsten auf Gedanken
und Rechtsbegriffe. Das Eigenthum ist die juristisch
1) Ganz mißversteht diese Lehre Pothier in dem Tractate
de la possession. Meine Zeitschrift S. 368.
2) v. Savigny hält es mit dem summarium für ein und
dasselbe.