Volltext : ¬Das Recht der Arbeiterversicherung (1)

492  Ergänzungs=Buch  (IIIa).  Nachträge  zur  Krankenversicherung.
Schlußsatz  aufgeführten  Fälle  der  Octroyirung  weisen  eine  ähnliche
Zweitheilung  des  Verfahrens  auf,  dessen  erster  Act  hier  durch  die
nach  §§  18a,  43  a,  47  Abs.  6  Kr.  G.  92  endgültig  ergehenden  Zuweisungsbeschlüsse ¬
  gebildet  wird.*2)  —  Endlich  hat  die  Novelle  im
33  Abs.  4  Kr.  G.  92,  über  das  bisherige  Recht  hinausgehend,  für
schleunige  Fälle  eine  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung  auszuübende ¬
  Octroyirungsbefugniß  der  Behörde  begründet,  welche  eine
„Unterlassung"  oder  Weigerung  der  Kasse  nicht  voraussetzt,  aber
auch  dem  ordentlichen  Octroyirungsverfahren  nach  §  33  Abs.  3  nicht
13)
präjudicirt.
IV.  Die  Festsetzung  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher
Tagearbeiter  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde"*)  hat  in  §  8
Veränderungen  erfahren.  Hierher  gehören  die  Vorschriften,  welche
sich  auf  die  Verkündigung  der  getroffenen  oder  abgeänderten  Festsetzung ¬
  im  Amtsblatt  der  Behörde*)  und  auf  den  Zeitpunkt  des
Inkrafttretens  von  Aenderungen  beziehen.  Mit  Rücksicht  auf  die
Verhältnisse  der  als  Surrogatkassen  fungirenden  freien  Hülfskassen  10)
sollen  jene  Aenderungen  der  Festsetzung  erst  sechs  Monate  nach  der
Veröffentlichung  in  Kraft  treten.
§  67c.  Zeitliche  und  räumliche  Beziehungen.
1.  Die  Vollwirksamkeit  der  Kr.G.Nov.  beginnt  nach  Art.  32
Abs.  1  am  1.  Januar  1893;  doch  sind  auch  hier')  diejenigen  Bestimmungen ¬
  des  Gesetzes,  in  denen  es  sich  „um  die  zu  seiner  Durchführung ¬
  erforderlichen  Maßnahmen  handelt,  sofort",  d.  h.  mit  der
Verkündigung  in  Kraft  gesetzt.  Die  Fassung  dieser  Vorschrift  schließt
*)  Eine  fernere  Octroyirungsbefugniß  in  Bezug  auf  einen  außerhalb  der
statutarischen  Normen  liegenden  Gegenstand  (Vermehrung  der  Kassenärzte  u.  s.  w.
s.  §  56a.
*)  Der  §  33  cit.  bezieht  sich  auf  die  Herstellung  des  Gleichgewichts  zwischen
den  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  durch  veränderte  Festsetzung  der  Beiträge ¬
  oder  Kassenleistungen.  —  Ueber  das  Verhältniß  von  Abs.  4  zu  Abs.  3
vgl.  im  Sinne  des  Textes  die  Mot.  zu  Art.  10  des  Entw.  S.  906.
1*)  Vgl.  oben  S.  89.
*)  Vgl.  oben  S.  104  f.
*)  Vgl.  oben  §  67  a  Note  12.
*)  Vgl.  oben  S.  106—108.
            
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