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dies nicht genügt, weil sich dieser entweder wirklich in den
Besitz setzen, oder das Jnterdict der Gewalt brauchen muß.
Eben deshalb ist das interdictum duplex, und der Richter
kann den einen und andern verurtheilen. Nur der Beklagte,
dem der Besitz vitiose genommen ist, kann das Jnterdict angreifen; =
ob auch ein solcher als Kläger mit dem Jnterdicte
auftreten könne, wie Vangerow S. 606. behauptet, ist
sehr zweifelhaft. Eigentlich geht der Prozeß auf Handlungen, =
woraus beide für sich fortdauernden Besitz ableiten, so
daß der Richter diese Thatsachen zu prüfen hat, was sich
am allerbeßten bei dem alten interdicto utrubi zeigte, wo
ja auch das Alter des Besitzes in Betracht genommen wurde.
Jn den Jnterdicten konnte wohl nicht zuerst vor dem Prätor, =
aber doch ex post und gewiß auch in dem späteren
Verhandlungsprozeß vor dem magistratus allerlei Einreden
vorgebracht werden, und zwar nicht nur die Einrede der
Verjährung, wenn der Beklagte nach Verlauf eines Jahres
von der Besitzveränderung nichts mehr hatte), sondern
auch die schon erwähnte Einrede des vitiofen Besitzes
endlich die exceptio doli generalis wegen irgend eines
Verhältnisses, z. B. bei einem Miethsmann, weshalb der
Verklagte nicht herauszugeben braucht= und wodurch also
keine Ausnahme von allgemeinen Grundsätzen entsteht.
§. 228.
Von den Interdicten ad recuperandam possessionem. -
II. Das interdictum unde vi wird von dem Besitzer
oder dessen Erben auf Wiedererlangung des Besitzes und
Erstattung der gesammten Beschädigung angestellt2). Der
Kläger muß nachweisen, den Besitz gehabt zu haben, wobei
1) Intra annum quo primum experiundi potestas fuerit l. 1.
pr. i. f. D. 43. 17. Elvers in der neuen Themis 1. Heft, und
mit Recht dagegen Arndts bei Linde 14. Bd. 1. Heft.
2) D. 43. 16. Cod. 8. 4. Savigny §. 40.