IV
anwendung berufen sind. Soweit diese nun nicht Rechtsgelehrte, ¬
erhebt sich für sie eine große Schwierigkeit. Das
Material ist an sehr verschiedenen Orten zerstreut, manche
Rechtsgebiete erfordern die oftmalige Erneuerung der Regelung, ¬
soweit solche durch Verordnungen zu erfolgen hat.
Es ist im einzelnen Fall manchmal schwierig, zu wissen,
ob eine Verordnung ganz oder teilweise noch gilt oder
nicht; inwjeweit die Reichsgesetzgebung die von früher her
bestehende Landesgesetzgebung unberührt gelassen hat oder
nicht.
Dem Mangel abzuhelfen, ist dies Büchlein bestimmt.
Aus der Einleitung kann der Bürgermeister sich über den
Gang der Gesetzgebung unterrichten; in den Vorbemerkungen ¬
findet er die allgemeinen Gesichtspunkte zusammengestellt, ¬
die er zur Gesetzesanwendung kennen muß. Wo
es thunlich, sind Beispiele eingeflochten.
zu den einzelnen Bestimmungen sind in Anmerkungen
die Erläuterungen mit den einschlägigen Verordnungen
u. s. w. angefügt. Wie der Bürgermeister sich insbesondere ¬
zu verhalten habe, wenn bei einer ihi angezeigten
strafbaren Handlung Vergehen und Ubertretung zusammentreffen, ¬
findet er zu § 453 R.-St.=P.=O. erörtert.
An die gemäß § 130 Einf.-Ges. zur Betrachtung gelangenden ¬
einschlägigen Bestimmungen des Reichsstraf- und
bad. Polizeistrafgesetzbuchs, der Gemeinde- und Gewerbeordnung ¬
und des Wassergesetzes, zu welchen nachmals noch das
Schafweidegesetz und Krankenversicherungsgesetz getreten,