§ 67b. Untergeordnete Satzungen.
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Kr. G. Nov. 92 dargelegte 3) Zusammenhang dieser Bestimmung mit
derjenigen gleichfalls neuen, welche sich in § 2 Abs. 1 Nr. 2 auf die
in der Communalverwaltung beschäftigten Personen bezieht, läßt
erkennen, daß der wörtlich angeführte Vorbehalt des § 2a nichts
anderes bedeutet, als die Schlußworte von § 2 Abs. 1 Nr. 2: „auf
welche die Anwendung des § 1 nicht durch anderweitige reichsgesetzliche ¬
Vorschriften erstreckt ist". Die namentlich für den Umfang der
Befugnisse des Reichskanzlers wichtige Consequenz daraus ist, daß
dieselben, entsprechend dem § 2 Kr. G.,*) durch das Bestehen einer
landesgesetzlichen Krankenfürsorge für die betreffenden in der Reichsverwaltung ¬
beschäftigten Personen nicht ausgeschlossen werden.
II. Die Satzungsbefugnisse der Gemeinden höherer und niederer
Ordnung haben inhaltlich manche Veränderung erfahren. Formell
stehen sie im Wesentlichen unverändert auf der oben S. 99 ff. entwickelten ¬
Grundlage.*) Die im Kr. G. 83 festgehaltene terminologische ¬
Scheidung, nach welcher die „statutarischen Bestimmungen'
allgemeinerer Natur den speciell auf die Gemeindekrankenversicherung
bezüglichen „Gemeindebeschlüssen" entgegengesetzt wurden, ist in der
Novelle nicht immer genau innegehalten worden. Sonst würden
die als statutarische Bestimmungen bezeichneten Vorschriften in
Kr. G. 92 § 4 Abs. 2 Schlußsatz und § 54 Abs. 2 Nr. 1 besser als
3) Mot. zu Entw. § 2 Ziff. 2 und § 2a, S. 897. 898. Hiernach ist die
Trennung der beiden Bestimmungen nur durch die nothwendige Verschiedenheit
der ermächtigten Organe veranlaßt, während sie inhaltlich als identisch vorausgesetzt ¬
werden.
*) Vgl. Note 5.
3) Daß namentlich die auf reichsgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Communalstatuten ¬
Landesrecht brechen (vgl. oben S. 67. 81), ist auch in den
Materialien zur Kr.G.Nov. wiederholt constatirt worden. Vgl. Commissions9 ¬
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Bericht zu § 2 S. 2531 a. E., 2355. — Dagegen ist, obgleich Veranlassung
dazu namentlich bei den Debatten über die Versicherung der Dienstboten (oben
§ 67 a Note 6) nahegelegen hätte, entsprechend den obigen Ausführungen auf
S. 76 ff., nirgends von einer Befugniß der Landesgesetzgebung zur Ausdehnung
des reichsgesetzlichen Versicherungszwanges die Rede gewesen. Die entgegengesetzten ¬
Bemerkungen im Entw. des badischen G., die Ausführung der Krankenversicherung ¬
betr. vom 7. Juli 1892 (— welches eine solche Ausdehnung vorgenommen ¬
hat —) sowie im Commissionsbericht dazu (Verhandlgg. II. Kammer,
4. Beil.=Heft S. 549 a. E., 660) vermag ich nicht zu verificiren.