Volltext : Gemeines deutsches Civilrecht (2)

—  58  §. -
  229.
Von  den  Veränderungen  durch  das  canonische
und  neuere  Necht*).
Das  canonische  Recht  unterschied  nicht  zwischen  dem  Jnterdicte =
  der  retinenda  et  recuperanda  possessio,  man
nahm  die  Turbation  im  Geiste  der  Zeit  und  des  deutschen
Friedensbruches.  Da  war  es  denn  auch  möglich,  eine  leichtere =
  Nachweisung  der  Turbation  zu  gestatten,  und  damit
hangt  die  Jdee  der  Practiker  von  der  Bescheinigung  zusammen. =
  Der  canon  redintegranda  gerade  so  wie  die  Decretalen =
  de  restitutione  spoliatorum  halten  sich  freilich  an
das  römische  Recht,  und  verlangen,  daß  der  Spoliant  von
der  Störung  zurückgewiesen,  und  der  Spoliat  eingesetzt
werde.  Man  nannte  dies  später  das  summarium  und  Vielbesonders =
  Franzosen,  z.  B.  Pothier,  wiesen  auf  das  interdictum =
  de  vi  zurück.  Ob  es  auf  bewegliche  Sachen
gehe,  ist  sehr  bestritten  worden,  weil  man  sich  an  römische
Grundsätze  hielt:  allein  das  Nehmen  aus  der  Gewühr  nach
deutschem  Rechte  findet  sowohl  bei  unbeweglichen  als  bei
beweglichen  Sachen  statt.  Das  Rechtsmittel  des  canonischen =
  Rechts  war  ein  durchaus  allgemeines,  und  geht  daher
auf  körperliche  Sachen,  Servituren  und  andere  Rechte2).
Neben  diesem  Mittel  hatte  man  in  der  Bildungszeit  des
canonischen  Rechts  noch  ein  anderes,  die  Klage  aus  der
germanischen  Gewähr  (complainte).  Hier  wurde  ein  justus
titulus,  d.  i.  germanische  Auflassung  oder  römische  Erwerdung =
  verlangt,  und  einjähriger  Besitz  (titulata  et  antiquior
possessio)  3),  das  canonische  Recht  sagt  blos,  daß  in  diesem =
  Falle  das  römische  Jnterdiet  weichen  müsse,  wobei  wir
1)  Meine  Zeitschrift  III.  Bd.  S.  360  fl.
2)  A.  M.  ist  Sapigny  a.  E.  seines  Buches.  Siehe  dagegen =
  meine  Zeitschrift  III.  S.  361.
3)  Cap.  9.  X.  2.  19.  Diese  Stelle  wird  von  Savigny  und
Bayer  §.  68.  seiner  summarischen  Prozesse  nicht  richtig  ausgelegt. =
  Meine  Schrift  S.  363.
            
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