Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (2)

IV
anwendung  berufen  sind.  Soweit  diese  nun  nicht  Rechtsgelehrte, ¬
  erhebt  sich  für  sie  eine  große  Schwierigkeit.  Das
Material  ist  an  sehr  verschiedenen  Orten  zerstreut,  manche
Rechtsgebiete  erfordern  die  oftmalige  Erneuerung  der  Regelung, ¬
  soweit  solche  durch  Verordnungen  zu  erfolgen  hat.
Es  ist  im  einzelnen  Fall  manchmal  schwierig,  zu  wissen,
ob  eine  Verordnung  ganz  oder  teilweise  noch  gilt  oder
nicht;  inwjeweit  die  Reichsgesetzgebung  die  von  früher  her
bestehende  Landesgesetzgebung  unberührt  gelassen  hat  oder
nicht.
Dem  Mangel  abzuhelfen,  ist  dies  Büchlein  bestimmt.
Aus  der  Einleitung  kann  der  Bürgermeister  sich  über  den
Gang  der  Gesetzgebung  unterrichten;  in  den  Vorbemerkungen ¬
  findet  er  die  allgemeinen  Gesichtspunkte  zusammengestellt, ¬
  die  er  zur  Gesetzesanwendung  kennen  muß.  Wo
es  thunlich,  sind  Beispiele  eingeflochten.
zu  den  einzelnen  Bestimmungen  sind  in  Anmerkungen
die  Erläuterungen  mit  den  einschlägigen  Verordnungen
u.  s.  w.  angefügt.  Wie  der  Bürgermeister  sich  insbesondere ¬
  zu  verhalten  habe,  wenn  bei  einer  ihi  angezeigten
strafbaren  Handlung  Vergehen  und  Ubertretung  zusammentreffen, ¬
  findet  er  zu  §  453  R.-St.=P.=O.  erörtert.
An  die  gemäß  §  130  Einf.-Ges.  zur  Betrachtung  gelangenden ¬
  einschlägigen  Bestimmungen  des  Reichsstraf-  und
bad.  Polizeistrafgesetzbuchs,  der  Gemeinde-  und  Gewerbeordnung ¬
  und  des  Wassergesetzes,  zu  welchen  nachmals  noch  das
Schafweidegesetz  und  Krankenversicherungsgesetz  getreten,
            
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