— 58 §. -
229.
Von den Veränderungen durch das canonische
und neuere Necht*).
Das canonische Recht unterschied nicht zwischen dem Jnterdicte =
der retinenda et recuperanda possessio, man
nahm die Turbation im Geiste der Zeit und des deutschen
Friedensbruches. Da war es denn auch möglich, eine leichtere =
Nachweisung der Turbation zu gestatten, und damit
hangt die Jdee der Practiker von der Bescheinigung zusammen. =
Der canon redintegranda gerade so wie die Decretalen =
de restitutione spoliatorum halten sich freilich an
das römische Recht, und verlangen, daß der Spoliant von
der Störung zurückgewiesen, und der Spoliat eingesetzt
werde. Man nannte dies später das summarium und Vielbesonders =
Franzosen, z. B. Pothier, wiesen auf das interdictum =
de vi zurück. Ob es auf bewegliche Sachen
gehe, ist sehr bestritten worden, weil man sich an römische
Grundsätze hielt: allein das Nehmen aus der Gewühr nach
deutschem Rechte findet sowohl bei unbeweglichen als bei
beweglichen Sachen statt. Das Rechtsmittel des canonischen =
Rechts war ein durchaus allgemeines, und geht daher
auf körperliche Sachen, Servituren und andere Rechte2).
Neben diesem Mittel hatte man in der Bildungszeit des
canonischen Rechts noch ein anderes, die Klage aus der
germanischen Gewähr (complainte). Hier wurde ein justus
titulus, d. i. germanische Auflassung oder römische Erwerdung =
verlangt, und einjähriger Besitz (titulata et antiquior
possessio) 3), das canonische Recht sagt blos, daß in diesem =
Falle das römische Jnterdiet weichen müsse, wobei wir
1) Meine Zeitschrift III. Bd. S. 360 fl.
2) A. M. ist Sapigny a. E. seines Buches. Siehe dagegen =
meine Zeitschrift III. S. 361.
3) Cap. 9. X. 2. 19. Diese Stelle wird von Savigny und
Bayer §. 68. seiner summarischen Prozesse nicht richtig ausgelegt. =
Meine Schrift S. 363.