Volltext : Gemeines deutsches Civilrecht (2)

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nicht  untersuchen  wollen,  ob  diese  deutsche  Vorstellung  zu
dem  römischen  Rechtssysteme  paßt!).  Auf  diese  Weise  ist
denn  durch  die  Canonisten  der  Unterschied  zwischen  possessorium -
  summarium  oder  ordinarium  (possessio  titulata
et  antiquior)  gekommen.  Uebrigens  braucht  auch  das  canonische =
  Recht  den  Begriff  nur  da,  wo  eine  Gewähr,  nicht
wa  ein  Geding  stattfindet,  dagegen  läßt  es  sein  Rechtsmittel
dem  Diebe  nicht  zu,  ist  mehr  eine  actio  in  rem,  gründet
sich  nicht  eigentlich  auf  das  maleficium  und  geht  auch  gegen =
  den  dritten  Mitwißenden  oder  gegen  die,  welchen  man
Respect  schuldig  ist,  erscheint  als  exceptio  litis  ingressum -
  impediens  mit  einer  eigenen  Beweisfrist  von  15  Tagen. =
  Neben  dem  summario  kam  allmählig  auch  ein
summariissimum  auf,  eine  rechtspolizeiliche  Magsregel,  ein
provisorium  2).  Dadurch  sollte  dem  Unfrieden  Einhalt  gethan, =
  die  Selbsthülfe  vermieden  und  der  Stand  Rechtens
den  Gerichten  gesichert  werden.  So  hatte  man  also  außer
dem  eigentlichen  römischen  petitorio  drei  Rechtsmittel,  das
summariissimum,  summarium  und  ordinarium,  wovon  nur
das  mittlere  dem  römischen  Rechte  gewissermaßen  und  ohne
gehörigen  Unterschied  der  retinenda  et  recuperanda  possessio -
  gehörig  entsprach.
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Drittes  Capitel.
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Vom  Eigenthum.
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§.  230.
Die  Natur  des  Eigenthums  bezieht  sich  im  römischen  e
Rechte  nur  auf  körperliche  Sachen,  am  wenigsten  auf  Gedanken
  und  Rechtsbegriffe.  Das  Eigenthum  ist  die  juristisch
1)  Ganz  mißversteht  diese  Lehre  Pothier  in  dem  Tractate
de  la  possession.  Meine  Zeitschrift  S.  368.
2)  v.  Savigny  hält  es  mit  dem  summarium  für  ein  und
dasselbe.
            
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