492 Ergänzungs=Buch (IIIa). Nachträge zur Krankenversicherung.
Schlußsatz aufgeführten Fälle der Octroyirung weisen eine ähnliche
Zweitheilung des Verfahrens auf, dessen erster Act hier durch die
nach §§ 18a, 43 a, 47 Abs. 6 Kr. G. 92 endgültig ergehenden Zuweisungsbeschlüsse ¬
gebildet wird.*2) — Endlich hat die Novelle im
33 Abs. 4 Kr. G. 92, über das bisherige Recht hinausgehend, für
schleunige Fälle eine im Wege der einstweiligen Verfügung auszuübende ¬
Octroyirungsbefugniß der Behörde begründet, welche eine
„Unterlassung" oder Weigerung der Kasse nicht voraussetzt, aber
auch dem ordentlichen Octroyirungsverfahren nach § 33 Abs. 3 nicht
13)
präjudicirt.
IV. Die Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher
Tagearbeiter durch die höhere Verwaltungsbehörde"*) hat in § 8
Veränderungen erfahren. Hierher gehören die Vorschriften, welche
sich auf die Verkündigung der getroffenen oder abgeänderten Festsetzung ¬
im Amtsblatt der Behörde*) und auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens von Aenderungen beziehen. Mit Rücksicht auf die
Verhältnisse der als Surrogatkassen fungirenden freien Hülfskassen 10)
sollen jene Aenderungen der Festsetzung erst sechs Monate nach der
Veröffentlichung in Kraft treten.
§ 67c. Zeitliche und räumliche Beziehungen.
1. Die Vollwirksamkeit der Kr.G.Nov. beginnt nach Art. 32
Abs. 1 am 1. Januar 1893; doch sind auch hier') diejenigen Bestimmungen ¬
des Gesetzes, in denen es sich „um die zu seiner Durchführung ¬
erforderlichen Maßnahmen handelt, sofort", d. h. mit der
Verkündigung in Kraft gesetzt. Die Fassung dieser Vorschrift schließt
*) Eine fernere Octroyirungsbefugniß in Bezug auf einen außerhalb der
statutarischen Normen liegenden Gegenstand (Vermehrung der Kassenärzte u. s. w.
s. § 56a.
*) Der § 33 cit. bezieht sich auf die Herstellung des Gleichgewichts zwischen
den Einnahmen und Ausgaben der Kasse durch veränderte Festsetzung der Beiträge ¬
oder Kassenleistungen. — Ueber das Verhältniß von Abs. 4 zu Abs. 3
vgl. im Sinne des Textes die Mot. zu Art. 10 des Entw. S. 906.
1*) Vgl. oben S. 89.
*) Vgl. oben S. 104 f.
*) Vgl. oben § 67 a Note 12.
*) Vgl. oben S. 106—108.