Volltext : Gemeines deutsches Civilrecht (2)

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here  Natur  der  Ausnahmen  nicht  absprechen,  sondern  blos
anzeigen  wollen,  daß  auch  in  dieser  äußeren  Richtung  der
alte  Begriff  der  Jntercession  aufrecht  erhalten  werden  sollte.
Ebendeshalb  ist  gewiß  richtig,  daß  er  die  allgemeine  exceptio -
  doli  so  wenig  abschneiden  wollte,  als  er  die  Haftung
der  Frau  als  Erbin  gar  nicht  aufheben  konnte.  Ja  es  ist
in  keiner  Weise  weder  grammatisch  noch  logisch  anzunehmen, =
  daß  er  das  schon  in  andern  Verhältnissen  begründete
privilegium  der  dos  und  der  minores  (die  Jugend  war  immer =
  besser  als  das  Geschlecht)  auch  in  dieser  Veränderung
der  Dinge  aufheben  oder  beschränken  wollte.  —
            
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