Volltext : Gemeines deutsches Civilrecht (2)

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dies  nicht  genügt,  weil  sich  dieser  entweder  wirklich  in  den
Besitz  setzen,  oder  das  Jnterdict  der  Gewalt  brauchen  muß.
Eben  deshalb  ist  das  interdictum  duplex,  und  der  Richter
kann  den  einen  und  andern  verurtheilen.  Nur  der  Beklagte,
dem  der  Besitz  vitiose  genommen  ist,  kann  das  Jnterdict  angreifen; =
  ob  auch  ein  solcher  als  Kläger  mit  dem  Jnterdicte
auftreten  könne,  wie  Vangerow  S.  606.  behauptet,  ist
sehr  zweifelhaft.  Eigentlich  geht  der  Prozeß  auf  Handlungen, =
  woraus  beide  für  sich  fortdauernden  Besitz  ableiten,  so
daß  der  Richter  diese  Thatsachen  zu  prüfen  hat,  was  sich
am  allerbeßten  bei  dem  alten  interdicto  utrubi  zeigte,  wo
ja  auch  das  Alter  des  Besitzes  in  Betracht  genommen  wurde.
Jn  den  Jnterdicten  konnte  wohl  nicht  zuerst  vor  dem  Prätor, =
  aber  doch  ex  post  und  gewiß  auch  in  dem  späteren
Verhandlungsprozeß  vor  dem  magistratus  allerlei  Einreden
vorgebracht  werden,  und  zwar  nicht  nur  die  Einrede  der
Verjährung,  wenn  der  Beklagte  nach  Verlauf  eines  Jahres
von  der  Besitzveränderung  nichts  mehr  hatte),  sondern
auch  die  schon  erwähnte  Einrede  des  vitiofen  Besitzes
endlich  die  exceptio  doli  generalis  wegen  irgend  eines
Verhältnisses,  z.  B.  bei  einem  Miethsmann,  weshalb  der
Verklagte  nicht  herauszugeben  braucht=  und  wodurch  also
keine  Ausnahme  von  allgemeinen  Grundsätzen  entsteht.
§.  228.
Von  den  Interdicten  ad  recuperandam  possessionem. -

II.  Das  interdictum  unde  vi  wird  von  dem  Besitzer
oder  dessen  Erben  auf  Wiedererlangung  des  Besitzes  und
Erstattung  der  gesammten  Beschädigung  angestellt2).  Der
Kläger  muß  nachweisen,  den  Besitz  gehabt  zu  haben,  wobei
1)  Intra  annum  quo  primum  experiundi  potestas  fuerit  l.  1.
pr.  i.  f.  D.  43.  17.  Elvers  in  der  neuen  Themis  1.  Heft,  und
mit  Recht  dagegen  Arndts  bei  Linde  14.  Bd.  1.  Heft.
2)  D.  43.  16.  Cod.  8.  4.  Savigny  §.  40.
            
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