488 Ergänzungs=Buch (IIIa). Nachträge zur Krankenversicherung.
der Beiträge haben namentlich die Verhältnisse zahlungsunfähiger
Arbeitgeber eingehende Beachtung gefunden. (§ 52a, § 53 Abs. 3
Kr. G. 92.
7. In Bezug auf die Competenz zur Entscheidung von Streitigkeiten ¬
aus der Krankenversicherung sind die Verwaltungsgerichte
mehr als bisher in den Vordergrund getreten (§ 58).
8. Nach verschiedenen Richtungen hin ist die Hülfsleistung der
Krankenkassen untereinander, sowie im Verhältniß zu den Functionen
der Berufsgenossenschaften und Invaliditäts=Versicherungsanstalten
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erweitert worden.
9. Betreffend die äußere Erscheinungsform des Gesetzes, so enthält ¬
auch das Kr. G. 92 keine absolut vollständige Codification aller
auf die Krankenversicherung bezüglichen Bestimmungen der socialpolitischen ¬
Gesetze. Immerhin ist in die neue Fassung der Abschnitt ¬
II des Ausd. G.2*) verarbeitet und damit seiner formellen
Geltung entkleidet worden. Ebenso sind einige Bestimmungen aus
) durch entsprechende Vorschriften
dem Abschnitt B des landw. G.2
des neuen Gesetzes gedeckt (Kr. G. Nov. 92 Art. 32 Abs. 2).
§ 67 b. Untergeordnete Satzungen.
I. Zu den Organen, welchen durch reichsgesetzliche Delegation
die Ermächtigung zur Ausdehnung des Versicherungszwanges ertheilt
ist, treten Reichskanzler und Landescentralbehörde?) hinzu. Ihre
bezüglichen „Verfügungen" (besser: Verordnungen) erstrecken sich
(Kr. G. 92 § 2a) auf solche in Betrieben oder im Dienste des
Reiches bezw. eines Staates beschäftigte Personen, „welche der
Krankenversicherungspflicht nicht bereits nach gesetzlichen Bestimmungen ¬
unterliegen". Der durch die Motive zum Entwurf der
2) Vorläufige Krankenfürsorge durch eine andere Kasse, als die endgiltig
Pflichten der Krankenkassen auf dem Gebiete
verpflichtete: Kr.G. 92 § 57 a. —
der Unfall=, sowie der Invaliditätsversicherung § 76a bis d.
21) Vgl. oben § 9.
22) Vgl. oben § 10 II.
*) Vgl. hierzu oben § 16—19.
2) Ueber die verschiedenen Richtungen der bisherigen Satzungsbefugnisse des
Reichskanzlers und der Centralbehörden vgl. oben S. 92. 97.