Volltext : ¬Das Recht der Arbeiterversicherung (1)

488  Ergänzungs=Buch  (IIIa).  Nachträge  zur  Krankenversicherung.
der  Beiträge  haben  namentlich  die  Verhältnisse  zahlungsunfähiger
Arbeitgeber  eingehende  Beachtung  gefunden.  (§  52a,  §  53  Abs.  3
Kr.  G.  92.
7.  In  Bezug  auf  die  Competenz  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten ¬
  aus  der  Krankenversicherung  sind  die  Verwaltungsgerichte
mehr  als  bisher  in  den  Vordergrund  getreten  (§  58).
8.  Nach  verschiedenen  Richtungen  hin  ist  die  Hülfsleistung  der
Krankenkassen  untereinander,  sowie  im  Verhältniß  zu  den  Functionen
der  Berufsgenossenschaften  und  Invaliditäts=Versicherungsanstalten
20)
erweitert  worden.
9.  Betreffend  die  äußere  Erscheinungsform  des  Gesetzes,  so  enthält ¬
  auch  das  Kr.  G.  92  keine  absolut  vollständige  Codification  aller
auf  die  Krankenversicherung  bezüglichen  Bestimmungen  der  socialpolitischen ¬
  Gesetze.  Immerhin  ist  in  die  neue  Fassung  der  Abschnitt ¬
  II  des  Ausd.  G.2*)  verarbeitet  und  damit  seiner  formellen
Geltung  entkleidet  worden.  Ebenso  sind  einige  Bestimmungen  aus
)  durch  entsprechende  Vorschriften
dem  Abschnitt  B  des  landw.  G.2
des  neuen  Gesetzes  gedeckt  (Kr.  G.  Nov.  92  Art.  32  Abs.  2).
§  67  b.  Untergeordnete  Satzungen.
I.  Zu  den  Organen,  welchen  durch  reichsgesetzliche  Delegation
die  Ermächtigung  zur  Ausdehnung  des  Versicherungszwanges  ertheilt
ist,  treten  Reichskanzler  und  Landescentralbehörde?)  hinzu.  Ihre
bezüglichen  „Verfügungen"  (besser:  Verordnungen)  erstrecken  sich
(Kr.  G.  92  §  2a)  auf  solche  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des
Reiches  bezw.  eines  Staates  beschäftigte  Personen,  „welche  der
Krankenversicherungspflicht  nicht  bereits  nach  gesetzlichen  Bestimmungen ¬
  unterliegen".  Der  durch  die  Motive  zum  Entwurf  der
2)  Vorläufige  Krankenfürsorge  durch  eine  andere  Kasse,  als  die  endgiltig
Pflichten  der  Krankenkassen  auf  dem  Gebiete
verpflichtete:  Kr.G.  92  §  57  a.  —
der  Unfall=,  sowie  der  Invaliditätsversicherung  §  76a  bis  d.
21)  Vgl.  oben  §  9.
22)  Vgl.  oben  §  10  II.
*)  Vgl.  hierzu  oben  §  16—19.
2)  Ueber  die  verschiedenen  Richtungen  der  bisherigen  Satzungsbefugnisse  des
Reichskanzlers  und  der  Centralbehörden  vgl.  oben  S.  92.  97.
            
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