Volltext : ¬Das Recht der Arbeiterversicherung (1)

§  67b.  Untergeordnete  Satzungen.
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Kr.  G.  Nov.  92  dargelegte  3)  Zusammenhang  dieser  Bestimmung  mit
derjenigen  gleichfalls  neuen,  welche  sich  in  §  2  Abs.  1  Nr.  2  auf  die
in  der  Communalverwaltung  beschäftigten  Personen  bezieht,  läßt
erkennen,  daß  der  wörtlich  angeführte  Vorbehalt  des  §  2a  nichts
anderes  bedeutet,  als  die  Schlußworte  von  §  2  Abs.  1  Nr.  2:  „auf
welche  die  Anwendung  des  §  1  nicht  durch  anderweitige  reichsgesetzliche ¬
  Vorschriften  erstreckt  ist".  Die  namentlich  für  den  Umfang  der
Befugnisse  des  Reichskanzlers  wichtige  Consequenz  daraus  ist,  daß
dieselben,  entsprechend  dem  §  2  Kr.  G.,*)  durch  das  Bestehen  einer
landesgesetzlichen  Krankenfürsorge  für  die  betreffenden  in  der  Reichsverwaltung ¬
  beschäftigten  Personen  nicht  ausgeschlossen  werden.
II.  Die  Satzungsbefugnisse  der  Gemeinden  höherer  und  niederer
Ordnung  haben  inhaltlich  manche  Veränderung  erfahren.  Formell
stehen  sie  im  Wesentlichen  unverändert  auf  der  oben  S.  99  ff.  entwickelten ¬
  Grundlage.*)  Die  im  Kr.  G.  83  festgehaltene  terminologische ¬
  Scheidung,  nach  welcher  die  „statutarischen  Bestimmungen'
allgemeinerer  Natur  den  speciell  auf  die  Gemeindekrankenversicherung
bezüglichen  „Gemeindebeschlüssen"  entgegengesetzt  wurden,  ist  in  der
Novelle  nicht  immer  genau  innegehalten  worden.  Sonst  würden
die  als  statutarische  Bestimmungen  bezeichneten  Vorschriften  in
Kr.  G.  92  §  4  Abs.  2  Schlußsatz  und  §  54  Abs.  2  Nr.  1  besser  als
3)  Mot.  zu  Entw.  §  2  Ziff.  2  und  §  2a,  S.  897.  898.  Hiernach  ist  die
Trennung  der  beiden  Bestimmungen  nur  durch  die  nothwendige  Verschiedenheit
der  ermächtigten  Organe  veranlaßt,  während  sie  inhaltlich  als  identisch  vorausgesetzt ¬
  werden.
*)  Vgl.  Note  5.
3)  Daß  namentlich  die  auf  reichsgesetzlicher  Ermächtigung  beruhenden  Communalstatuten ¬
  Landesrecht  brechen  (vgl.  oben  S.  67.  81),  ist  auch  in  den
Materialien  zur  Kr.G.Nov.  wiederholt  constatirt  worden.  Vgl.  Commissions9 ¬

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Bericht  zu  §  2  S.  2531  a.  E.,  2355.  —  Dagegen  ist,  obgleich  Veranlassung
dazu  namentlich  bei  den  Debatten  über  die  Versicherung  der  Dienstboten  (oben
§  67  a  Note  6)  nahegelegen  hätte,  entsprechend  den  obigen  Ausführungen  auf
S.  76  ff.,  nirgends  von  einer  Befugniß  der  Landesgesetzgebung  zur  Ausdehnung
des  reichsgesetzlichen  Versicherungszwanges  die  Rede  gewesen.  Die  entgegengesetzten ¬
  Bemerkungen  im  Entw.  des  badischen  G.,  die  Ausführung  der  Krankenversicherung ¬
  betr.  vom  7.  Juli  1892  (—  welches  eine  solche  Ausdehnung  vorgenommen ¬
  hat  —)  sowie  im  Commissionsbericht  dazu  (Verhandlgg.  II.  Kammer,
4.  Beil.=Heft  S.  549  a.  E.,  660)  vermag  ich  nicht  zu  verificiren.
            
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